Im Gegensatz zu den sogenannten strategischen Investoren arbeitet der Private-Equity-Investor grundsätzlich auf einen Exit nach der üblichen Haltefrist von 3-7 Jahren hin. Entscheidend ist für den Finanzinvestor dabei, dass während seiner Haltfrist der Unternehmenswert signifikant gesteigert wird. Nicht selten streben Investoren die Verdreifachung des Wertes ihrer Beteiligung an. Dies wird in der Regel durch Steigerung des Umsatzes und der Ertragslage der Gesellschaft erreicht. Gezielte Zukäufe im Rahmen von M&A Aktivitäten helfen hierbei.
Target-Unternehmen trägt die Refinanzierung des Kaufpreises
Die Finanzierung von Unternehmenskäufen erfolgt zu einem großen Teil über Kredite, was regelmäßig zu einer hohen Fremdfinanzierungsquote führt. Käufer sind vielfach allein zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft („NewCo“ oder „SPV“). Diese wird dann mit ausreichenden Barmitteln zur Begleichung des Kaufpreises ausgestattet. Die laufende Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen wird durch die von der Zielgesellschaft erwirtschafteten Gewinne erbracht.
Letztlich haftet die Zielgesellschaft gegenüber den Banken für die zur Finanzierung des Unternehmenserwerbs aufgenommenen Fremdmittel. Aus Sicht des Finanzinvestors ist somit entscheidend, dass die Zielgesellschaft ausreichende Gewinne erwirtschaftet, damit die laufenden Zinszahlungen geleistet werden können. Das operative Management der Gesellschaft wird von den Finanzinvestoren nicht übernommen. Das Management der Gesellschaft hat insofern die vom Investor angestrebte Steigerung des Unternehmenswerts umzusetzen. Das Management wird in der Regel an der Gesellschaft beteiligt und partizipiert entsprechend ihrer Beteiligung an den Exiterlösen, wenn der Finanzinvestor seine Beteiligung veräußert.
Gesellschaftervereinbarungen als wesentliches Kontroll- und Einflussnahmemittel des Finanzinvestors
Gesellschaftervereinbarungen dienen dazu, die Pflichten der Gesellschafter untereinander zu regeln, insbesondere Informations- und Kontrollrechte festzulegen. Weitreichende Kataloge zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte stellen die Einflussmöglichkeit der Finanzinvestoren sicher.
Gesellschaftervereinbarungen regeln zudem die Möglichkeit, Anteile des Managements im Rahmen von sogenannten Leaver-Klauseln zu erwerben. Diese Klauseln greifen insbesondere dann, wenn das Management aus einer aktiven Rolle ausscheidet. Die Leaver-Klauseln unterscheiden zwischen sogenannten Good-Leavern und Bad-Leavern, wobei die Bad-Leaver deutliche Abschläge bei der Ermittlung des Kaufpreises für die von ihnen gehaltenen Anteile hinnehmen müssen. Leaver-Klauseln sind hochkomplex und versuchen oftmals, alle nur denkbaren Ausstiegszenarien abzubilden.
Ein weiterer wesentlicher Regelungsinhalt aus Sicht des Finanzinvestors sind die sogenannten Drag-along-Regelungen. Diese Regelungen begründen eine Mitveräußerungsverpflichtung der Management-Gesellschafter und sehen vor, dass die Management-Gesellschafter ihre Beteiligungen zusammen mit dem Finanzinvestor zu gleichen Bedingungen veräußern müssen, sofern diese im Rahmen ihres Exits ihre Beteiligung veräußern. Die vom Management gehaltenen Beteiligungen sind vollumfänglich an die Beteiligung des Finanzinvestors gebunden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Finanzinvestor im Falle eines Exits das Unternehmen als Ganzes veräußern kann.
Finanzinvestoren als Erwerber bedeuten komplexe Beteiligungsstrukturen
Finanzinvestoren stellen im Rahmen von umfangreichen Gesellschaftervereinbarung sicher, dass sie vollen Durchgriff auf die von ihnen gehaltene Unternehmung während ihrer Haltefrist haben. Dies führt für das Management dazu, dass es frühzeitig Klarheit darüber erlangen muss, was von ihm erwartet wird.
Wesentliche Faktoren für die Steuerung des Unternehmens sind hierbei Umsatz- und Ergebniszahlen. grundsätzlich sind alle für das Unternehmen wesentlichen Management-Entscheidungen mit dem Finanzinvestor abzustimmen und diesem zur Zustimmung vorzulegen. Management-Gesellschafter bewegen sich bei der Beteiligung von Finanzinvestoren vielfach in einem engen Korsett hinsichtlich der laufenden Geschäftsführung – auch was die Verfügungsmöglichkeit über die von ihnen gehaltenen Anteile angeht. Insofern ist zwingend geboten, dass zu einem möglichst frühen Zeitpunkt Management-Gesellschafter Beratung im Hinblick auf die Tragweite dieser Regelungen einholen.