Besonderheiten gelten beispielsweise bei Angestellten im öffentlichen Dienst, deren Arbeitgeber dann das jeweilige Land oder der Bund sind. Ist beispielsweise die Kündigung einer Polizeiärztin, die öffentlich Kritik an der Corona-Politik übte, wirksam? Darüber hat nun das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2022 – Az. 10 Sa 66/21).
Besondere Treuepflicht für Angestellte im öffentlichen Dienst
Für Angestellte im öffentlichen Dienst gilt eine besondere Treuepflicht zum Grundgesetz, zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zu den Grundfesten des jeweiligen Landes. In § 3 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) heißt es, dass „die Beschäftigten sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen“ müssen. Diese Vorschrift wird auch durch das Arbeitsrecht in Corona-Zeiten nicht außer Gefecht gesetzt.
Kündigung wegen Vergleich von Infektionsschutzgesetz mit Ermächtigungsgesetz
Die gekündigte Frau hatte im Herbst 2020 unter ihrem Namen eine Kleinanzeige in einer kostenlosen Sonntagszeitung veröffentlicht, die den Titel „Infektionsschutzgesetz = Ermächtigungsgesetz“ trug. Darin zog sie Parallelen zwischen dem heutigen Infektionsschutzgesetz und dem damaligen Ermächtigungsgesetz der Nationalsozialisten und setzte sie weitgehend gleich. In ihrer Annonce sprach sie außerdem von „Zwangsimpfungen“ und verwies im gleichen Atemzug auf eine Demonstration vor dem Bundestag gegen das Infektionsschutzgesetz. Kurz darauf hielt sie die Kündigung in den Händen.
ArbG Freiburg bestätigte Kündigung
Die Kündigungsschutzklage der Ex-Polizeiärztin wurde in erster Instanz vom Arbeitsgericht Freiburg abgewiesen (ArbG Freiburg, Urteil vom 05.08.2021 – Az. 5 Ca 64/21). Dieses hatte ebenfalls die ordentliche Kündigung damit gerechtfertigt, dass die Frau nicht für ihren Posten geeignet war. Die Richter hatten sich auf die gesteigerte politische Treupflicht berufen, die für Angestellte im öffentlichen Dienst gilt. Durch die Verwendung des Begriffes „Ermächtigungsgesetz“ habe sie gezielt auf das nationalsozialistische Ermächtigungsgesetz von 1933 verwiesen und dadurch Staatsorgane verächtlich gemacht.
LAG: Fehlende Eignung der Polizeiärztin rechtfertigt Kündigung
Das LAG Baden-Württemberg war der Ansicht, dass die ehemalige Polizeiärztin durch ihre Äußerungen in dem Zeitungsartikel gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des beklagten Landes verstoßen habe. Die Richter kamen weiter zu dem Schluss, dass die ordentliche Kündigung der Polizeiärztin rechtmäßig war, da sie unter anderem gar nicht für die Tätigkeit als Polizeiärztin geeignet wäre. Mit ihren Handlungen habe sie außerdem gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen, so die Richter.
In ihrer ehemaligen Position als Polizeiärztin hätte sie Treuepflichten zu respektieren und infolgedessen den Staat, die Verfassung und staatliche Organe nicht verächtlich machen dürfen. Die Gekündigte selbst war anderer Meinung und behauptete im Rahmen der Kündigungsschutzklage, dass genau das Gegenteil der Fall gewesen sei. Ihre Äußerungen bestätigten doch gerade ihre Loyalität zum Grundgesetz, zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zu den Grundfesten des Landes.
Fristlose Kündigung wegen öffentlichen Corona-Zweifeln durch Arbeitnehmerin
Die Richter sprachen sich schließlich sogar für eine fristlose Kündigung der ehemaligen Polizeiärztin aus. Denn die Gekündigte habe vor allem gegen die gesetzliche Pflicht verstoßen, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L).
Sie war aber nicht die erste Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst, der im Zusammenhang mit der Coronapandemie gekündigt worden ist. Im vergangenen Jahr teilte ein Berufsschullehrer dasselbe Schicksal, weil er gegenüber den Schülern die Corona-Politik mit den Verhältnissen im Nationalsozialismus verglichen hat. Und auch das Verwaltungsgericht München entzog einer Lehrerin aus Landshut den Beamtenstatus, da sie sich im Unterricht sowohl gegen die Infektionsschutzmaßnahmen als auch ihren Chef diffamierend äußerte.