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Erbrecht | 08.06.2016

Gemeinsames Testament

Erbstreit: Hat wirklich die Erblasserin das Testament unter­schrieben?

Eine Wahrscheinlichkeit von 75 % reicht nicht als Beweis für die Echtheit einer Unterschrift aus

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2014, Az. I-25 Wx 84/14)

Wie so oft verliefen die Fronten in einem Streit über ein gemeinsames Testament von Ehegatten entlang der Blutslinien: die beiden Kinder der Erblasserin aus deren erster Ehe bestritten, dass die Erblasserin das nach ihrem Tod vom zweiten Ehemann vorgelegte gemeinschaft­liche Testament wirklich selbst unter­schrieben habe. Das war auch angesichts des Inhalts des Testamentes nicht erstaunlich, denn darin setzten sich die Erblasserin und der zweite Ehemann wechselseitig zu Alleinerben ein.

Zweiter Ehemann der Erblasserin beantragte Erbschein

Der zweite Ehemann beantragte einen entsprechenden, ihn ausweisenden Erbschein. Aufgrund des Bestreitens durch die Kinder wurde vom Gericht Beweis hinsichtlich der Unterschrift erhoben, und zwar durch ein Gutachten eines Schrift­sach­verständigen. Nach ent­sprechender Über­prüfung kam dieser zu dem Ergebnis, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 75 % die Unterschrift von der Erblasserin stamme. Dem Nachlass­gericht reichte diese Wahrscheinlichkeit aus, es erkannte durch Beschluss, dass die Tatsachen vorlagen, um den begehrten Erbschein an den zweiten Ehemann zu erteilen.

Kinder reichten Beschwerde gegen Erteilung des Erbscheins ein

Dagegen wandten sich die Kinder mit der Beschwerde. Das OLG Düsseldorf erkannte daraufhin (17.11.2014 – I-25 Wx 84/14) differenziert:

Im Sinne der Rechtsprechung des BGH sei es ausreichend, wenn im Hinblick auf die Echtheit der Unterschrift beim Tatrichter ein Grad der Gewissheit erreicht werde, durch den „den Zweifeln Einhalt geboten“ werde. Ein vollständiger Ausschluss der Zweifel sei nicht erforderlich.

Unterschrift wurde durch Gutachter geprüft

Der vom Nachlass­gericht beauftragte Gutachter hatte das Schriftbild, die Schreib­leistung, die Schreib­weise, den Schreib­druck sowie weitere Faktoren überprüft. Irgendwelche Anhalts­punkte dafür, dass die Unterschrift gefälscht und nachgeahmt worden sei, konnte der Gutachter nicht feststellen.

Außer dem vom Sachverständigen ermittelten 75 % Wahrscheinlichkeit wurden im Vortrag der streitenden Beteiligten keine weiteren Umstände vorgetragen, die für oder gegen die Echtheit der Unterschrift hätten gewertet werden können.

Echtheit der Unterschrift mit einer Wahrscheinlichkeit von 75 % reicht als Beweis nicht aus

Das OLG Düsseldorf entschied deswegen, dass bei dieser Situation bei einer „überwiegenden Wahrscheinlichkeit (90 %)“ oder gar bei einer „hohen Wahrscheinlichkeit (95 %)“ das Gericht zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass der Beweis der Echtheit der Unterschrift erfolgreich geführt worden sei. Hier hätte es aber nur eine „leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit (75 %)“ gegeben und keinerlei zusätzliche Faktoren. Deswegen wurde der Erbscheins­antrag des zweiten Ehemannes zurück­gewiesen. Die Fest­stellungs­last für die Echtheit des gesamten Testaments trage der jeweilige Antragsteller.

Anwaltstipp:

Es ist etwas erstaunlich, dass in dem vom Gericht entschiedenen Fall offen­sichtlich weder vom zweiten Ehemann noch von den Kindern der Ehefrau aus erster Ehe irgendwelche Umstände mitgeteilt wurden, die – je nach Parteirolle – für oder gegen die Echtheit der Unterschrift hätten gewertet werden können. Hier wäre es, wie sich auch aus den Ausführungen des OLG Düsseldorf ergibt, vorteilhaft gewesen, entsprechende begleitende Tatsachen mitzuteilen und unter das Zeugnis zuverlässiger Personen zu stellen. Das hätten zum Beispiel Äußerungen der Ehefrau im Freundes­kreis sein können, Briefe oder auch Vortrag zu den persönlichen Beziehungen zwischen der Ehefrau und den Kindern.

Gerade dann, wenn es – wie hier – vorrangig auf die Bewertung eines Gutachters hinausläuft, dessen Argumente für den Laien in der Regel nur lesbar, aber nicht wirklich nachvollziehbar sind, liegt es nahe, die eigene, aus dem Umgang mit der Erblasserin gespeiste Erwartung durch andere Tatsachen zu untermauern.

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