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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 19.04.2016

Widerrufs­belehrung

Fehlerhafte Widerrufs­belehrung: Landgericht Nürnberg verurteilt Sparkasse zur Darlehens­rück­abwicklung

Grund­sätzlich beträgt die Wider­rufs­frist zwei Wochen

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwältin Miriam Tolle (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2015, Az. 6 O 2628/15)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 2628/15 (nicht rechts­kräftig), eine Sparkasse verurteilt, ihrem Kunden nach Widerruf seiner Darlehens­verträge aus dem Jahr 2011 Euro 20.860,73 an Vor­fälligkeits­entschädigung zurück zu bezahlen und die Rück­abwicklung eines laufenden Kredit­vertrages über EUR 70.000,00 vorzunehmen. Grund­sätzlich beträgt die Wider­rufs­frist eines Verbraucher­darlehens­vertrags nur 2 Wochen. Hier konnte jedoch wegen fehlerhafter Wider­rufs­information in den Verträgen aus dem Jahr 2011 noch im Jahr 2014 wirksam durch den Kunden der Widerruf erklärt werden.

Damals gab es ein amtliches Muster für die Widerrufsinformation

Wenn die Banken dieses un­verändert in ihre Darlehens­verträge übernommen haben, so können sie sich auf eine Gesetz­lichkeits­fiktion nach Art. 247 & 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. berufen. Die Sparkasse hat hier aber inhaltliche Änderungen an dem Muster vorgenommen, die zur Fehler­haftigkeit der Wider­rufs­information führten.

Als Pflichtangaben werden in dieser Belehrung genannt:

„Angabe des effektiven Jahres­zinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichts­behörde“.

Gericht sah Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Pflichtangaben als missverständlich und damit fehlerhaft an

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Wider­rufs­information in Bezug auf die Pflicht­angaben missverständlich und damit fehlerhaft ist. Bei grundpfand­rechtlich abgesicherten Immobilien­darlehens­verträgen sind die hier in der Wider­rufs­information konkret genannten Angaben gem. Art. 247 & 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 EGBGB keine Pflicht­angaben. Dies ruft einen Widerspruch beim Verbraucher hervor.

Widerruf des Klägers ist somit wirksam

Der wirksame Widerruf führt dazu, dass der Kläger seine Vor­fälligkeits­entschädigung zurück­verlangen kann und zudem ein laufender Kredit­vertrag rück­abgewickelt wird. Im Rahmen einer solchen Rück­abwicklung profitiert der Kläger nicht nur von den aktuell niedrigen Zinsen, es können sich für den Kläger zudem finanzielle Vorteile dahingehend ergeben, als die Bank für die erhaltenen Zins- und Tilgungs­leistungen Nutzungs­ersatz leisten muss. Dieser Nutzungs­ersatz ist meist höher als die vom Darlehens­nehmer zu zahlenden Zinsen, es ergibt sich hierbei für den Darlehens­nehmer ein sog. Zins­differenz­vorteil.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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