Kosten für Steuerberatung zu berücksichtigen?
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte sich jüngst mit der Frage der Berücksichtigung unterschiedlicher Aufwendungen im Rahmen der Erbschaftssteuer zu befassen.
In dem Verfahren machte die Erbin nach dem Tod ihres Vaters in ihrer Erbschaftssteuererklärung Kosten für die Erstellung berichtigender Einkommenssteuererklärungen für 2002-2012 geltend. Das zuständige Finanzamt aber setzte die Erbschaftssteuer fest, ohne diese Aufwendung zu berücksichtigen. Daraufhin klagte die Erbin – sie wollte erreichen, dass die ihr entstandenen Kosten bei der Erbschaftssteuer mitberücksichtigt werden.
Das Finanzgericht teilt in seinem Urteil nun die Einschätzung der Erbin (Urteil vom 15.05.2019 - 7 K 2712/18). Die für die Erstellung der berichtigten Steuererklärungen gezahlten Steuerberatungskosten seien als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Die Verpflichtung des Erblassers, unvollständige Steuererklärungen zu berichtigen, sei durch den Erbfall auf die Klägerin als Alleinerbin übergegangen. Komme diese ihrer Nacherklärungspflicht nach, erfülle sie “eine bereits bestehende Verpflichtung des Erblassers“. Sie war also zur Berichtigung der Steuererklärungen verpflichtet, sodass sie sich auch die entstandenen Kosten anrechnen lassen dürfe.
Erbin darf Steuerberater beauftragen
Da hier der Verstorbene zur Abgabe vollständiger und richtiger Steuererklärungen verpflichtet gewesen war, seien die nun nachträglich entstandenen Kosten auch als vom „Erblasser herrührend“ anzusehen, unabhängig davon, wer letztlich die Kosten unmittelbar durch die Bestellung eines Steuerberaters verursacht habe. Damit scheide eine Berücksichtigung nicht schon deshalb aus, weil tatsächliche die Kosten erst nach dem Erbfall entstanden waren. Ihren Ursprung hatten sie auch schon vor dem Erbfall.
Auch nicht maßgeblich sei für eine Beurteilung der Abzugsfähigkeit, dass die Erbin die Erklärungspflichten möglicherweise auch ohne Steuerberater hätte erfüllen können. Der Fiskus habe ihre Entscheidung, einen Berufsträger zu beauftragen, zu akzeptieren.
Kosten für Räumung nicht ersatzfähig
Ebenfalls abgelehnt hatte das Finanzamt die Berücksichtigung von Kosten, die für die Räumung einer Eigentumswohnung des Verstorbenen entstanden sind. Der Vater hatte bis zu seinem Tod eine Eigentumswohnung bewohnt, an der auch schon zu dessen Lebzeiten die spätere Erbin zu einem Viertel Miteigentümerin war.
Das Finanzamt sah für die Erbin keine bestehende Räumungspflicht und lehnte daher eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Erbschaftssteuer ab. Dieser Meinung folgten auch die Richter am Finanzgericht und sind insoweit dem Begehren der Erbin nicht gefolgt.
Die Kosten für die Wohnungsauflösung sind nach Ansicht des Gerichtes nicht abzugsfähig, da es für die Erbin keine Verpflichtung für die Räumung gegeben habe, anders als bei der Berichtigung der Steuererklärungen. Vielmehr seien die Kosten aufgrund eines eigenen Entschlusses der Erbin zur besseren Verwertung der Immobilie entstanden. Darin seien keine abzugsfähigen Kosten der Verwaltung des Nachlasses zu sehen. Eine Berücksichtigung bei der Erbschaftsteuer scheide damit aus.
Erbschaftsteuer – Die steuerrechtlichen Folgen eines Erbfalls
Tritt der Erbfall ein, wollen sich nicht nur die Erben ihren Anteil am Nachlass sichern– auch der Fiskus erhebt seine Ansprüche durch die Erbschaftssteuer.
Während man schon vor dem Erbfall durch lebzeitige Schenkungen oder durch ein steueroptimiertes Testament die nachteiligen Folgen der Erbschaftsteuer abmildern kann, können auch im Nachhinein noch Möglichkeiten ergriffen werden, um die Erbschaftssteuer so gering wie möglich zu halten. Gerade die letzte Reform zur Erbschafsteuer hat den Spezialisten und Fachanwälten für Steuerrecht einige weitere Instrumente an die Hand gegeben, um die Steuerbelastung zu reduzieren. Zu beachten sind auch steuerliche Freibeträge, in dessen Rahmen auf eine Erbschaft keine Steuern anfallen. Für die Für Erben ist es in jedem Fall sinnvoll, sich im Fall einer Erbschaft Möglichkeiten aufzeigen zu lassen, steuerliche Belastungen so gering wie möglich zu halten.
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