Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass eine Prolongation bzw. Verlängerung des Kapitalnutzungsrechts nicht der Wirksamkeit des Widerrufs entgegenstehe.
Wir zitieren den Hinweis des LG Düsseldorf:
„Die Kammer weist nach dem Ergebnis der Vorberatung auf Folgendes hin:
Die Kammer hält die Klage nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand für zulässig und begründet. Eine Aktivlegitimation des Klägers dürfte sich daraus ergeben, dass im Vertrag aus dem Jahr 2012 auch eine Schuldübernahme vereinbart worden ist und der Vertrag gemeinsam mit dem Vater des Klägers in einer gemeinsamen Erklärung widerrufen worden ist. Der Widerruf dürfte auch wirksam gewesen sein, jedenfalls nicht verfristet, da eine Widerrufsfrist durch die damalige Widerrufsbelehrung nicht ausgelöst worden sei. Die Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 BGB-InfV dürfte hier nicht greifen. Auch nach den gesetzlichen Voraussetzungen dürften die Voraussetzungen für eine wirksame Widerrufsbelehrung nicht gegeben sein. Durch eine Prolongation bzw. Verlängerung des Kapitalnutzungsrechts dürfte die Wirksamkeit des Widerrufs nicht beeinträchtigt worden sein.“
Anleger sollten ihre Darlehensverträge anwaltlich überprüfen lassen
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In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.09.2015 – XI ZR 116/15 – Klarheit bezüglich der Rückabwicklung der Verträge nach erfolgtem Widerruf geschaffen hat.
Alle gezahlten Raten und Vorfälligkeitsentschädigungen müssen an die Darlehensnehmer zurückgezahlt werden
Insbesondere sind alle gezahlten Raten samt eventuell gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung an die Darlehensnehmer nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zurückzuzahlen, sodass nach der Verrechnung des Anspruchs der Bank auf die Rückzahlung des Darlehensnennbetrages nebst dem marktüblichen – nicht vertraglich vereinbarten – Zinssatz zum Zeitpunkt Vertragsschlusses eine lukrative Ersparnis bzw. Nachzahlung herauskommt.
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