Dank eines Formfehlers in der Widerrufsbelehrung von Tesla können Zehntausende Tesla-Halter ihre Autos allerdings auch lange Zeit nach der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen zurückgeben und den vollständigen Kaufpreis zurückbekommen. Der Rechtsanwalt Claus Goldenstein erklärt nachfolgend, wieso das so ist. Goldensteins gleichnamige Verbraucherkanzlei unterstützt Tesla-Besitzer bereits dabei, ihre Kaufverträge zu widerrufen und erhält aktuell Hunderte Anfragen pro Monat zu diesem Thema.
Verbraucheranwalt: Fehlende Telefonnummer ermöglicht langen Widerruf
„In der Widerrufsbelehrung von Tesla wurde bis zum 17. April 2023 keine Telefonnummer aufgeführt. Das klingt erstmal nach einem vermeintlich kleinen Fehler. Doch den betroffenen Fahrzeughaltern wurde dadurch faktisch die Möglichkeit des mündlichen Widerrufs verwehrt, was nicht rechtens ist.
Daraus folgt, dass Tesla-Besitzers ihren Kaufvertrag bis zu ein Jahr und 14 Tage nach der Übergabe ihres Fahrzeugs widerrufen können. Normalerweise beträgt die gesetzliche Widerrufsfrist nur 14 Tage. Betroffene Fahrzeughalter können ihr Auto im Rahmen eines solchen Widerrufs an Tesla zurückgeben und im Gegenzug den kompletten Kaufpreis zurückbekommen. Sollte ein Umweltbonus bereits ausgezahlt worden sein, darf dieser zudem behalten werden.
Von dem Widerruf können allerdings nur Tesla-Besitzer profitieren, die ihr Fahrzeug rein für private Zwecke gekauft und ihren Kaufvertrag über den Einsatz von sogenannten Fernkommunikationsmitteln, also online oder via Telefon, abgeschlossen haben. Das dürfte auf etwa zwei Drittel aller Tesla-Verkäufe in Deutschland zutreffen.
Folglich können ungefähr 50.000 Tesla-Halter von der verlängerten Widerrufsfrist profitieren. Allerdings sinkt diese Zahl täglich. Schließlich muss der Widerruf innerhalb von einem Jahr und 14 Tagen nach der jeweiligen Fahrzeug-Übergabe erfolgen. Sonst ist auch die verlängerte Widerrufsfrist abgelaufen“ , erklärt Claus Goldenstein und ergänzt:
Tesla akzeptierte bereits verlängerte Widerrufe
„Wir von Goldenstein Rechtsanwälte unterstützen bereits über 100 Tesla-Halter dabei, ihren Kaufvertrag auch nach der gesetzlichen Widerrufsfrist zu widerrufen. Aktuell erhalten wir täglich neue Anfragen zu diesem Thema. In der Regel möchten unsere Mandanten ihre Kaufverträge widerrufen, weil sie schlichtweg unzufrieden mit ihren Neuwagen sind. Beispielsweise berichten uns Tesla-Halter regelmäßig von merkwürdigen Fahrzeug-Geräuschen, einen nicht funktionierenden Autopiloten, Problemen mit Regensensoren und Warnsystemen oder einer geringen Reichweite ihres Fahrzeugs.
Während Tesla die Widerrufe unserer Mandanten zunächst allesamt abgelehnt hat, hat das Unternehmen mittlerweile bereits die ersten Widerrufe akzeptiert, obwohl diese deutlich nach der 14-tägigen Widerrufsfrist erfolgten. Im Zuge des verlängerten Widerrufs verlangt Tesla bislang allerdings noch die Zahlung von Wertersatz sowie einer sogenannten Nutzungsentschädigung, die von der Laufleistung des jeweiligen Fahrzeugs abhängig ist. Das würde die erstattbaren Summe erheblich reduzieren. Allerdings ist dies gar nicht rechtens, weshalb wir für unsere Mandanten dagegen vorgehen.
Bei einem Widerruf eines im Fernabsatz abgeschlossenen Kaufvertrages muss ein Wertersatz nämlich nur geleistet werden, wenn der jeweilige Verkäufer den Käufer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert hat. Das war bei Tesla definitiv nicht der Fall. Zudem muss eine Nutzungsentschädigung bei einem solchen Widerruf generell nicht gezahlt werden. Beides wurde eindeutig im Bundesgesetzbuch geregelt.
Tesla-Fahrer, die von der verlängerten Widerrufsfrist profitieren möchten, sollten sich diesbezüglich unbedingt schnellstmöglich beraten lassen. Schließlich ist ein solcher Widerruf nicht unbegrenzt lang möglich. Gern beraten wir von Goldenstein Rechtsanwälte betroffene Tesla-Halter kostenfrei bezüglich ihrer rechtlichen Möglichkeiten in der Sache. Für viele Tesla-Besitzer ist eine juristische Auseinandersetzung in der Sache zudem komplett risikofrei möglich, denn Rechtsschutzversicherungen übernehmen die kompletten Anwalts- und Verfahrenskosten ihrer Kunden“
Weitere Informationen zum Thema stehen unter dem nachfolgenden Link zur Verfügung: