Gesetzlich besteht Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub im Jahr
Ein Anspruch der Arbeitnehmer auf bezahlten Erholungsurlaub bestand ursprünglich nicht - außer er war im Arbeitsvertrag vereinbart. Da hat sich doch einiges geändert. Mindestens 4 Wochen im Jahr sind vom Gesetz vorgeschrieben. Viele haben auch 5, 6 oder gar 7 Wochen Urlaub nach Vertrag oder Tarif. Auch geringfügig Beschäftigte haben einen normalen Urlaubsanspruch. Das wird oft übersehen.
Urlaub kann gerichtlich eingeklagt werden
Der Arbeitgeber erfüllt den Urlaubsanspruch dadurch, dass er den Arbeitnehmer von der Arbeit freistellt. Das muss er deutlich erklären. Was aber, wenn er sich weigert, das zu tun oder einfach nur schweigt? Fragen Sie noch einmal höflich, aber bestimmt nach. Wenn das nichts nützt, können Sie zum Arbeitsgericht gehen. In einem Schnellverfahren wird über Ihren Urlaub entschieden. Manchmal erhält man die Entscheidung des Arbeitsgerichts noch am gleichen Tag. Sinnvoll ist eine anwaltliche Beratung. Es kommt im Arbeitsrecht immer auf die Feinheiten an.
Fernbleiben von der Arbeit kann zur Kündigung führen
Kommen Sie aber nicht auf die Idee, sich selbst Urlaub zu gewähren und nach Ihrem Urlaubsantrag einfach nicht zur Arbeit zu erscheinen. Auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber pflichtwidrig handelt oder das Urlaubsjahr abläuft. Sonst kann das Arbeitsverhältnis - in der Regel nach einer Abmahnung - außerordentlich gekündigt werden. Jedenfalls erhalten Sie für die unentschuldigten Fehltage kein Gehalt.
„Krankfeiern“ bei nicht gewährtem Urlaubswunsch kann fristlose Kündigung rechtfertigen
Eine außerordentliche Kündigung muss auf einem wichtigen Grund beruhen und kann fristlos, aber auch mit einer Auslauffrist ausgesprochen werden. Da sie meist fristlos ausgesprochen wird, wird die außerordentliche Kündigung wegen eines wichtigen Grundes oft einfach „fristlose Kündigung“ genannt. Noch schlimmer ist es, bei Verweigerung des Urlaubswunsches Krankfeiern anzudrohen. Bereits die Ankündigung eines Arbeitnehmers, sich bei Nichtgewährung von Urlaub für einen bestimmten Tag notfalls einen „gelben Schein“ (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) zu holen, ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Erklärt der Arbeitnehmer, er werde krank, wenn der Arbeitgeber ihm den im bisherigen Umfang bewilligten Urlaub nicht verlängere, obwohl er im Zeitpunkt dieser Ankündigung nicht krank war und sich aufgrund bestimmter Beschwerden auch noch nicht krank fühlen konnte, ist ein solches Verhalten ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankt, an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben.
Machen Sie also lieber Urlaub ohne Druck zu machen.