Denn der Haken für den Arbeitnehmer ist dabei zumeist, dass der Arbeitgeber die Freistellung von der Arbeitsleistung nur unter Anrechnung des restlichen Urlaubsanspruchs vornimmt. Der Vorzug, sich im Fall der Freistellung nicht mehr sehen zu müssen, wird mit dem wirtschaftlichen Vorteil verbunden, dass der Resturlaub aufgrund der Anrechnung nicht mehr in Geld ausgezahlt zu werden braucht.
Teilurlaubsanspruch zum Zeitpunkt der Kündigung oder Jahresurlaub?
Dabei ist jedoch nicht immer eindeutig, welcher Urlaubsanspruch überhaupt gemeint ist: Wenn sich im späteren Arbeitsgerichtsprozess die Unwirksamkeit der Kündigung herausstellt, bleibt die Frage, ob nun bei entsprechend langer Abwesenheit der gesamte Jahresurlaub verbraucht wurde, oder nur der Teilurlaubsanspruch, der bis zum Kündigungszeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung entstanden war.
Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers
Diese Unklarheit geht – so das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17.05.2011, Az. 9 AZR 189/10) zu Lasten des Arbeitgebers. Erklärt er die Freistellung uneindeutig (z.B. mit einer Formulierung wie „unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage“), so findet keine Anrechnung statt. Arbeitgeber müssen vielmehr deutlich machen, dass sich die Anrechnung vorsorglich auf den gesamten Jahresurlaub (der aufgrund der Kündigung aus Sicht des Arbeitgebers ja gar nicht erst entsteht) bezieht. Die Freistellung muss ferner unwiderruflich erklärt werden.
Arbeitnehmer muss entgegenstehende Urlaubsplanung nachweisen
Nun wird sich die Freistellung meist nicht mit den Urlaubsplänen des Arbeitnehmers decken. Jedoch ist er beweispflichtig, wenn er gegen die Freistellung vorgehen will. Dann muss er seine der Freistellung entgegenstehenden Urlaubsinteressen nachweisen können und dem Arbeitgeber gegenüber erklären, damit dieser überprüfen kann, ob es sich um überwiegende Arbeitnehmerinteressen handelt, die einer Anrechnung entgegenstehen.
Sonderfall fristlose Kündigung: Anspruch auf Auszahlung des Urlaubsentgelts
Der Fall der fristlosen Kündigung weist eine wichtige Besonderheit auf: Da die Kündigung mit sofortiger Wirkung erfolgt, stellt der Arbeitgeber auch die Zahlung des Arbeitsentgelts mit sofortiger Wirkung ein.
Mit Urteil vom 10.2.2015, Az. 9 AZR 455/13 hat das Bundesarbeitsgericht aus diesem Grund entschieden, dass in diesem Fall der Resturlaub ausgezahlt werden muss, da Urlaub im Angestelltenverhältnis bezahlter Urlaub ist. Im Fall der außerordentlichen fristlosen Kündigung ist der Arbeitgeber also verpflichtet, den Urlaubsgeltanspruch auszuzahlen bzw. die Auszahlung unabhängig von der rechtlichen Wirksamkeit der Kündigung ausdrücklich zuzusagen.