Die Fluggastrechte-Verordnung findet Anwendung für Passagiere von Flügen, die in der EU angetreten werden oder von Flügen, die von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU bzw. Island, Norwegen oder Schweiz durchgeführt werden und die EU als Ziel haben.
Passagiere haben Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung von mehr als 3 Stunden
Aufgrund eines technischen Defekts mussten in einem Fall unsere Mandanten eine erhebliche Verspätung von über 3 Stunden hinnehmen. Es ergab sich dann je Passagier eine Entschädigungszahlung von 400 Euro gemäß der Fluggastrechte-Verordnung. Zunächst versuchte Air Berlin noch, die Entschädigungszahlung zu vermeiden und unsere Mandanten mit einem Gutschein zu beschwichtigen. Nach unserem Tätigwerden konnte die volle Entschädigungsleistung durchgesetzt werden. Nach fundierter Geltendmachung der Rechte unserer Mandanten durch unsere Kanzlei war Air Berlin dann bewusst, dass berechtigte Ansprüche bestehen, die Zahlung erfolgte zeitnah.
Zur Geltendmachung von Rechten sollten Nachweise aufbewahrt und dokumentiert werden
Bewahren Sie bei etwaigen Flugverspätungen alle Nachweise zu den Umständen auf, insbesondere Boardingtickets, und lassen Sie sich Bestätigungen für die Ankunftszeiten am Zielflughafen ausstellen. Sollten zusätzliche Verpflegungskosten aufgrund der Verzögerung angefallen sein und die Fluggesellschaft hat Ihnen keine Verzehrgutscheine ausgehändigt, so sollten Sie alle Nachweise für weitere Unkosten aufbewahren. Bei großen Flugverspätungen, beispielsweise bis zum nächsten Tag, muss die Gesellschaft auch ein Hotel und Fahrtkosten dorthin übernehmen. Zur späteren Geltendmachung von Rechten sollten auch hier alle Nachweise aufbewahrt und dokumentiert werden.