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Markenrecht und Urheberrecht | 09.03.2020

Marken­anmeldung

„Fack Ju Göhte“ wird nun doch Unionsmarke?

EUIPO muss erneut über die Marken­eintragung der Kino­komödie Fack Ju Göhte als Unionsmarke entscheiden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) muss erneut über die Marken­eintragung der Kino­komödie „Fack Ju Göhte“ entscheiden. Die Begründung des Markenamtes, eine Eintragung als Unionsmarke scheitere an einer Sitten­widrigkeit des Titels, reicht den Richtern des Europäischen Gerichts­hofes (EuGH) nicht.

EUIPO argumentiert mit Sittenwidrigkeit des Filmtitels

Die Film­komödie „Fack Ju Göhte“ sorgte 2013 für einen Besucher­strom in deutschen Kinos. Zusammen mit den darauffolgenden Fort­setzungen zählt die Komödie zu einer der erfolgreichsten deutschen Kinofilme. Nicht ver­wunderlich, dass die Filmemacher einen Marken­rechts­schutz auf EU-Ebene erreichen wollten. 2015 wurde der Antrag auf Marken­anmeldung des Wort­zeichens Fack Ju Göthe beim EUIPO für unter­schiedliche Waren und Dienst­leistungen angemeldet – doch das EUIPO verweigerte eine Marken­eintragung.

Nach Auffassung des Markenamtes verstößt das an­zumeldende Wortzeichen gegen die guten Sitten, denn der wesentliche Verkehrs­kreis erkenne in „Fack Ju“ den vulgären englischen Ausdruck „Fuck you“. In Verbindung mit dem Wort „Göhte“, das für Goethe als deutschen Dichter steht, komme es zur Wahrnehmung einer Beleidigung. Insgesamt handele es sich also um ein Wortzeichen, das als sittenwidrig einzustufen ist. Einen marken­rechtlichen Schutz verweigerte das EUIPO den Filme­machern damit.

Filmtitel im Kontext der deutschsprachigen Wahrnehmung

Mit dieser Entscheidung wollte sich Constantin Film nicht abfinden. Letztlich hatte nun der EuGH über die Entscheidung des EUIPO zu urteilen. Die europäischen Richter teilen dabei nicht die Auffassung, der Titel des Films könne so ohne weiteres als sittenwidrig und anstößig bezeichnet werden (Urteil v. 27.02.2020, Az.: C-240/18 P). Vielmehr habe das EUIPO nicht hinreichend berücksichtigt, dass die deutsch­sprachige breite Öffentlichkeit den Filmtitel offenbar nicht als moralisch verwerflich wahr­genommen habe. Dafür spreche insbesondere, dass auch trotz des großen Kino­erfolges und der breiten Öffentlichkeit der Filmtitel nicht zu einem Meinungs­streit beim Publikum geführt habe, so die Argumentation des EuGH.

Das Gericht stellt außerdem fest, dass der Filmtitel vom deutschen Publikum nicht derart anstößig wahr­genommen wird, wie es dessen deutsche Übersetzung wahrnehmen würde. Sowieso gehe es nicht um den englischen Ausdruck als solchen, sondern um dessen laut­schriftlicher Über­tragung ins Deutsche, ergänzt durch den falsch geschriebenen Namen eines der bekanntesten deutschen Schrift­steller und Dichter. Einen beleidigenden Charakter sehen die Richter darin nicht.

EUIPO muss nochmal nachbessern

Außerdem habe der Film Förderm­ittel verschiedener Organisationen erhalten und war sogar vom Goethe-Institut zu Unterrichts­zwecken verwendet worden – besteht dann noch Grund zur Annahme, der Filmtitel sei als sittenwidrig einzuordnen? Das wird das EUIPO nun erneut entscheiden und ggf. begründen müssen. Bisher habe das EUIPO keinem plausiblen Grund vorgetragen, warum das deutsch­sprachige Publikum „Fack Ju Göhte“ als Verstoß gegen grund­legende moralische Werte wahrnähme, wenn dies als Marke verwendet werden würde.

Bei der derzeitigen Begründung für die Nicht­eintragung der Marke kann es also nicht bleiben. Die Gründe für eine Verweigerung der Eintragung hat das EUIPO vielmehr nicht hinreichend dargelegt. Ob das Amt nun bei seiner Entscheidung bleiben will und eine hinreichende Begründung nachliefert oder ob es letztlich doch zu einer Marken­anmeldung kommen wird, bleibt abzuwarten.

Weitere Informationen zur Marken­anmeldung erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/markeneintragung.html

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