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Arbeitsrecht und Sozialrecht | 13.10.2020

SOKA-Bau

Etappensieg für die Kanzlei Meides und ihren Mandanten: Keine Sozial­kassen­beiträge für Fußboden­verlegung

Keine Nachzahlung von mehr als 1,2 Millionen Euro an Beiträgen für die Verlegung von Industrie­fußboden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Mehr als 1,2 Millionen Euro an Beiträgen sollte ein Betrieb aus dem Raum Aschaffenburg für die Verlegung von Industrie­fußboden an die SOKA-Bau nach­bezahlen. Doch dazu kam es nicht: Fachanwalt Dr. Meides konnte das Unternehmen vor den Forderungen bewahren.

Das Hessische Landes­arbeits­gericht in Frankfurt am Main entschied gegen die Sozialkasse des Baugewerbes. Auch wenn die SOKA die Ent­scheidung in der Revision beim Bundes­arbeits­gericht angreift: Mit dem Urteil verzeichnen die Fach­anwalts­kanzlei Meides und ihr Mandant für die tarifliche Qualifikation von Industrie­fußboden einen wichtigen Etappensieg.

Da beißt die SOKA-Bau auf … Quarzsand

Entscheidend war am Ende ein ganz bestimmtes Detail im Sozial­kassen-Tarif­vertrags­recht: Eine Formulierung im Sozial­kassen-Tarif­vertrag VTV nimmt Steinmetz­betriebe von SOKA-Forderungen aus. Das Landes­arbeits­gericht schloss sich der Auffassung von Fachanwalt Dr. Meides an: Ein Unternehmen, das Industrie­fußboden mit einem hohen Anteil von Quarzsand verlegt, gilt zumindest für die SOKA-Bau als Steinmetz­betrieb. Damit gingen die SOKA-Ansprüche ins Leere.

Wer vor Gericht gegen die SOKA-Bau bestehen will, muss VTV und Sozialkassenrecht genau kennen

Die Anwälte der SOKA-Bau führend laufend Prozesse gegen Betriebe, die Beitrags­forderungen nicht widerstandslos hinnehmen. Oft handelt es sich dabei um Unternehmen, die sich selbst keinesfalls als Bau­unternehmen sehen. So war es auch in diesem Fall. Der Betrieb verlegt seit vielen Jahrzehnten Industrie­fußboden, vor allem für die Lebensmittel­produktion. Eine zweite Betriebs­abteilung ist auf Großhandel und Vertrieb von Farben, Lacken, Klebstoffen, Kunst­stoffen und verwandte Produktions­mittel spezialisiert, u. a. für Auto­lackierer und Industrie­betriebe.

Trotz alledem war für die Auseinander­setzung mit der SOKA-Bau eine Bestimmung relevant, die sich auf Steinmetz­betriebe bezieht: § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV besagt: Betriebe, die aufgrund ihrer Tätigk­eiten unter das Tarifrecht für Steinmetz­betriebe fallen, sind von der Zahlungs­pflicht an die SOKA-Bau befreit.

Verleger von Industriefußboden zählt als SOKA-freier Steinmetzbetrieb

Das Verlegen von Fußböden zählt als Steinmetz­tätigkeit, wenn die Böden zu einem wesentlichen Teil aus Naturstein bestehen. Das ist schon seit Jahren die Rechtsprechung der Arbeits­gerichte. So war es auch beispiels­weise in einem Fall, in dem das Bundes­arbeits­gericht das Verlegen von Bodenplatten von der SOKA-Pflicht ausnahm.

Fachanwalt Dr. Meides stellte den Naturstein-Aspekt deshalb ins Zentrum seiner Argumentation. Mit Erfolg: Das Landes­arbeits­gericht bestätigte diese Linie auch für das Verlegen von Kunstharze­mulsionen mit einem hohen Anteil von Quarzsand oder Kieseln. Die SOKA-Bau versuchte mit dem Einwand zu punkten, dass der Boden­verlege-Betrieb keine Steinmetz-Gesellen beschäftigte. Doch das ist gemäß VTV gar nicht notwendig. Entscheidend ist allein, ob die Tätigkeit tariflich unter das Steinmetz-Handwerk fällt.

Kein Freilos für die SOKA-Bau

Der tarif­vertraglichen Sozialkasse ist daran gelegen, möglichst viele Betriebe als Beitrags­zahler zu bekommen. Unternehmen, die tarif­rechtlich als Steinmetz­betriebe zählen, können solche Versuche abwehren. Aber auch Unternehmen, die „Sowohl als auch“-Tätigkeiten ausführen, finden oft Gegen­argumente, die vor Gericht zählen.

Wir haben über Betriebe berichtet, die Fassadenelemente oder Metallbaukonstruktionen montieren, Fassaden dämmen oder Pflastersteine verlegen. Sie alle sollten SOKA-Beiträge bezahlen – und wehrten sich erfolgreich!

Wann kann die SOKA-Bau von einem bestimmten Betrieb Beitragszahlungen fordern?

Die Rechtslage ist kompliziert. Der VTV, also der Tarif­vertrag über das Sozial­kassenw­esen in der Bau­wirtschaft, ist ein für Nicht­juristen kaum verständliches, langes Konvolut. Auf seiner Grundlage führt die SOKA-Bau regelmäßig Prozesse gegen Unternehmen, die sie zur Beitrags­zahlung zwingen will. Die Arbeits­gerichte haben im Lauf der Jahrzehnte für eine Fülle von Entscheidungen gesorgt – auch die Rechtsprechung zur SOKA-Bau ist ausgesprochen unübersichtlich.

Fazit: Ob im konkreten Fall SOKA-Beitrags­pflicht besteht, lässt sich nur mit juristischem Experten­wissen beurteilen. Auf das Alltags­verständnis darf man sich dabei genauso wenig verlassen wie auf scheinbar vergleichbare Fälle, denn über die SOKA-Beitragspflicht entscheiden Details.

Wenn es Argumente gegen die SOKA-Beitragspflicht gibt, wird Fachanwalt Dr. Meides sie finden

Liegt Ihr Betrieb ebenfalls im Clinch mit der Sozialkasse? Werden Angaben zu Arbeit­nehmern und Arbeits­zeiten gefordert, oder kam bereits eine Forderungs­aufstellung oder gar ein Mahn­bescheid?

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Rechtsanwalt Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeits­recht. Er berät seit zwei Jahrzehnten Unternehmen zur SOKA-Beitrags­pflicht und kann auf viele Verfahren gegen die tarifliche Sozialkasse zurück­blicken. Dr. Meides kann auch Ihnen schnell und verlässlich sagen, wie es um die rechtlichen Aussichten in Ihrem Fall steht: Sie erreichen Rechtsanwalt Dr. Meides unter E-Mail MEIDES Rechts­anwälte.

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