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Tierrecht und Vertragsrecht | 29.05.2017

Besuch beim Deckkater

Ergebnis beim Deckkater bleibt aus - wer trägt die Kosten?

Halter der Katze und des Katers sollten im Vorfeld einen schriftlichen Deckvertrag abschließen

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Daniela Müller

Aus Vorfreude auf das quirlige Miteinander süßer Kätzchen wird Enttäuschung. Denn nach dem Besuch beim Deckkater bleibt das Ergebnis aus. Wer trägt die Kosten?

Lange haben wir überlegt, das Für und Wider abgewogen, immer wieder unsere schöne Kätzin angesehen und uns dann entschieden: Ja, wir wünschen uns Kitten, mögen vielleicht sogar eine kleine Hobbyzucht beginnen. Das Abenteuer beginnt.

Katze wurde nicht befruchtet

In der passenden Zeit verbringt unsere Katzendame nach gründlicher Suche und Auswahl eines geeigneten Partners ihren Liebes­urlaub beim Deckkater. Aber dann die Enttäuschung. Als bald nach ihrer Rückkehr müssen wir feststellen, dass es nicht geklappt hat. Unsere Katze wurde nicht befruchtet. Der Traum vom Wohnzimmer voller Kitten ist erst einmal geplatzt, und darüber hinaus stellt sich für so manchen Katzen­besitzer die Frage: Muss ich denn nun trotzdem die Decktaxe bezahlen? Schließlich hat der Kater seine ihm zugedachte Aufgabe ja nicht erfüllt.

Decktaxe muss bezahlt werden

Ja, die Decktaxe muss trotzdem gezahlt werden, denn in der Regel handeltes sich bei dem Deckvertrag nicht um einen Werkvertrag, bei dem ein bestimmter Erfolg, hier also die Trächtigkeit der Katze, geschuldet ist, sondern um einen Dienstv­ertrag. Bei dem Dienstv­ertrag schuldet der Kater­besitzer eine Leistung, ein Bemühen, die Trächtigkeit zu erreichen. So unzufrieden man als Katzen­besitzer mit diesem Ergebnis auch zunächst sein mag, so richtig ist es bei Lichte betrachtet doch. Zu viele Faktoren spielen bei dem Deckakt eine Rolle, als dass der Halter des Katers den Erfolg garantieren kann. Auch wenn die gewollte Trächtigkeit nicht eintritt, so hat der Kater­besitzer einiges geleistet. Namentlich die Katze in seinen Haushalt aufgenommen, verpflegt und gepflegt, allgemein und beim Deckakt beaufsichtigt. Diese Mühen sind zu honorieren.

Schriftlicher Deckvertrag sollte ein Muss sein

Zumeist schließen die Halter der Katze und des Katers im Vorfeld – dazu muss ausdrücklich geraten werden – einen schriftlichen Deckvertrag, der Regelungen auch für die Option der fehl­geschlagenen Deckung enthält. Hier ist auf Seiten des Kater­besitzers Vorsicht geboten. Formulierungen etwa wie: „Die Katze verbringt Zeitraum x bei dem Besitzer des Katers und soll in diesem Zeitraum gedeckt werden“, können aus dem eigentlichen Dienstv­ertrag einen Werkvertrag machen, wonach doch der Erfolg der Trächtigkeit geschuldet ist und die Zahlung der Decktaxe daran knüpft. Auch die Besitzer der Katze sollten ihren Deckvertrag gut studieren, insbesondere wenn dieser Regelungen über die weitere Verwendung der Kitten enthält. Die Kitten sind Eigentum der Katzen­besitzer. Wesen des Eigentums­rechtes ist es, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, über Eigentum frei verfügen zu dürfen. So manche in der Praxis getroffenen Regelungen (etwa dass der Kater­besitzer festlegt, wie viele der Kitten ins Ausland verkauft werden oder generell zur Zucht zugelassen werden dürfen) könnten unangemessen benachteiligen und unwirksam sein.

Fazit:

Besser ein ausgewogener schriftlicher Deckvertrag als nur ein Handschlag, damit nicht unnötige Auseinander­setzungen das Glück trüben.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.tierkanzlei.de

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