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Arbeitsrecht | 10.03.2022

Kündigungs­schutz­klage

Erfolglose Kündigungs­schutz­klage einer Polizei­ärztin wegen Corona-Zweifeln

Kritik an Corona-Maßnahmen kostet Polizei­ärztin Job

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Vielerorts gehen die politischen Ansichten der Mitarbeiter untereinander und gegenüber dem Arbeitgeber auseinander. Kritisch wird es aus arbeits­rechtlicher Sicht meistens, wenn die politische Gesinnung das Arbeits­verhältnis und die Tätigkeit unmittelbar beeinträchtigt.

Besonderheiten gelten beispiels­weise bei Angestellten im öffentlichen Dienst, deren Arbeitgeber dann das jeweilige Land oder der Bund sind. Ist beispiels­weise die Kündigung einer Polizei­ärztin, die öffentlich Kritik an der Corona-Politik übte, wirksam? Darüber hat nun das Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg entschieden (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2022 – Az. 10 Sa 66/21).

Besondere Treuepflicht für Angestellte im öffentlichen Dienst

Für Angestellte im öffentlichen Dienst gilt eine besondere Treue­pflicht zum Grundgesetz, zur freiheitlich-demokratischen Grund­ordnung und zu den Grundfesten des jeweiligen Landes. In § 3 Abs. 1 Satz 2 des Tarif­vertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) heißt es, dass „die Beschäftigten sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grund­ordnung im Sinne des Grund­gesetzes bekennen“ müssen. Diese Vorschrift wird auch durch das Arbeitsrecht in Corona-Zeiten nicht außer Gefecht gesetzt.

Kündigung wegen Vergleich von Infektionsschutzgesetz mit Ermächtigungsgesetz

Die gekündigte Frau hatte im Herbst 2020 unter ihrem Namen eine Klein­anzeige in einer kostenlosen Sonntags­zeitung veröffentlicht, die den Titel „Infektions­schutz­gesetz = Ermächtigungs­gesetz“ trug. Darin zog sie Parallelen zwischen dem heutigen Infektions­schutz­gesetz und dem damaligen Ermächtigungs­gesetz der National­sozialisten und setzte sie weitgehend gleich. In ihrer Annonce sprach sie außerdem von „Zwangs­impfungen“ und verwies im gleichen Atemzug auf eine Demonstration vor dem Bundestag gegen das Infektions­schutz­gesetz. Kurz darauf hielt sie die Kündigung in den Händen.

ArbG Freiburg bestätigte Kündigung

Die Kündigungsschutzklage der Ex-Polizei­ärztin wurde in erster Instanz vom Arbeits­gericht Freiburg abgewiesen (ArbG Freiburg, Urteil vom 05.08.2021 – Az. 5 Ca 64/21). Dieses hatte ebenfalls die ordentliche Kündigung damit gerechtfertigt, dass die Frau nicht für ihren Posten geeignet war. Die Richter hatten sich auf die gesteigerte politische Treupflicht berufen, die für Angestellte im öffentlichen Dienst gilt. Durch die Verwendung des Begriffes „Ermächtigungs­gesetz“ habe sie gezielt auf das national­sozialistische Ermächtigungs­gesetz von 1933 verwiesen und dadurch Staats­organe ver­ächtlich gemacht.

LAG: Fehlende Eignung der Polizeiärztin rechtfertigt Kündigung

Das LAG Baden-Württemberg war der Ansicht, dass die ehemalige Polizei­ärztin durch ihre Äußerungen in dem Zeitung­sartikel gegen die Pflicht zur Rücksicht­nahme auf die Interessen des beklagten Landes verstoßen habe. Die Richter kamen weiter zu dem Schluss, dass die ordentliche Kündigung der Polizei­ärztin rechtmäßig war, da sie unter anderem gar nicht für die Tätigkeit als Polizei­ärztin geeignet wäre. Mit ihren Handlungen habe sie außerdem gegen arbeits­vertrag­liche Pflichten verstoßen, so die Richter.

In ihrer ehemaligen Position als Polizei­ärztin hätte sie Treue­pflichten zu respektieren und infolgedessen den Staat, die Verfassung und staatliche Organe nicht ver­ächtlich machen dürfen. Die Gekündigte selbst war anderer Meinung und behauptete im Rahmen der Kündigungs­schutz­klage, dass genau das Gegenteil der Fall gewesen sei. Ihre Äußerungen bestätigten doch gerade ihre Loyalität zum Grundgesetz, zur freiheitlich-demokratischen Grund­ordnung und zu den Grundfesten des Landes.

Fristlose Kündigung wegen öffentlichen Corona-Zweifeln durch Arbeitnehmerin

Die Richter sprachen sich schließlich sogar für eine fristlose Kündigung der ehemaligen Polizei­ärztin aus. Denn die Gekündigte habe vor allem gegen die gesetzliche Pflicht verstoßen, sich zur frei­heit­lichen demokratischen Grund­ordnung im Sinne des Grund­gesetzes zu bekennen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L).

Sie war aber nicht die erste Arbeit­nehmerin im öffentlichen Dienst, der im Zusammenhang mit der Coronapandemie gekündigt worden ist. Im vergangenen Jahr teilte ein Berufsschul­lehrer dasselbe Schicksal, weil er gegenüber den Schülern die Corona-Politik mit den Verhältnissen im National­sozialismus verglichen hat. Und auch das Verwaltungs­gericht München entzog einer Lehrerin aus Landshut den Beamten­status, da sie sich im Unterricht sowohl gegen die Infektions­schutz­maßnahmen als auch ihren Chef diffamierend äußerte.

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