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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 13.08.2018

Augenblicks­versagen

Fahrverbot vermeiden: Chancen des Fahrzeug­führers hinsichtlich des Absehens vom Fahrverbot bei Tempo­über­schreitungen

Bei „Augenblicks­versagen“ fehlt gesetzliche Voraussetzung für Verhängung eines Fahrverbots

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Hat ein Fahrer eine Ordnungs­widrigkeit in Form einer Geschwindigkeits­überschreitung begangen, kann diese zum temporären Verlust des Führer­scheins führen. Dafür ist nach § 24 Abs. I StVG eine grobe oder beharrliche Pflicht­verletzung von Nöten. Davon kann allerdings nach Beschluss des BGH vom 11. September 1997 (DAR 97, 450) aus­nahmsweise abgesehen werden, wenn diese Ordnungs­widrigkeit lediglich auf leichter Fahrlässigkeit basiert, es sich also um sog. „Augenblick­versagen“ handelt.

Von Augenblicks­versagen wird dann gesprochen, wenn dem Betroffenen keine grobe Pflicht­verletzung vorgeworfen werden kann, sondern lediglich leichte Fahrlässigkeit. Diese Unaufmerksamkeit ist davon gezeichnet, dass sie eben nur für den Moment bzw. Augenblick anhält.

Kein Fahrverbot bei bloßem Augenblicksversagen

So kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es sich um einen solchen Moment handelt, wenn ein Ortsfremder ein Verkehrs­schild (z.B. Ortsschild) übersehen hat und dadurch ein Tempolimit nicht eingehalten hat, aber aufgrund der Umgebung nach wie vor davon ausgehen kann, sich außerhalb einer Ortschaft zu befinden. (OLG Dresden DAR 2006,30).

Ausnahmen vom Augenblicksversagen

Es gibt jedoch einige Fälle, in denen ein solches Augenblicks­versagen nicht angenommen werden kann. So ist dies der Fall, wenn der Fahrer sich nach einem Gegenstand im Auto bückt oder mit sehr hoher Geschwindigkeit fährt (i.d.R. mehr als 100 Km/h). Genauso wird verlangt, dass der Fahrer sich aufgrund der Umgebung erschließen kann, dass das Tempo zu drosseln ist (bspw. Änderung der Straßen­beleuchtung; Häuser­ketten).

Einzelfallprüfung erforderlich

So muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob es sich um Augenblick­versagen handelt oder ob es eine grobe Pflicht­verletzung darstellt. Dabei kann sich anhand zahlreicher Urteile aus der Vergangenheit orientiert werden. Sehr aussichtsreich sind Fälle, wo die Bild­aufnahmen unscharf sind und der Fahrzeug­führer nur schemenhaft zu erkennen ist.

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