Denn hat der Arbeitgeber alles ihm Mögliche und Zumutbare für einen ordnungsgemäßen und fristgerechten Zugang des Schreibens unternommen, muss er auch keine Diskriminierungsentschädigung zahlen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Freitag, 19.11.2021, veröffentlichten Urteil (AZ: 8 AZR 297/20).
Behinderter fühlt sich benachteiligt
Konkret hatte eine Stadt in Mecklenburg-Vorpommern im Januar 2018 die Stelle eines Kämmerers ausgeschrieben. Darauf bewarb sich auch der mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger. Als er eine Absage erhielt, fühlte er sich wegen seiner Behinderung diskriminiert. Er sei fachlich geeignet, habe aber keine Einladung zum Vorstellungsgespräch bekommen.
Unterbliebene Einladung kann Indiz für Diskriminierung sein
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, fachlich geeignete schwerbehinderte Stellenbewerberinnen und -bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine unterbliebene Einladung gilt sonst als Indiz für eine entschädigungspflichtige Diskriminierung wegen der Behinderung. Der Arbeitgeber kann den Vorwurf der unzulässigen Benachteiligung aber mit eigenen Tatsachen entkräften.
Arbeitgeberin: Einladung zum Vorstellungsgespräch versandt
Im Streitfall hatte die Kommune dem Kläger mitgeteilt, dass durchaus eine Einladung zum Vorstellungsgespräch versandt worden sei. Der Kläger sei aber nicht erschienen. Der schwerbehinderte Bewerber bestritt den ordnungsgemäßen Versand der Einladung. Um den Zugang des Schreibens belegen zu können, hätte der Arbeitgeber ein Einschreiben mit Rückschein versenden müssen.
BAG entscheidet zugunsten des Arbeitgebers
Vor dem BAG hatte der Kläger jedoch keinen Erfolg. Zwar sei eine unterbliebene Einladung eines öffentlichen Arbeitgebers zum Vorstellungsgespräch regelmäßig ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung. Allein das nicht erhaltene Einladungsschreiben könne aber noch keinen Entschädigungsanspruch begründen. Denn es könne durchaus sein, dass das Schreiben auf dem Postweg und damit außerhalb der Sphäre des Arbeitgebers verloren gegangen sei. Dann wäre der Kläger nicht wegen seiner Behinderung diskriminiert worden.
Arbeitgeber muss alles ihm Mögliche und Zumutbare unternehmen
Allerdings müsse der Arbeitgeber alles ihm Mögliche und Zumutbare unternehmen, damit das Schreiben ordnungsgemäß und fristgerecht versandt wird. Hier habe die Stadt angeführt, dass der Bürgermeister die Einladung unterschrieben und seine Sekretärin diese zur Post gebracht habe. Auch sei die Einladung des Klägers mit dem Amtsleiter und einem Mitglied der Personalvertretung abgestimmt worden.
Übersendung der Einladung per Einschreiben nicht erforderlich
Damit habe die Stadt alles ihr Zumutbare unternommen, um den Zugang des Schreibens zu gewährleisten. Dass die Einladung per Einschreiben mit Rückschein versendet wird, könne nicht verlangt werden, so das BAG in seinem Urteil vom 01.07.2021.