Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe. Die Richter entschieden, dass der vom Bundesland Hessen eingereichte Luftreinhalteplan ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge der Norm Euro 4 und älter und für Benziner der Norm Euro 1 und 2 ab Februar 2019 enthalten müsse. Für Euro-5-Diesel solle ein Fahrverbot ab September 2019 gelten.
Urteil mit schwerwiegenden Folgen für Inhaber von Dieselfahrzeugen
„Auch dieses Urteil hat schwerwiegende Folgen für die Inhaber von Dieselfahrzeugen. Diese sollen offensichtlich die Versäumnisse der Autoindustrie ausbaden und für deren Schummeleien finanziell aufkommen“, sagt Fachanwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte. Die Fahrverbote in Frankfurt, aber auch in Stuttgart, Aachen und Hamburg haben laut Hahn fatale Konsequenzen für die Gebrauchtwagenpreise von Dieselfahrzeugen: Diese werden weiter fallen.
Ohne Fahrverbot keine wirksamen Reduzierung der Stickstoffdioxid-Emissionen möglich
Das Fahrverbot in Frankfurt ist laut Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden notwendig, weil alle übrigen vom Land Hessen in Betracht gezogenen Maßnahmen zu keiner wirksamen Reduzierung der Stickstoffdioxid-Emissionen in angemessener Zeit führen würden. Der erlaubte Wert liegt bei 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft. Laut dem Umweltbundesamt betrug der Jahresmittelwert 2017 in Frankfurt 47 Mikrogramm. Zur Größe der Verbotszone machte das Gericht keine konkreten Vorgaben. In der Urteilsbegründung heißt es aber, dass sich die Einschränkungen an der derzeitigen Umweltzone orientieren könnten. Die Frankfurter Umweltzone umfasst die Fläche innerhalb des Autobahnrings rund um die Stadt. Auch hinsichtlich Wiesbaden, Darmstadt und Offenbach stehen noch Termine vor dem Wiesbadener Verwaltungsgericht an.
Ob Schadensersatz oder Rückabwicklung - Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten
„Dieselbesitzer sollten die aktuelle Situation nicht klaglos hinnehmen“, empfiehlt Rechtsanwalt Hahn, „sondern sich juristisch wehren“. Laut Hahn gibt es für Verbraucher und Unternehmen verschiedene Ansätze: Das Verschweigen einer illegalen Abschaltvorrichtung werde von zahlreichen Gerichten als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gewertet und führe zu einem Schadenersatzanspruch gegen den Hersteller. Wurde der Fahrzeugerwerb als Verbraucher finanziert, bestehe auch die Möglichkeit einer Rückabwicklung aufgrund fehlender und fehlerhafter Pflichtangaben im Kreditvertrag. Innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Sachmängel-Gewährleistungsfristen könne zudem der Rücktritt vom Kaufvertrag verlangt werden, falls das Fahrzeug Mängel hat. „Unter dem Strich lassen sich“, so Anwalt Hahn abschließend, „wirtschaftliche Vorteile von einigen tausend Euro erzielen lassen. Die Ansprüche aus einer Rückabwicklung fallen in der Regel weitaus höher aus als der Restwert des Gebrauchtfahrzeugs“.