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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 28.05.2018

Darlehens­widerruf

Erfolgreicher Darlehens­widerruf: ING-DiBa AG zur Rück­abwicklung eines Immobilien­darlehens aus August 2007 verurteilt

ING-DiBa AG muss über 280.000 Euro zurück­zahlen

Das Oberlandes­gericht Frankfurt am Main hat durch die ING-DiBa AG durch Teil-Anerkenntnis- und Teil-Schluss­urteil vom 24. April 2018 - 10 U 116/16 zur Rück­abwicklung eines Immobilien­darlehens vom 08./19. August 2007 über 280.000 Euro verurteilt. Der Darlehens­vertrag wurde als Fernabsatz­geschäft abgeschlossen.

ING-DiBa AG erkennt Anspruch auf Rückabwicklung eines Darlehens an

Der Hamburger Kläger, der von Hahn Rechts­anwälte vertreten wurde, erklärte mit Schreiben vom 3. Juni 2015 den Widerruf des Darlehens. Erst­instanzlich war er unterlegen; deswegen legte er gegen das abweisende Urteil Berufung ein. Nachdem die ING-DiBa AG in der Berufungs­instanz durch Schriftsatz vom 13. April 2018 die Ansprüche des Klägers auf Rück­abwicklung des Immobilien­darlehens hinsichtlich der Klag­anträge zu Ziffer 1. a) und 2 a) anerkannt hatte, erließ das Oberlandes­gericht insofern ein Teil-Anerkenntnis­urteil. Die Bank wollte dadurch ein Urteil des Ober­landes­gerichts Frankfurt mit für sie negativen Rechtsaus­führungen verhindern.

Darlehensvertrag beinhaltete sogenannte frühestens-Widerrufsbelehrung

Der streitgegen­ständliche Darlehens­vertrag beinhaltete eine sogenannte frühestens-Widerrufs­belehrung, für die wegen deutlicher Abweichung vom Muster eine Berufung auf die Schutz­wirkung desselben nach Auffassung des OLG Frankfurt nicht in Frage kam. Der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn teilt in diesem Zusammenhang mit, dass Verbraucher bei einem Vorliegen von fehler­haften Fern­absatz­informationen ihre Willens­erklärung zum Abschluss ihres Darlehens­vertrages auch heute noch widerrufen können. „Das hat der Bundes­gerichts­hof in seinem Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 - klargestellt“, weiß Rechtsanwalt Hahn.

Hahn Rechtsanwälte bietet kostenfreie Erstprüfung an

Betroffene Verbraucher sollten ihre diesbezüglichen Chancen auf Rück­abwicklung ihres Immobilien­darlehens bei Erhalt von nennenswertem Nutzungs­wertersatz und der Möglichkeit zum Abschluss von günstigen Neu­konditionen nutzen„, rät Hahn. “Hahn Rechts­anwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die überlegen, ob sie ihren mit der ING-DiBa AG geschlossenen Immobiliar­darlehens­vertrag aktuell noch widerrufen und rückabwickeln sollen, eine kostenfreie Erst­prüfung der Fern­absatz­information auf Fehler­haftigkeit an.

Kanzlei Hahn vertritt Darlehensnehmer bundesweit

Die Kanzlei vertritt beim Darlehens­widerruf bundesweit Tausende von Darlehens­nehmern. „In den Jahren 2017/18 haben wir in vergleichbaren Widerrufs­fällen bundesweit bis jetzt allein 34 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten“, teilt Hahn mit. „So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet.

Weitere Informationen finden Sie unter https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.

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