EUIPO argumentiert mit Sittenwidrigkeit des Filmtitels
Die Filmkomödie „Fack Ju Göhte“ sorgte 2013 für einen Besucherstrom in deutschen Kinos. Zusammen mit den darauffolgenden Fortsetzungen zählt die Komödie zu einer der erfolgreichsten deutschen Kinofilme. Nicht verwunderlich, dass die Filmemacher einen Markenrechtsschutz auf EU-Ebene erreichen wollten. 2015 wurde der Antrag auf Markenanmeldung des Wortzeichens Fack Ju Göthe beim EUIPO für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen angemeldet – doch das EUIPO verweigerte eine Markeneintragung.
Nach Auffassung des Markenamtes verstößt das anzumeldende Wortzeichen gegen die guten Sitten, denn der wesentliche Verkehrskreis erkenne in „Fack Ju“ den vulgären englischen Ausdruck „Fuck you“. In Verbindung mit dem Wort „Göhte“, das für Goethe als deutschen Dichter steht, komme es zur Wahrnehmung einer Beleidigung. Insgesamt handele es sich also um ein Wortzeichen, das als sittenwidrig einzustufen ist. Einen markenrechtlichen Schutz verweigerte das EUIPO den Filmemachern damit.
Filmtitel im Kontext der deutschsprachigen Wahrnehmung
Mit dieser Entscheidung wollte sich Constantin Film nicht abfinden. Letztlich hatte nun der EuGH über die Entscheidung des EUIPO zu urteilen. Die europäischen Richter teilen dabei nicht die Auffassung, der Titel des Films könne so ohne weiteres als sittenwidrig und anstößig bezeichnet werden (Urteil v. 27.02.2020, Az.: C-240/18 P). Vielmehr habe das EUIPO nicht hinreichend berücksichtigt, dass die deutschsprachige breite Öffentlichkeit den Filmtitel offenbar nicht als moralisch verwerflich wahrgenommen habe. Dafür spreche insbesondere, dass auch trotz des großen Kinoerfolges und der breiten Öffentlichkeit der Filmtitel nicht zu einem Meinungsstreit beim Publikum geführt habe, so die Argumentation des EuGH.
Das Gericht stellt außerdem fest, dass der Filmtitel vom deutschen Publikum nicht derart anstößig wahrgenommen wird, wie es dessen deutsche Übersetzung wahrnehmen würde. Sowieso gehe es nicht um den englischen Ausdruck als solchen, sondern um dessen lautschriftlicher Übertragung ins Deutsche, ergänzt durch den falsch geschriebenen Namen eines der bekanntesten deutschen Schriftsteller und Dichter. Einen beleidigenden Charakter sehen die Richter darin nicht.
EUIPO muss nochmal nachbessern
Außerdem habe der Film Fördermittel verschiedener Organisationen erhalten und war sogar vom Goethe-Institut zu Unterrichtszwecken verwendet worden – besteht dann noch Grund zur Annahme, der Filmtitel sei als sittenwidrig einzuordnen? Das wird das EUIPO nun erneut entscheiden und ggf. begründen müssen. Bisher habe das EUIPO keinem plausiblen Grund vorgetragen, warum das deutschsprachige Publikum „Fack Ju Göhte“ als Verstoß gegen grundlegende moralische Werte wahrnähme, wenn dies als Marke verwendet werden würde.
Bei der derzeitigen Begründung für die Nichteintragung der Marke kann es also nicht bleiben. Die Gründe für eine Verweigerung der Eintragung hat das EUIPO vielmehr nicht hinreichend dargelegt. Ob das Amt nun bei seiner Entscheidung bleiben will und eine hinreichende Begründung nachliefert oder ob es letztlich doch zu einer Markenanmeldung kommen wird, bleibt abzuwarten.
Weitere Informationen zur Markenanmeldung erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/markeneintragung.html