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Steuerrecht | 25.11.2019

Erbschaft

Erbschaft­steuer – gestalten und optimieren

Jeder Erwerb von Todes wegen unterliegt grund­sätzlich der Erb­schafts­steuer

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Als Rechts­anwälte und Steuer­berater haben wir diesen Blogbeitrag zur Erbschaft­steuer für Sie erstellt, um Sie über die Möglichkeiten der Gestaltung der Erbschaft­steuer im Fall einer Erbschaft oder für den Fall der frühz­eitigen Über­tragung des Familien­vermögens auf die nächste Generation aufzuklären.

Schutz des Familienvermögens vor dem Finanzamt

Die Vermögens­übergabe zu Lebzeiten offeriert die förderlichsten Möglichkeiten, Erbschaft­steuer einzusparen und hierdurch Familien­vermögen generations­übergreifend zu behüten. Als Rechts­anwälte und Steuer­berater können wir deswegen lediglich dringend anraten, sich frühzeitig Gedanken über die Steuerung der Erbschaft­steuer zu machen. Der Tod ist nicht planbar und hält sich auch nicht an Wahrscheinlichkeiten. Es ist deswegen „jetzt“ der richtige Zeitpunkt, um Vorsorge für den Fall des eigenen Todes zu treffen, ggf. in Kombination mit der Übergabe von Vermögen in die nächste Generation.

Die vorweggenommene Erbschaft zur Steueroptimierung

Die Übergabe von Vermögen in die nächste Generation kann bei ent­sprechender Konzeption mittels Rechts­anwälte und Steuer­berater dafür sorgen, dass die Geschäfts­leitung und Gestaltungs­möglichkeit über das über­tragene Vermögen beim Übergeber bleibt und dabei die Erträge aus dem Vermögen weiterhin dem Übergeber zufließen.

Beispiel: A ist Eigentümer von drei fremd­vermieteten Eigentums­wohnungen. Die Miet­einnahmen sollen der Alters­vorsorge dienen. Die Eigentums­wohnungen haben verhältnismäßig verschieden­artige Werte. A hat zwei Kinder. Wir würden hier die Errichtung eines sogenannten Familien­pools anraten. In diesem Fall werden die Immobilien in eine Personen­gesellschaft eingebracht und folgend unter sog. Nießbrauch­vorbehalt die Anteile an der Personen­gesellschaft auf die Kinder übertragen. Der sog. Nießbrauch­vorbehalt bewirkt, dass die Erträge dem A zustehen und der A diese zu versteuern hat. Im Schenkungs­vertrag an die Kinder sind verschiedene Rückforderungs­rechte vorgesehen, um, wenn notwendig, die Anteile von den Kindern wieder zurück­fordern zu können. Mit einer solchen Familien­gesellschaft kann der Zusammen­halt des Vermögens erreicht und Streit zwischen den Geschwistern bei divergierender Wert­entwicklung der Immobilien vermieden werden. Über die frühzeitige Über­tragung kann auch ein erhebliches Erbschaf­tsteuer­einspar­potenzial erreicht werden.

Beim Aufsetzen des Testaments an die Erbschaftsteuer denken

Auch wenn keine vorweg­genommene Erbfolge angedacht ist, die Erbschaft­steuer sollte jedenfalls im Kontext der Testaments­gestaltung berücksichtigt werden.

Ehegatten setzen häufig reine „Berliner Testamente“ auf. Beide Ehegatten setzen sich dabei gegenseitig als Erben ein, die Kinder werden erst als Schluss­erben eingesetzt. Das ist aus Gesichts­punkten der Erbschaft­steuer nicht sinnvoll, wenn das Vermögen der Eltern­generation die Frei­beträge zur Erbschaft­steuer über­schreitet. Mit einem Berliner Testament wir daher oftmals unnötig eine vermeidbare Belastung mit Erbschaft­steuer ausgelöst, die Familien­vermögen vernichtet. Auch für den überlebenden Ehegatten stellt sich dann oft die Frage, woher entsprechende Geldmittel für die Erbschaft­steuer überhaupt aufgebracht werden sollen. Eine Kredit­aufnahme scheitert für gewöhnlich bereits am Alter des Ehegatten.

