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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 18.07.2016

Widerrufs­belehrung

Entscheidung des BGH: Sparkassen-Widerrufs­belehrung rechts­widrig!

Widerrufs­belehrung der Sparkasse Nürnberg für rechts­widrig erklärt

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann (BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15)

Der BGH bekam endlich die Chance, zu entscheiden: Mit Urteil vom 12. Juli 2016 wurde eine Widerrufs­belehrung der Sparkasse Nürnberg für rechts­widrig erklärt.

Sparkassen-Widerrufsbelehrungen sind rechtswidrig

Diese Entscheidung ist das Einfallstor für potentiell tausendfach eingelegte Klagen an bundes­deutschen Gerichten, wo Darlehens­nehmer entweder bereits Klage eingereicht haben oder dies nun beabsichtigen.

Die bundesweit tausendfach verwendeten Sparkassen-Widerrufs­belehrung sind rechts­widrig!

Dies zumindest dann, wenn der Abschnitt über den Fristbeginn/Fristlauf den häufig verwendeten Begriff „frühestens“ enthält und die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“.

Kein Rechtsmissbrauch und keine Verwirkung

Gleichfalls wurde dem Einwand des Rechts­missbrauchs eine Absage erteilt. Vereinzelt hierzu entgangene Entscheidungen hierzu (u.a. OLG Düsseldorf und vereinzelt OLG Frankfurt a.M.), wo Klagen von Darlehens­nehmern per se als rechts­missbräuchlich vom Tisch gefegt wurden, ergingen ex post rechts­widrig. Auch dem Einwand der Verwirkung wurde durch den BGH eine Absage erteilt!

Gerade das OLG Frankfurt a.M. wird jetzt nicht mehr umhin können, den derzeit hundertfach anhängigen Berufungs­verfahren von in erster Instanz unterlegenen Darlehens­nehmern stattzugeben.

Von diesen Entscheidungen sind auch Raiffeisenbanken und Genossenschaftsbanken (Spara-Bank u.a.) betroffen

Die vom BGH geprüfte und für rechts­widrig erachtete Widerrufs­belehrung dürfte in ihrer Ausgestaltung bundesweit von Banken am Häufigsten verwendet worden sein. Vorsichtige Schätzungen gehen von rund 25000 betroffenen Verträgen aus.

MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Rechtsanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht) verstärkt nun den Klagedruck bundesweit auf Sparkassen und sonstige Kredit­institute des öffentlichen und privaten Sektors.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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