Schutz des Familienvermögens vor dem Finanzamt
Die Vermögensübergabe zu Lebzeiten offeriert die förderlichsten Möglichkeiten, Erbschaftsteuer einzusparen und hierdurch Familienvermögen generationsübergreifend zu behüten. Als Rechtsanwälte und Steuerberater können wir deswegen lediglich dringend anraten, sich frühzeitig Gedanken über die Steuerung der Erbschaftsteuer zu machen. Der Tod ist nicht planbar und hält sich auch nicht an Wahrscheinlichkeiten. Es ist deswegen „jetzt“ der richtige Zeitpunkt, um Vorsorge für den Fall des eigenen Todes zu treffen, ggf. in Kombination mit der Übergabe von Vermögen in die nächste Generation.
Die vorweggenommene Erbschaft zur Steueroptimierung
Die Übergabe von Vermögen in die nächste Generation kann bei entsprechender Konzeption mittels Rechtsanwälte und Steuerberater dafür sorgen, dass die Geschäftsleitung und Gestaltungsmöglichkeit über das übertragene Vermögen beim Übergeber bleibt und dabei die Erträge aus dem Vermögen weiterhin dem Übergeber zufließen.
Beispiel: A ist Eigentümer von drei fremdvermieteten Eigentumswohnungen. Die Mieteinnahmen sollen der Altersvorsorge dienen. Die Eigentumswohnungen haben verhältnismäßig verschiedenartige Werte. A hat zwei Kinder. Wir würden hier die Errichtung eines sogenannten Familienpools anraten. In diesem Fall werden die Immobilien in eine Personengesellschaft eingebracht und folgend unter sog. Nießbrauchvorbehalt die Anteile an der Personengesellschaft auf die Kinder übertragen. Der sog. Nießbrauchvorbehalt bewirkt, dass die Erträge dem A zustehen und der A diese zu versteuern hat. Im Schenkungsvertrag an die Kinder sind verschiedene Rückforderungsrechte vorgesehen, um, wenn notwendig, die Anteile von den Kindern wieder zurückfordern zu können. Mit einer solchen Familiengesellschaft kann der Zusammenhalt des Vermögens erreicht und Streit zwischen den Geschwistern bei divergierender Wertentwicklung der Immobilien vermieden werden. Über die frühzeitige Übertragung kann auch ein erhebliches Erbschaftsteuereinsparpotenzial erreicht werden.
Beim Aufsetzen des Testaments an die Erbschaftsteuer denken
Auch wenn keine vorweggenommene Erbfolge angedacht ist, die Erbschaftsteuer sollte jedenfalls im Kontext der Testamentsgestaltung berücksichtigt werden.
Ehegatten setzen häufig reine „Berliner Testamente“ auf. Beide Ehegatten setzen sich dabei gegenseitig als Erben ein, die Kinder werden erst als Schlusserben eingesetzt. Das ist aus Gesichtspunkten der Erbschaftsteuer nicht sinnvoll, wenn das Vermögen der Elterngeneration die Freibeträge zur Erbschaftsteuer überschreitet. Mit einem Berliner Testament wir daher oftmals unnötig eine vermeidbare Belastung mit Erbschaftsteuer ausgelöst, die Familienvermögen vernichtet. Auch für den überlebenden Ehegatten stellt sich dann oft die Frage, woher entsprechende Geldmittel für die Erbschaftsteuer überhaupt aufgebracht werden sollen. Eine Kreditaufnahme scheitert für gewöhnlich bereits am Alter des Ehegatten.
Ausschlagung und Pflichtteilsforderung - Reparaturmaßnahmen nach dem Erbfall
Nach dem Erbfall sind die Perspektiven für eine Verringerung der Erbschaftsteuer deutlich schwieriger und in vielen Fällen begrenzt sich das Potenzial zur Verringerung der Erbschaftsteuer auf die Bewertung von Häusern und von Betriebsvermögen im Kontext der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung.
Eine Möglichkeit die Belastung der Erbschaftsteuer zu senken kann die Ausschlagung der Erbschaft sein. Die Ausschlagung der Erbschaft muss 6 Wochen nach Kenntnis der Erbschaft erfolgen. In vielen Fällen ist dies der Augenblick, in dem das Testament vom Nachlassgericht eröffnet worden ist. Hierdurch ist nicht der Tag des Todes maßgeblich, nichtsdestotrotz die Zeit zum Handeln sehr kurz. Der weichende bzw. ausschlagende Erbe kann über eine zu vereinbarende Abfindung sein Versorgungsinteresse sichern.
Eine zusätzliche Möglichkeit ist die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen. Das gilt vor allem für Fälle des Berliner Testaments, indem sich die Ehegatten vorerst untereinander als Alleinerben testamentarisch bedenken. Hier sollte überprüft werden, ob die nachfolgende Generation mittels des Pflichtteils eine Reduzierung der Erbschaftsteuer im Familienverbund erreichen können.
Bei Ehegatten, die ohne Ehevertrag geheiratet haben und deswegen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, kann der alleinerbende Ehegatte in einigen Fällen ebenso anhand Ausschlagung und gleichzeitiger Geltendmachung des Zugewinnausgleichs sowohl des sog. kleinen Pflichtteils eine deutliche Reduzierung der Erbschaftsteuer erreichen.
Gestaltung im Kontext der Abgabe der Erbschaftssteuererklärung
In den Fällen der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung sind vier Chancen zur Reduzierung der Erbschaftsteuerbelastung ins Auge zu fassen:
- Bei Häusern und Betriebsvermögen im Nachlass ist zu prüfen, welche Bewertungen zu einem möglichst niedrigeren Wert bei der Erbschaftsteuer führen. Wenden Sie sich dafür an Rechtsanwälte und Steuerberater, die über Expertise bei der Erstellung von Erklärungen zur Erbschaftsteuer verfügen.
- Bei verheirateten Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft sollte vor Erstellung der Erbschaftsteuererklärung die Möglichkeit des sogenannten fiktiven Zugewinnausgleichs geprüft werden. Der Zugewinnausgleich unterfällt nämlich nicht der Erbschaftsteuer.
- Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen müssen in der Erbschaftsteuererklärung beantragt werden. Wir haben schon Erbschaftsteuererklärungen von Rechtsanwälten und Steuerberatern gesehen, wo dies unterblieben ist.
- Im Rahmen der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung müssen auch sämtliche Verbindlichkeiten erfasst werden. Dies unterbleibt zum Beispiel oft bei Steuerverbindlichkeiten, da jene zum Zeitpunkt der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung noch nicht durch das Finanzamt veranlagt sind.
Weiterführende Informationen zur Erbschaftsteuer finden Sie auch unter: www.rosepartner.de/erbschaftssteuer.html