Erstinstanzlich hatte das Landgericht Berlin die Klage abgewiesen, weil das Widerrufsrecht verwirkt sei. Hiergegen haben sich die von Hahn Rechtsanwälte vertretenen Kläger nun erfolgreich mit ihrer Berufung gewandt.
DKB verlangt hohe Vorfälligkeitsentschädigung wegen vorzeitiger Kündigung
Vor dem Widerruf waren die Kläger in Zahlungsschwierigkeiten geraten, was dazu führte, dass die DKB ihnen eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 23.015,64 Euro in Rechnung stellte. Wirtschaftlich führt der wirksame Widerruf für die Kläger nun zu dem Ergebnis, dass die Bank diese Zahlung nicht verlangen kann.
Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns fehlerhaft
Das Berufungsgericht entschied nun, dass die Darlehensnehmer entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts den Widerruf erklärt hätten. Die Widerrufsfristen seien noch nicht verstrichen, weil die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns nicht hinreichend deutlich („frühestens“) und das Muster gemäß Anlage 2 BGB-InfoV a.F. wegen Auslassung der Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ nicht verwendet worden sei.
Widerruf weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei das Widerrufsrecht auch nicht verwirkt, weil deren Ausübung bereits vor Auflösung erfolgt sei. Die Ausübung des Widerrufsrechts stelle sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Darlehensnehmer in ihrer Erklärung den Begriff des Widerrufsjokers verwandt hätten. Schließlich stelle die einzige Zahlung im März 2015 auch keine Leistung in Kenntnis einer Nichtschuld gemäß § 814 Var. 1 BGB dar. Die Zahlung beruhte nicht auf dem ursprünglichen Zahlungsentschluss sondern auf dem Willen zur Ablösung.
Hahn Rechtsanwälte bietet kostenfreie Erstprüfung der Widerrufsinformation an
Verbraucher sollten ihre Chancen auf Rückabwicklung ihrer Immobiliendarlehen wegen der Möglichkeit zum Abschluss zu günstigen Neukonditionen aktuell noch nutzen„, rät Rechtsanwalt Peter Hahn. Hahn Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die überlegen, ob sie ihren mit der DKB oder anderen Banken vor und nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrag noch widerrufen und rückabwickeln wollen, eine kostenfreie Erstprüfung der Widerrufsinformation auf Fehlerhaftigkeit an.
Bei den bis zum 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensverträgen ist der sog. “Fernabsatz-Widerrufsjoker„ anwaltlich zu prüfen. “In den Jahren 2017/18 haben wir in vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit bis jetzt allein 37 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten„, teilt Rechtsanwalt Peter Hahn mit. “So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet„.
Weitere Informationen finden Sie unter https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.