Sparkassen-Widerrufsbelehrungen sind rechtswidrig
Diese Entscheidung ist das Einfallstor für potentiell tausendfach eingelegte Klagen an bundesdeutschen Gerichten, wo Darlehensnehmer entweder bereits Klage eingereicht haben oder dies nun beabsichtigen.
Die bundesweit tausendfach verwendeten Sparkassen-Widerrufsbelehrung sind rechtswidrig!
Dies zumindest dann, wenn der Abschnitt über den Fristbeginn/Fristlauf den häufig verwendeten Begriff „frühestens“ enthält und die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“.
Kein Rechtsmissbrauch und keine Verwirkung
Gleichfalls wurde dem Einwand des Rechtsmissbrauchs eine Absage erteilt. Vereinzelt hierzu entgangene Entscheidungen hierzu (u.a. OLG Düsseldorf und vereinzelt OLG Frankfurt a.M.), wo Klagen von Darlehensnehmern per se als rechtsmissbräuchlich vom Tisch gefegt wurden, ergingen ex post rechtswidrig. Auch dem Einwand der Verwirkung wurde durch den BGH eine Absage erteilt!
Gerade das OLG Frankfurt a.M. wird jetzt nicht mehr umhin können, den derzeit hundertfach anhängigen Berufungsverfahren von in erster Instanz unterlegenen Darlehensnehmern stattzugeben.
Von diesen Entscheidungen sind auch Raiffeisenbanken und Genossenschaftsbanken (Spara-Bank u.a.) betroffen
Die vom BGH geprüfte und für rechtswidrig erachtete Widerrufsbelehrung dürfte in ihrer Ausgestaltung bundesweit von Banken am Häufigsten verwendet worden sein. Vorsichtige Schätzungen gehen von rund 25000 betroffenen Verträgen aus.
MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) verstärkt nun den Klagedruck bundesweit auf Sparkassen und sonstige Kreditinstitute des öffentlichen und privaten Sektors.