Ausschlagung und Pflichtteilsforderung - Reparaturmaßnahmen nach dem Erbfall

Nach dem Erbfall sind die Perspektiven für eine Verringerung der Erbschaft­steuer deutlich schwieriger und in vielen Fällen begrenzt sich das Potenzial zur Verringerung der Erbschaft­steuer auf die Bewertung von Häusern und von Betriebs­vermögen im Kontext der Abgabe der Erbschaft­steuer­erklärung.

Eine Möglichkeit die Belastung der Erbschaft­steuer zu senken kann die Aus­schlagung der Erbschaft sein. Die Aus­schlagung der Erbschaft muss 6 Wochen nach Kenntnis der Erbschaft erfolgen. In vielen Fällen ist dies der Augenblick, in dem das Testament vom Nachlass­gericht eröffnet worden ist. Hierdurch ist nicht der Tag des Todes maßgeblich, nichts­destotrotz die Zeit zum Handeln sehr kurz. Der weichende bzw. aus­schlagende Erbe kann über eine zu vereinbarende Abfindung sein Versorgungs­interesse sichern.

Eine zusätzliche Möglichkeit ist die Geltend­machung von Pflicht­teils­ansprüchen. Das gilt vor allem für Fälle des Berliner Testaments, indem sich die Ehegatten vorerst untereinander als Alleinerben testamentarisch bedenken. Hier sollte überprüft werden, ob die nachfolgende Generation mittels des Pflicht­teils eine Reduzierung der Erbschaft­steuer im Familien­verbund erreichen können.

Bei Ehegatten, die ohne Ehevertrag geheiratet haben und deswegen im Güterstand der Zugewinn­gemein­schaft leben, kann der allein­erbende Ehegatte in einigen Fällen ebenso anhand Aus­schlagung und gleichzeitiger Geltend­machung des Zugewinn­ausgleichs sowohl des sog. kleinen Pflicht­teils eine deutliche Reduzierung der Erbschaft­steuer erreichen.

Gestaltung im Kontext der Abgabe der Erbschaftssteuererklärung

In den Fällen der Abgabe der Erbschaft­steuer­erklärung sind vier Chancen zur Reduzierung der Erbschaftsteuer­belastung ins Auge zu fassen:

  • Bei Häusern und Betriebs­vermögen im Nachlass ist zu prüfen, welche Bewertungen zu einem möglichst niedrigeren Wert bei der Erbschaft­steuer führen. Wenden Sie sich dafür an Rechts­anwälte und Steuer­berater, die über Expertise bei der Erstellung von Erklärungen zur Erbschaft­steuer verfügen.
  • Bei verheirateten Ehegatten im Güterstand der Zugewinn­gemein­schaft oder der sog. modifizierten Zugewinn­gemein­schaft sollte vor Erstellung der Erbschaft­steuer­erklärung die Möglichkeit des sogenannten fiktiven Zugewinn­ausgleichs geprüft werden. Der Zugewinn­ausgleich unterfällt nämlich nicht der Erbschaft­steuer.
  • Steuer­befreiungen und Steuer­vergünstigungen müssen in der Erbschaft­steuer­erklärung beantragt werden. Wir haben schon Erbschaftsteuer­erklärungen von Rechts­anwälten und Steuer­beratern gesehen, wo dies unterblieben ist.
  • Im Rahmen der Erstellung der Erbschaft­steuer­erklärung müssen auch sämtliche Verbindlichkeiten erfasst werden. Dies unterbleibt zum Beispiel oft bei Steuer­verbindlichkeiten, da jene zum Zeitpunkt der Erstellung der Erbschaft­steuer­erklärung noch nicht durch das Finanzamt veranlagt sind.

Weiterführende Informationen zur Erbschaft­steuer finden Sie auch unter: www.rosepartner.de/erbschaftssteuer.html

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