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Arbeitsrecht | 17.10.2022

Heizkosten

Energie­krise am Arbeits­platz: Wer trägt die Heizkosten im Homeoffice?

Fragen und Antworten im Überblick

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Seit Beginn der Corona­pandemie ist das Homeoffice aus vielen Büros nicht mehr wegzudenken. Besonders jetzt während der Energie­krise wollen Arbeitgeber davon profitieren.

Denn, wenn niemand im Büro ist, die Rechner stillstehen und die Heizung nur das Nötigste wärmt, kann eine Menge Energie gespart werden – anders im Homeoffice. Aber darf die Energie­krise auf dem Rücken der Arbeit­nehmer ausgetragen werden?

Wie kalt darf es am Arbeitsplatz in der Energiekrise werden?

§ 3a der Arbeitsstättenv­erordnung (ArbStättV) regelt, dass am Arbeits­platz grund­sätzlich eine „gesund­heitlich zuträgliche Raum­temperatur“ herrschen muss. Arbeit­nehmer können also erleichtert aufatmen. Selbst bei den hohen Energie­kosten darf der Arbeitgeber sie im Betrieb nicht erfrieren lassen.

Konkret heißt es, dass die Raum­temperatur je nach Schwere der Arbeit zwischen +12 Grad Celsius (bei Verrichtung schwerer Arbeit) und +20 Grad Celsius (bei leichter sitzender Tätigkeit) liegen muss. Ein wenig wärmer muss es in Pausen­räumen (+ 21 Grad) und in Wasch­räumen mit Duschen (+24 Grad) sein.

Was kann ich tun, wenn mir am Arbeitsplatz zu kalt ist?

Kann man einfach Feierabend machen, wenn einem im Winter zu kalt wird? Nein. Bei Unter­schreiten der Temperatur­grenzen haben Angestellte grund­sätzlich keinen auto­matischen Anspruch auf Arbeits­befreiung, Verkürzung der Arbeitszeit oder Ver­längerung der Pausen. Der Chef hat jedoch Sorge dafür zu tragen, dass der Arbeits­platz kein gesund­heitliches Risiko für seine Mitarbeiter darstellt und muss entsprechende Schutz­maßnahmen in die Wege leiten.

Ausnahmen gelten bei beweisbaren gesundheitlichen Problemen, als Folge der zu niedrigen oder zu hohen Temperatur und bei Schwangeren bzw. stillenden Müttern. Letztere erfahren besonderen Schutz durch das Mutter­schutz­gesetz.

Kann mein Chef mich zum Homeoffice verpflichten?

grund­sätzlich kann der Arbeitgeber nur dann das Homeoffice anordnen, wenn dies wirksam im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Gibt es keine Regelung zur Homeoffice-Option, kann der Chef keinen zwingen, von zu Hause aus zu arbeiten, gleich­zeitig kann auch keiner das Homeoffice einfordern.

Arbeitgeber können diese Möglichkeit zwar anbieten, der Arbeit­nehmer muss dann allerdings noch sein Ein­verständnis äußern. Andersherum können Arbeit­nehmer nach einer Homeoffice-Option fragen, dürfen aber nicht auf eigene Faust beschließen, zuhause zu bleiben. Auch hier bedarf es dem beiderseitigen Ein­verständnis.

Homeoffice im Winter – wer bezahlt die Heizkosten?

Wurde das Arbeiten aus dem Homeoffice wirksam vereinbart und die Arbeit­nehmer gehen ihrer Arbeit von zu Hause aus nach, steigen jedoch un­weigerlich die Energie­kosten im Privat­haushalt. Doch wer kommt jetzt dafür auf?

Derzeit kann man als Arbeit­nehmer zwar fünf Euro pro Arbeitstag (beschränkt auf 120 Tage im Jahr) steuerlich absetzen. Ab Januar 2023 soll die Tagesgrenze auf 200 Tage angehoben werden. Somit sollen bald pro Jahr 1000 Euro im Rahmen der Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden können. Die Pauschale zählt allerdings zu den Werbungs­kosten, für die sämtlichen Steuer­zahlern so oder so 1200 Euro angerechnet werden. Von der Pauschale profitieren also nur diejenigen, die mit Homeoffice-Pauschale und anderen Ausgaben über diesen Betrag kommen. Der Deutsche Gewerkschafts­bund hält den Betrag für zu niedrig und fordert eine weitere Anhebung der Homeoffice-Pauschale auf 1500 Euro.

Der Mitarbeiter bleibt letztendlich also selbst auf den gestiegenen Energie­kosten sitzen, sobald sie den jährlichen Pausch­betrag übersteigen.

Ein Fachbeitrag von

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