„Das ist ein Meilenstein in der weiteren Interessenvertretung unserer Mandanten im Abgasskandal, weil wir die Mandanten aus der Erpressungssituation befreien, in die sie durch die Behörden gebracht wurden“, erläutert Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco Rogert, Gründungspartner der Sozietät. „Wir können nunmehr in Ruhe die zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadenersatz/Rücktritt durchsetzen, was wir sehr erfolgreich tun und der Mandant nutzt das Fahrzeug einfach weiter, bis die Entscheidung gefallen ist“, so Rechtsanwalt Prof. Dr. Rogert weiter.
Technische Schädigung des betroffenen Fahrzeugs durch Softwareupdate nicht ausgeschlossen
Der Rechtsanwalt betont, dass die besondere Brisanz dieser Entscheidung in ihrer Begründung liege: „Die Einlassung der Straßenverkehrsbehörde im Rahmen des Verfahrens geht dahin, dass ihr ein Gutachten vorliege, wonach eine technische Schädigung des betreffenden Fahrzeugs durch das Softwareupdate nicht ausgeschlossen werden könne. Damit bestätigt das Straßenverkehrsamt die von vielen technischen Sachverständigen und von der für die Europäische Kommission tätige VELA herausgegebenen Informationen.“
Technische Nachteile für sämtliche vom EA-189-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge zu erwarten
Rechtsanwalt Prof. Dr. Rogert gibt sich kämpferisch und optimistisch: „Es ist zu erwarten, dass dieselben technischen Nachteile, die das Gutachten beschreibt, für sämtliche vom EA-189-Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge betrifft (eine Liste finden Sie unter https://www.auto-rueckabwicklung.de/). Zudem werden nach den Amarok-Fahrern nach der Logik des Rückrufs die nächsten zurückgerufenen Fahrzeuge, wie etwa der Audi A 4, stillgelegt. Wir werden das zu verhindern wissen.“
Anspruchsdurchsetzung noch bis mindestens 31.12.2018 möglich
Die Rechtsanwälte weisen Mandanten und Interessenten darauf hin, dass Ansprüche wegen des EA 189-Skandals noch bis mindestens 31.12.2018 durchgesetzt werden können; lediglich Ansprüche gegen Vertragshändler aus Gewährleistung werden nach dem 31.12.2017 verjährt sein. Des Weiteren betonen die Anwälte, dass die Tätigkeit gegenüber den Straßenverkehrsämtern wegen der Stilllegung von den Rechtsschutzversicherungen gedeckt werden müssen. „Im vorliegenden Fall wurden die Kosten allerdings vollständig von der Behörde übernommen - wir gehen davon aus, dass dies auch in anderen Fällen so sein wird“, gibt Prof. Dr. Rogert zu diesem Aspekt zu verstehen.