Gemäß § 50 Absatz 2 SGB V (Sozialgesetzbuch V – Gesetzliche Krankenversicherung) wird das Krankengeld um den Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbsminderung nur dann gekürzt, wenn die anrechenbare Leistung (hier Rente wegen Erwerbsminderung) von einem Zeitpunkt an bewilligt wird, der innerhalb des Zeitraums liegt, in dem Krankengeld bezogen wird.
Wird hingegen das Krankengeld aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet, die erst nach dem Beginn der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eingetreten ist, ist das Krankengeld nach Maßgabe des ihm zugrundeliegenden Arbeitsentgelts als Hinzuverdienst gem. § 96a Absatz 3 Nr. 1 SGB VI (Sozialgesetzbuch VI – Gesetzliche Rentenversicherung) auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger beantragte im Oktober 2016 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Er befand sich ab dem 01.11.2016 in stationärer Behandlung und erhielt nach sechswöchiger Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers das Krankengeld der Krankenkasse ab dem 12.12.2016 bis April 2018.
Ab Dezember 2016 erhielt der Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Dezember 2016. Die Beklagte überwies der Krankenkasse aus der Rentennachzahlung einen Teilbetrag von 6.376 Euro im Hinblick auf das von der Krankenkasse gewährte Krankengeld.
Mit der Klage begehrte der Kläger die Festsetzung des Rentenbeginns ab Oktober 2016 (Monat der Antragstellung) und die Auszahlung der Nachzahlung an ihn. Er war der Ansicht, dass der Krankenkasse kein Erstattungsanspruch zustehen würde.
Die Klage wurde vom Sozialgericht als unbegründet abgewiesen, da die Arbeitsunfähigkeit des Klägers erst im Laufe des 01.11.2016 – im Rahmen der damaligen stationären Aufnahme – festgestellt worden sei. Nach Ansicht des Sozialgerichts lägen keine medizinischen Unterlagen dafür vor, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt gewesen seien.
Die Entscheidung des Landessozialgerichts
Der Kläger legte die Berufung beim Landessozialgericht ein. Die Berufung war für den Kläger erfolgreich. Das Landessozialgericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ausgehend von einem Versicherungsfall am 19.10.2016 bereits ab 01.11.2016 zu gewähren. Darüber hinaus wurde die Beklagte verurteilt, die zuerkannte Nachzahlung auch hinsichtlich des zunächst der Krankenkasse zugesprochenen Teilbetrages von 6.376 Euro auszukehren.
Im Ergebnis der Begutachtung des Klägers im Auftrage des Gerichts war der Kläger schon ab Antragstellung außer Stande, den Beruf als Ingenieur auszuüben. Somit beginnt die Rente gemäß § 99 SGB VI bereits am 01.11.2016 und nicht erst am 01.12.2016. Hieran ändert auch nichts, dass der Kläger vor dem 01.11.2016 keine ärztlichen Leistungen in Anspruch genommen hat und ihm auch keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Nach dem Gutachten lassen die im November 2016 festgestellten Erkrankungen auf einen Versicherungsfall spätestens im Oktober 2016 schließen. Das Gutachten überzeugte das Landessozialgericht, dass dieses der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt wurde.
Anspruch des Klägers auf die Nachzahlung
Das Landessozialgericht bestätigte in seinem Urteilt, dass dem Kläger die ihm zuerkannte Nachzahlung für den Zeitraum ab 01.12.2016 zusteht und nicht der Krankenkasse.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 102 ff. SGB X (Sozialgesetzbuch X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz) liegen nicht vor. Es bestand daher keine Erstattungspflicht der Beklagten an die Krankenkasse.
Nach § 50 Absatz 2 Nr. 2 SGB V wird das Krankengeld um den Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gekürzt, wenn die Leistung von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt wird. Im vorliegenden Fall wurde jedoch die Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 01.11.2016 (wegen stationärer Behandlung) festgestellt. Der Leistungsfall für die Rente wegen Erwerbsminderung trat bereits vorher ein, d.h. spätestens mit der Antragstellung am 19.10.2016.
Das Landessozialgericht stellte klar, dass eine Kürzung des Krankengeldes nur in Betracht, wenn die konkurrierende Leistung – hier Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung – „von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ zuerkannt wird.
§ 96a Absatz 3 SGB VI regelt jedoch, dass bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das Krankengeld als Zuverdienst angerechnet wird unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht so, da das Krankengeld zwar erst aufgrund der ab 01.11.2016 dokumentierten Arbeitsunfähigkeit gewährt wurde, aber auch schon ab dem Leistungsfall bezüglich der Rente von entsprechender Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.