Darlehensverträge wirksam widerrufen
Das OLG Schleswig stellt nunmehr fest, dass die erhobene Klage – bis auf zwei zusätzlich gestellte Feststellungsanträge - zulässig und begründet sei. Die Widerrufsfrist habe wegen der fehlerhaften Belehrung noch nicht begonnen und die Klägerin habe den Widerruf noch am 23. April 2015 erklären dürfen. Die in den streitgegenständlichen Verträgen verwendeten Widerrufserklärungen informieren mittels des Einschubs des Wortes „frühestens“ unzureichend über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. nur: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15 ). Durch den Zusatz einer Fußnote mit dem Text „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ werde zudem undeutlich über die Dauer der Widerrufsfrist belehrt. Überdies könne sich die Sparkasse auf die Gesetzesfiktion nach Paragraph 14 Absatz 3 BGB-InfoV a.F. nicht berufen, weil sie das Muster einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Sie habe in die Belehrung jeweils zwei Fußnoten eingefügt, die das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht vorsieht. Ferner habe sie unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ den Gestaltungshinweis 3 kursiv in den Text übernommen und unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ den Gestaltungshinweis 9 nicht vollständig übernommen.
Widerruf weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich
Damit hat der 5. Zivilsenat des OLG Schleswig seine bisherige Auffassung, wonach der Verbraucher durch die Fußnote nicht irritiert werde, angesichts des vorgenannten aktuellen BGH-Urteils aufgegeben. Weiterhin könne sich die beklagte Sparkasse auch nicht auf die Einrede der Verwirkung berufen. Der Tatbestand der Verwirkung setze neben dem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment voraus, welches vorliegend nicht verwirklicht worden sei. Schließlich lasse nach Auffassung des Gerichts auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin beim Widerruf der drei Darlehensverträge erkennen.
Betroffene sollten ihre Rechte mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen
„Das aktuelle Urteil des OLG Schleswig stellt nach den beiden BGH-Urteilen vom 12. Juli 2016 eine zu erwartende Trendwende“, stellt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn fest. „Die bankenfreundliche Rechtsprechung einiger Instanzgerichte aus dem Norden konnte auf Dauer keinen Bestand haben“, so Anwalt Hahn weiter. „Das Urteil sollte allen Betroffenen Mut machen, die bisher noch gezögert haben, ihre Rechte mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen.“ Hahn Rechtsanwälte empfiehlt allen Bank- und Sparkassenkunden, deren Widerruf nicht anerkannt worden ist, sich hinsichtlich der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit anwaltlich beraten zu lassen.