Häufig wird auch der Begriff „Berliner Testament“ verwendet. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine gesetzliche Bezeichnung. Heute versteht man unter einem Berliner Testament eine letztwillige Verfügung, bei der sich die Eheleute gegenseitig zum alleinigen Erben einsetzen und üblicherweise die gemeinsamen Kinder als Schlusserben.
Einer schreibt, zwei unterschreiben
Wie Einzeltestamente können auch gemeinschaftliche Testamente vor einem Notar errichtet werden. Zieht ein Paar es dagegen vor, auf der Grundlage eines eigenen Entwurfs oder dem eines Rechtsanwalts selbst den letzten Willen formwirksam zu errichten, ist folgendes zu beachten: Das Testament ist nur dann wirksam, wenn es von beiden Ehegatten eigenhändig unterschrieben wurde. Eine Vertretung durch den Partner ist in diesen Fällen nicht möglich. Der Text selbst muss dagegen nur von einem der beiden handschriftlich niedergeschrieben werden.
Stets unwirksam ist übrigens ein gemeinschaftliches Testament, das weder von Ehegatten noch von eingetragenen Lebenspartnern errichtet wird. Anderen Paaren bleibt nur die Möglichkeit des Erbvertrags. Vorsicht auch bei Testamenten, die ausländischem Erbrecht unterliegen. Viele Rechtsordnungen kennen keine Ehegattentestamente.
So wird man ein Ehegattentestament wieder los
Passt das Testament inhaltlich nicht mehr zu den Umständen, kann es widerrufen werden. Für das gemeinsam von Ehegatten errichtete Testament gelten dafür jedoch einige Besonderheiten. Zusammen können die Eheleute das Testament jederzeit durch ein Widerrufstestament, ein inhaltlich anderes späteres Testament oder auch durch Vernichtung des Originals aufheben. Befindet sich eine notariell beurkundete letztwillige Verfügung in der amtlichen Verwahrung, kann es auch durch Rücknahme aus der Verwahrung widerrufen werden. Dies müssen dann aber beide Ehegatten gemeinsam veranlassen.
Kompliziert ist die Lage, wenn nur einer der Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament widerrufen will. Bei sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen, wie sie in der Regel im Berliner Testamente zu finden sind, besteht rechtlich eine Bindungswirkung. Einseitig kann eine solche Verfügung zu Lebzeiten des Partners nur widerrufen werden, wenn der Widerruf notariell erklärt und dem anderen zugestellt wird. Nachdem der erste Ehegatte verstorben ist, kann der Überlebende das Berliner Testament sogar überhaupt nicht mehr widerrufen. Dann bekommt er seine Testierfreiheit nur dadurch zurück, dass er selbst seine Erbschaft im Hinblick auf den Ehegatten ausschlägt.
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