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Arbeitsrecht | 13.08.2020

Entgelt­umwandlung

Falsch­auskunft des Arbeit­gebers: Haben Arbeit­nehmer Anspruch auf Schadens­ersatz?

Bestehen für Arbeit­nehmer Schadens­ersatz­ansprüche bei fehler­haften Auskünften durch den Arbeitgeber?

Damit hat sich das Bundes­arbeits­gericht in seinem Urteil vom 18.2.2020 beschäftigt (BAG, Urteil vom 18. Februar 2020 – 3 AZR 206/18 –, juris; s. a. FD-ArbR 2020, 426247, beck-online). Danach gilt, dass auch freiwillige Auskünfte des Arbeit­gebers richtig, eindeutig und vollständig sein müssen (a. a. O.). Andernfalls müsse der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeit­nehmer aufgrund der fehler­haften Auskunft erleide, haften (a. a. O.).

In dem vom Bundes­arbeits­gericht entschiedenen Fall ging es um die Schadens­ersatz­klage eines Arbeit­nehmers. Die Beklagte hatte den Kläger im Zshg. mit dem Abschluss einer Entgelt­umwandlungs­vereinbarung nicht über eine unmittelbar bevorstehende Gesetzes­änderung zur Beitrags­pflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung gem. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V informiert, die für ihn i. R. d. Sozial­versicherung i. Erg. zur Beitrags­pflicht führte (a. a. O.).

Arbeitnehmer schloss Entgeltumwandlungsvereinbarung ab

Zu Grunde lag eine Betriebs­versammlung bei der Beklagten, bei der (auf Veranlassung der Beklagten) ein Mitarbeiter der Sparkasse als „Fachberater für betrieb­liche Alters­versorgung“ deren Arbeit­nehmer mit Hilfe von Folien über Fragen der Entgelt­umwandlung und damit im Zshg. stehende steuer­rechtliche Aspekte informiert hatte (a. a. O.). Infolgedessen entschied der Kläger sich zu der besagten Entgelt­umwandlungs­vereinbarung.

Kläger verlangt Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Mit der Klage begehrte der Kläger im Wege des Schadens­ersatzes die Erstattung der Sozial­versicherungs­beiträge von der Beklagten und vertrat die Auffassung, diese habe ihn vor Abschluss der Entgelt­umwandlungs­vereinbarung über das laufende Gesetz­gebungs­verfahren zur Einführung einer Beitrags­pflicht auch für Einmal­kapital­leistungen informieren müssen -er hätte dann eine andere Form der Alters­vorsorge gewählt (a. a. O.). Das Arbeits­gericht hat die Klage abgewiesen, das Landes­arbeits­gericht hat ihr stattgegeben.

BAG: Keine besondere Aufklärungspflicht bei Entgeltumwandlung

Die Revision der Beklagten hatte am Bundes­arbeits­gericht in Erfurt Erfolg. Das Bundes­arbeits­gericht hat zwar bestätigt, dass auch im Bereich der betrieblichen Alters­versorgung Auskünfte, die ein Arbeitgeber einem Arbeit­nehmer ohne Rechts­pflicht erteilt, richtig, eindeutig und vollständig sein müssen (a. a. O.). Eine Pflicht des Arbeit­gebers, den Arbeit­nehmer bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage zu unterrichten, wenn seine zuvor erteilten Auskünfte unrichtig werden, hänge davon ab, ob der Arbeitgeber aufgrund besonderer Umstände erkennen könne, dass die Richtigkeit der Auskunft auch für die Zukunft Bedeutung hätte ( a. a. O.).

Vorliegend konnte nach der Ent­scheidung des Bundes­arbeits­gerichts jedoch offen bleiben, ob den Arbeitgeber nach der – über­obligatorisch – erteilten richtigen Informationen über betrieb­liche Alters­versorgung im Wege der Entgelt­umwandlung überhaupt weitere Hinweis­pflichten auf bis zum Abschluss einer Entgelt­umwandlungs­vereinbarung erfolgende Gesetzes­änderungen oder entsprechende Gesetzes­vorhaben, die ggf. zulasten der Arbeit­nehmer gehen, träfen (a. a. O.).

Eine solche Verpflichtung setze nämlich voraus, dass der Arbeit­nehmer konkret über diejenigen Sach­verhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzes­änderung zu seinen Lasten geändert wurden (a. a. O.). Dies traf vorliegend nicht zu, da auf der Betriebs­versammlung über Beitrags­pflichten zur Sozial­versicherung nicht unterrichtet wurde (a. a. O.). Daher konnte nach Auffassung des Bundes­arbeits­gerichts in Erfurt auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fach­beraters der Sparkasse zuzurechnen war (a. a. O.).

Rechtliche Bewertung

Auskünfte (auch freiwillige Auskünfte) des Arbeit­gebers sind durchaus häufig anzutreffen und gehören sicherlich zum Arbeits­alltag. Ebenso häufig kommt es dann in der arbeits­rechtlichen Praxis eines Anwalts und der Anwältin für Arbeits­recht zu Fragen im Zusammenhang mit solchen Auskünften.

Das Urteil des Bundes­arbeits­gerichts in Erfurt belegt, dass Arbeitgeber jedenfalls gut beraten sind, die Erteilung freiwilliger Auskünfte gut abzuwägen. Werden jedoch Auskünfte durch den Arbeitgeber erteilt, sollten diese immer richtig/eindeutig/vollständig sein. Ähnlich gilt dies im Übrigen schon wegen der beamten­rechtlichen Fürsorgep­flicht (vgl. § 45 Beamten­status­gesetz) bei derartigen Auskünften des Dienstherrn grds. auch im Beamten­verhältnis.

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