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Kaufrecht, Verbraucherrecht und Vertragsrecht | 03.08.2023

Widerruf

Fehlerhafte Widerrufs­belehrung: Zehn­tausende Tesla-Halter können Kauf­verträge widerrufen

Widerruf des Kauf­vertrags bis zu ein Jahr und 14 Tage nach der Übergabe des Fahrzeugs möglich

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Claus Goldenstein

Viele Tesla-Fahrer klagen über Probleme mit ihren Elektro­autos. Der Verkauf eines gebrauchten Tesla ist jedoch oft unwirtschaftlich, da die Wert­stabilität der E-Autos unter anderem unter den Preis­senkungen von Tesla gelitten hat.

Dank eines Formfehlers in der Widerrufs­belehrung von Tesla können Zehn­tausende Tesla-Halter ihre Autos allerdings auch lange Zeit nach der gesetzlichen Wider­rufs­frist von 14 Tagen zurück­geben und den vollständigen Kaufpreis zurück­bekommen. Der Rechtsanwalt Claus Goldenstein erklärt nachfolgend, wieso das so ist. Golden­steins gleichnamige Verbraucher­kanzlei unterstützt Tesla-Besitzer bereits dabei, ihre Kauf­verträge zu widerrufen und erhält aktuell Hunderte Anfragen pro Monat zu diesem Thema.

Verbraucheranwalt: Fehlende Telefonnummer ermöglicht langen Widerruf

„In der Widerrufs­belehrung von Tesla wurde bis zum 17. April 2023 keine Telefon­nummer aufgeführt. Das klingt erstmal nach einem vermeintlich kleinen Fehler. Doch den betroffenen Fahrzeug­haltern wurde dadurch faktisch die Möglichkeit des mündlichen Widerrufs verwehrt, was nicht rechtens ist.

Daraus folgt, dass Tesla-Besitzers ihren Kaufvertrag bis zu ein Jahr und 14 Tage nach der Übergabe ihres Fahrzeugs widerrufen können. Normalerweise beträgt die gesetzliche Wider­rufs­frist nur 14 Tage. Betroffene Fahrzeug­halter können ihr Auto im Rahmen eines solchen Widerrufs an Tesla zurück­geben und im Gegenzug den kompletten Kaufpreis zurück­bekommen. Sollte ein Umweltbonus bereits ausgezahlt worden sein, darf dieser zudem behalten werden.

Von dem Widerruf können allerdings nur Tesla-Besitzer profitieren, die ihr Fahrzeug rein für private Zwecke gekauft und ihren Kaufvertrag über den Einsatz von sogenannten Fern­kommunikations­mitteln, also online oder via Telefon, abgeschlossen haben. Das dürfte auf etwa zwei Drittel aller Tesla-Verkäufe in Deutschland zutreffen.

Folglich können ungefähr 50.000 Tesla-Halter von der verlängerten Wider­rufs­frist profitieren. Allerdings sinkt diese Zahl täglich. Schließlich muss der Widerruf innerhalb von einem Jahr und 14 Tagen nach der jeweiligen Fahrzeug-Übergabe erfolgen. Sonst ist auch die verlängerte Wider­rufs­frist abgelaufen“ , erklärt Claus Goldenstein und ergänzt:

Tesla akzeptierte bereits verlängerte Widerrufe

„Wir von Goldenstein Rechts­anwälte unterstützen bereits über 100 Tesla-Halter dabei, ihren Kaufvertrag auch nach der gesetzlichen Wider­rufs­frist zu widerrufen. Aktuell erhalten wir täglich neue Anfragen zu diesem Thema. In der Regel möchten unsere Mandanten ihre Kauf­verträge widerrufen, weil sie schlichtweg unzufrieden mit ihren Neuwagen sind. Beispiels­weise berichten uns Tesla-Halter regelmäßig von merkwürdigen Fahrzeug-Geräuschen, einen nicht funktionierenden Autopiloten, Problemen mit Regen­sensoren und Warn­systemen oder einer geringen Reichweite ihres Fahrzeugs.

Während Tesla die Widerrufe unserer Mandanten zunächst allesamt abgelehnt hat, hat das Unternehmen mittlerweile bereits die ersten Widerrufe akzeptiert, obwohl diese deutlich nach der 14-tägigen Wider­rufs­frist erfolgten. Im Zuge des verlängerten Widerrufs verlangt Tesla bislang allerdings noch die Zahlung von Wertersatz sowie einer sogenannten Nutzungs­entschädigung, die von der Lauf­leistung des jeweiligen Fahrzeugs abhängig ist. Das würde die erstat­tbaren Summe erheblich reduzieren. Allerdings ist dies gar nicht rechtens, weshalb wir für unsere Mandanten dagegen vorgehen.

Bei einem Widerruf eines im Fernabsatz abgeschlossenen Kauf­vertrages muss ein Wertersatz nämlich nur geleistet werden, wenn der jeweilige Verkäufer den Käufer ordnungs­gemäß über sein Widerrufs­recht informiert hat. Das war bei Tesla definitiv nicht der Fall. Zudem muss eine Nutzungs­entschädigung bei einem solchen Widerruf generell nicht gezahlt werden. Beides wurde eindeutig im Bundes­gesetzbuch geregelt.

Tesla-Fahrer, die von der verlängerten Wider­rufs­frist profitieren möchten, sollten sich diesbezüglich unbedingt schnell­stmöglich beraten lassen. Schließlich ist ein solcher Widerruf nicht unbegrenzt lang möglich. Gern beraten wir von Goldenstein Rechts­anwälte betroffene Tesla-Halter kostenfrei bezüglich ihrer rechtlichen Möglichkeiten in der Sache. Für viele Tesla-Besitzer ist eine juristische Auseinander­setzung in der Sache zudem komplett risikofrei möglich, denn Rechts­schutz­versicherungen übernehmen die kompletten Anwalts- und Verfahrens­kosten ihrer Kunden“

Weitere Informationen zum Thema stehen unter dem nachfolgenden Link zur Verfügung:

https://www.ra-goldenstein.de/neuigkeiten/tesla-widerruf/

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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