Das EuGH-Verfahren zum Reiserecht wird von der Kanzlei AKH-H betreut und für den Kläger geführt. „Betroffene sollten jedoch nicht abwarten, bis der EuGH diese für Verbraucherinnen und Verbraucher wichtige Rechtsfrage geklärt hat, sondern sich jetzt beraten lassen und gegebenenfalls die Verjährung ihrer Ansprüche verhindern“, rät Christopher Kress, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei AKH-H.
Kostenfreier Reiserücktritt gem. § 651h Abs. 3 BGB aufgrund außergewöhnlicher Umstände
Im Fall geht es um einen kostenfreien Reiserücktritt gem. § 651h Abs. 3 BGB aufgrund außergewöhnlicher Umstände. Der Rücktritt war seitens des Verbrauchers im Vorfeld der Reise ohne Bezugnahme auf die Coronapandemie erfolgt. Der europäische Gerichtshof hat nun zu klären, ob auch bei einem ohne Angabe von Gründen erklärten Reiserücktritt die Bezugnahme auf die Coronapandemie bereits zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vor der Reise angegeben werden muss oder ob die nachträgliche Bezugnahme auf die Coronapandemie für einen kostenfreien Reiserücktritt gem. § 651h Abs. 3 BGB ausreichend ist.