Damals gab es ein amtliches Muster für die Widerrufsinformation
Wenn die Banken dieses unverändert in ihre Darlehensverträge übernommen haben, so können sie sich auf eine Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 & 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. berufen. Die Sparkasse hat hier aber inhaltliche Änderungen an dem Muster vorgenommen, die zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation führten.
Als Pflichtangaben werden in dieser Belehrung genannt:
„Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“.
Gericht sah Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Pflichtangaben als missverständlich und damit fehlerhaft an
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Widerrufsinformation in Bezug auf die Pflichtangaben missverständlich und damit fehlerhaft ist. Bei grundpfandrechtlich abgesicherten Immobiliendarlehensverträgen sind die hier in der Widerrufsinformation konkret genannten Angaben gem. Art. 247 & 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 EGBGB keine Pflichtangaben. Dies ruft einen Widerspruch beim Verbraucher hervor.
Widerruf des Klägers ist somit wirksam
Der wirksame Widerruf führt dazu, dass der Kläger seine Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen kann und zudem ein laufender Kreditvertrag rückabgewickelt wird. Im Rahmen einer solchen Rückabwicklung profitiert der Kläger nicht nur von den aktuell niedrigen Zinsen, es können sich für den Kläger zudem finanzielle Vorteile dahingehend ergeben, als die Bank für die erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungsersatz leisten muss. Dieser Nutzungsersatz ist meist höher als die vom Darlehensnehmer zu zahlenden Zinsen, es ergibt sich hierbei für den Darlehensnehmer ein sog. Zinsdifferenzvorteil.