Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 26.10.2018, Az. I-3 Sa 1/18) hat nun klargestellt, dass Artikel 13 EuErbVO (Europäische Erbrechts Verordnung) neben der Zuständigkeit der Gerichte des Landes, in dem der Mensch verstorben ist, eine konkurrierende Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaats begründet, in dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der die Erbschaft ausschlagen will.
Zuständigkeit von Gerichten richtet sich nach dem Wohnsitz
Begründet wird dies durch das Oberlandesgericht Düsseldorf damit, dass Artikel 13 EuErbVO die Ausschlagung einer Erbschaft in internationalen Erbfällen erleichtern will, indem dem Ausschlagenden die Erklärung gegenüber den Gerichten seines Aufenthaltsstaates ermöglicht wird. Eine Erklärung gegenüber diesem Gericht ersetzt dabei eine Erklärung gegenüber dem nach dem Erbstatut vorgesehenen Gericht.
Zuständigkeit ergibt sich aus § 31 Satz 1 IntErbRVG
Die örtliche Zuständigkeit des in Deutschland zuständigen Amtsgerichts ergibt sich aus § 31 Satz 1 IntErbRVG. Danach ist für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ein Beispiel
Einer Ihrer Angehörigen ist in Spanien verstorben und es kommt spanisches Erbrecht zur Anwendung. Sie können als in Deutschland lebender Erbe dennoch die Erbschaft durch Erklärung bei dem für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Nachlassgericht ausschlagen.
Wir helfen Ihnen gerne
Denn viele Amtsgerichte kommen mit der Komplexität der EuErbVO und internationalen Erbfällen nicht zurecht.