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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 25.11.2016

Bearbeitungs­gebühr

Einmaliger laufzeit­unabhängiger Individual­beitrag: Targobank zieht Revision zurück!

Dies bedeutet einen Geldsegen für unsere Mandanten von rund 2.000,00 Euro

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Boris Wolkowski

Zum Beginn der Weihnachts­zeit können wir unseren Mandanten, aber vielleicht auch vielen Menschen bundesweit, ein Geschenk der besonderen Art machen: Die Targobank hat wenige Tage vorm Verhandlungs­termin beim Bundes­gerichts­hof die Revision gegen eine Verurteilung auf Rück­zahlung von „Bearbeitungs­gebühren“ zurück­genommen. Für unsere Mandanten bedeutet dies einen Geldsegen von rund 2.000,00 Euro und für viele andere Kunden die Hoffnung auf eine Rück­zahlung.

BGH hat die Veranschlagung von Bearbeitungsgebühren für unwirksam erklärt

Bekannter­maßen hat der BGH die Ver­anschlagung von Bearbeitungs­gebühren ohne besondere Gegen­leistung schon vor Jahren als unwirksam angesehen. Während die meisten Banken diese Entscheidung akzeptierten, entwickelte die Targobank ein scheinbar geschicktes Instrument zur Kostene­intreibung: Den „einmaligen laufzeitun­abhängigen Individual­beitrag“.

Targo­bank erfand neue Gebühr

Dieser wurde als besondere Dienst­leistung verkauft, bei der den Kunden gewisse Gestaltungs­möglichkeiten gegen Zahlung eines Aufschlages – ungefähr in Höhe der Bearbeitungs­gebühr – eröffnet wurden. Der Clou war, dass formal die Möglichkeit bestand, den Vertrag auch ohne diese Möglichkeit abzuschließen. Nach unserer Erfahrung wurde dies den Kunden allerdings nicht ausreichend erklärt, so dass eine wirkliche Wahl­möglichkeit nicht eröffnet wurde.

Tarogbank hat Revision zurückgenommen

In zwei Instanzen – vor dem Amts- und Landgericht Mönchen­gladbach – war es uns gelungen, eine Verurteilung der Targobank zu erreichen. Vor dem BGH hatte die Targobank versucht, die Verurteilung aufzuheben; kurz vor dem Termin hat sie die Revision nun zurück­genommen. Man kann nur annehmen, dass sie Angst vor einer endgültigen Verurteilung hat und kurz vorm Jahres­wechsel keine Flut neuer Klagen produzieren wollte.

Anleger sollten noch bis Jahresende handeln

Wer jetzt nichts verschenken will und Verträge zumindest aus 2013 hat, sollte bis zum Jahresende handeln. Für notwendige Schritte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wichtig ist auch, dass bei der regel­mäßigen Praxis einiger Gerichte, z.B. in Mönchen­gladbach, auch ältere Verträge noch zu Erstattungen führen können, da die Gebühren erst mit den einzelnen Raten zurück geführt werden könnten.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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