Von Augenblicksversagen wird dann gesprochen, wenn dem Betroffenen keine grobe Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, sondern lediglich leichte Fahrlässigkeit. Diese Unaufmerksamkeit ist davon gezeichnet, dass sie eben nur für den Moment bzw. Augenblick anhält.
Kein Fahrverbot bei bloßem Augenblicksversagen
So kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es sich um einen solchen Moment handelt, wenn ein Ortsfremder ein Verkehrsschild (z.B. Ortsschild) übersehen hat und dadurch ein Tempolimit nicht eingehalten hat, aber aufgrund der Umgebung nach wie vor davon ausgehen kann, sich außerhalb einer Ortschaft zu befinden. (OLG Dresden DAR 2006,30).
Ausnahmen vom Augenblicksversagen
Es gibt jedoch einige Fälle, in denen ein solches Augenblicksversagen nicht angenommen werden kann. So ist dies der Fall, wenn der Fahrer sich nach einem Gegenstand im Auto bückt oder mit sehr hoher Geschwindigkeit fährt (i.d.R. mehr als 100 Km/h). Genauso wird verlangt, dass der Fahrer sich aufgrund der Umgebung erschließen kann, dass das Tempo zu drosseln ist (bspw. Änderung der Straßenbeleuchtung; Häuserketten).
Einzelfallprüfung erforderlich
So muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob es sich um Augenblickversagen handelt oder ob es eine grobe Pflichtverletzung darstellt. Dabei kann sich anhand zahlreicher Urteile aus der Vergangenheit orientiert werden. Sehr aussichtsreich sind Fälle, wo die Bildaufnahmen unscharf sind und der Fahrzeugführer nur schemenhaft zu erkennen ist.
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M, vertritt Ihre Interessen als Fahrer bundesweit gegenüber Behörden und Gerichten.