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Arbeitsrecht | 08.12.2021

Diskriminierung

Fehlender Zugang der Einladung zum Vorstellungs­gespräch ist nicht zwingend Diskriminierung

Stadt muss schwer­behinderten Bewerber nicht entschädigen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Nur weil schwer­behinderte Stellen­bewerber ein Einladungs­schreiben zu einem Vorstellungs­gespräch bei einem öffentlichen Arbeitgeber nicht erhalten haben, muss noch keine Diskriminierung wegen der Behinderung vorliegen.

Denn hat der Arbeitgeber alles ihm Mögliche und Zumutbare für einen ordnungs­gemäßen und fristgerechten Zugang des Schreibens unternommen, muss er auch keine Diskriminierungs­entschädigung zahlen, entschied das Bundes­arbeits­gericht (BAG) in Erfurt in einem am Freitag, 19.11.2021, veröffentlichten Urteil (AZ: 8 AZR 297/20).

Behinderter fühlt sich benachteiligt

Konkret hatte eine Stadt in Mecklenburg-Vorpommern im Januar 2018 die Stelle eines Kämmerers ausgeschrieben. Darauf bewarb sich auch der mit schwer­behinderten Menschen gleich­gestellte Kläger. Als er eine Absage erhielt, fühlte er sich wegen seiner Behinderung diskriminiert. Er sei fachlich geeignet, habe aber keine Einladung zum Vorstellungs­gespräch bekommen.

Unterbliebene Einladung kann Indiz für Diskriminierung sein

Nach dem Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetz (AGG) sind öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, fachlich geeignete schwer­behinderte Stellen­bewerberinnen und -bewerber zum Vorstellungs­gespräch einzuladen. Eine unterbliebene Einladung gilt sonst als Indiz für eine entschädigungs­pflichtige Diskriminierung wegen der Behinderung. Der Arbeitgeber kann den Vorwurf der unzulässigen Benachteiligung aber mit eigenen Tatsachen entkräften.

Arbeitgeberin: Einladung zum Vorstellungsgespräch versandt

Im Streitfall hatte die Kommune dem Kläger mitgeteilt, dass durchaus eine Einladung zum Vorstellungs­gespräch versandt worden sei. Der Kläger sei aber nicht erschienen. Der schwer­behinderte Bewerber bestritt den ordnungs­gemäßen Versand der Einladung. Um den Zugang des Schreibens belegen zu können, hätte der Arbeitgeber ein Einschreiben mit Rückschein versenden müssen.

BAG entscheidet zugunsten des Arbeitgebers

Vor dem BAG hatte der Kläger jedoch keinen Erfolg. Zwar sei eine unterbliebene Einladung eines öffentlichen Arbeit­gebers zum Vorstellungs­gespräch regelmäßig ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung. Allein das nicht erhaltene Einladungs­schreiben könne aber noch keinen Entschädigungsa­nspruch begründen. Denn es könne durchaus sein, dass das Schreiben auf dem Postweg und damit außerhalb der Sphäre des Arbeit­gebers verloren gegangen sei. Dann wäre der Kläger nicht wegen seiner Behinderung diskriminiert worden.

Arbeitgeber muss alles ihm Mögliche und Zumutbare unternehmen

Allerdings müsse der Arbeitgeber alles ihm Mögliche und Zumutbare unternehmen, damit das Schreiben ordnungs­gemäß und frist­gerecht versandt wird. Hier habe die Stadt angeführt, dass der Bürger­meister die Einladung unter­schrieben und seine Sekretärin diese zur Post gebracht habe. Auch sei die Einladung des Klägers mit dem Amtsleiter und einem Mitglied der Per­sonal­vertre­tung abgestimmt worden.

Übersendung der Einladung per Einschreiben nicht erforderlich

Damit habe die Stadt alles ihr Zumutbare unternommen, um den Zugang des Schreibens zu gewähr­leisten. Dass die Einladung per Einschreiben mit Rückschein versendet wird, könne nicht verlangt werden, so das BAG in seinem Urteil vom 01.07.2021.

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