Welche Fahrzeuge sind betroffen?
Danach soll der Innenstadtbereich für Dieselfahrzeuge einschließlich der Klasse Euro 4 und für Benziner der Klassen 1 und 2 ab dem 01. Februar 2019 gesperrt sein. Für Dieselfahrzeuge der Klasse Euro 5 soll das Fahrverbot zum 01. September 2019 eingreifen. Weiter angeordnete Maßnahmen sind eine Nachrüstung der Busflotte mit SCRT-Filtern sowie Anreize für den Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr. So regt das Gericht an, außerhalb der Kernzonen kostenlose Park & Ride-Parkplätze zu schaffen. Für Behinderte ist nach Auffassung der Kammer preiswerter Parkraum vorzuhalten.
Ausnahmegenehmigungen nur in engen Grenzen
Insbesondere für Handwerker und Anwohner stellt sich die Frage, ob eine Ausnahmegenehmigung erlangt werden kann. Dies ist gesetzlich nur in engen Grenzen möglich. So stellt § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV auf die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen oder auf überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner ab. Das VG Wiesbaden hat dem Land zudem aufgegeben, Ausnahmegenehmigungen zeitlich zu begrenzen und durch eine entsprechende Höhe der Gebühren für die Erteilung der Genehmigung deutliche Anreize zur Um- oder Nachrüstung der Fahrzeuge zu setzen. Dies wird insbesondere für Anwohner nur im Einzelfall ein gangbarer Weg sein.
Fahrverbote sind empfindlicher Eingriff
Nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte spitzt sich die Krise für Dieselfahrzeuge damit zu. Können Anwohner und Dienstleister ihre Fahrzeuge im Stadtbereich nicht mehr nutzen, schränkt dies die Nutzbarkeit des Fahrzeugs empfindlich ein. Das BVerwG schlussfolgert in seiner Entscheidung vom Februar 2018: „Ein solches Verbot führt für die Bewohner dieser Zone nicht nur dazu, dass sie mit ihren unter das Verbot fallenden Fahrzeugen in einen großflächigen Bereich nicht mehr hereinfahren dürfen, sondern es bewirkt darüber hinaus, dass sie die Fahrzeuge dort auch nicht im öffentlichen Verkehrsraum abstellen können. Im Ergebnis werden die Anwohner einer solchen Zone vielfach veranlasst sein, das betroffene Fahrzeug zu verkaufen.“ Damit ist nicht nur regional mit einem weiteren Wertverfall von Dieselfahrzeugen zu rechnen. Auch die Frage der Haftung der Hersteller nimmt damit an Brisanz zu.
Fahrverbote können sich ausweiten
Gerichtsverhandlungen über die Luftreinheit in Wiesbaden, Darmstadt und Offenbach stehen ab Ende des Jahres 2018 und für Beginn des Jahres 2019 an. Auch in diesen Verhandlungen wird es darauf ankommen, ob das Land Hessen hinreichende Maßnahmen ergriffen hat, um Fahrverbote zu vermeiden. Stellt sich die Sachlage ähnlich dar, ist auch in diesen Städten mit Fahrverboten zu rechnen.
Was können betroffene Autobesitzer tun?
Wer einen PKW besitzt, der von einem möglichen Fahrverbot betroffen ist, kann versuchen eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, wenn das Fahrverbot angeordnet wird. Ausnahmen von Fahrverboten dürften jedoch nur in engen Grenzen zu erwarten sein.
Wer dem Problem zuvorkommen möchte und sein Fahrzeug lieber zurückgeben möchte, kann prüfen lassen, ob noch heute eine Rückabwicklung des Autokaufs möglich ist.
In folgenden Fällen kann dies möglich sein:
- das Fahrzeug ist vom Abgasskandal betroffen
- das (Privat)Fahrzeug wurde mit einem Darlehen finanziert.
Senden Sie uns Ihre Unterlagen zum Fahrzeugkauf und zu einer möglichen Finanzierung zu und wir prüfen für Sie, ob Sie die Möglichkeit haben, noch heute den Fahrzeugkauf rückabzuwickeln. Für die Prüfung entstehen Ihnen keine Kosten.
Die ARES Rechtsanwälte vertreten vom Abgasskandal betroffene Fahrzeuginhaber gerichtlich und außergerichtlich gegen Hersteller, Autohändler und finanzierende Banken. Für Fragen hierzu stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Mandatierung
Für eine erste rechtliche Einschätzung Ihres Falles nehmen Sie zu uns zunächst völlig unverbindlich telefonisch unter 069 / 77 03 94 69-0 oder per E-Mail Kontakt auf.