BGH hat die Veranschlagung von Bearbeitungsgebühren für unwirksam erklärt
Bekanntermaßen hat der BGH die Veranschlagung von Bearbeitungsgebühren ohne besondere Gegenleistung schon vor Jahren als unwirksam angesehen. Während die meisten Banken diese Entscheidung akzeptierten, entwickelte die Targobank ein scheinbar geschicktes Instrument zur Kosteneintreibung: Den „einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag“.
Targobank erfand neue Gebühr
Dieser wurde als besondere Dienstleistung verkauft, bei der den Kunden gewisse Gestaltungsmöglichkeiten gegen Zahlung eines Aufschlages – ungefähr in Höhe der Bearbeitungsgebühr – eröffnet wurden. Der Clou war, dass formal die Möglichkeit bestand, den Vertrag auch ohne diese Möglichkeit abzuschließen. Nach unserer Erfahrung wurde dies den Kunden allerdings nicht ausreichend erklärt, so dass eine wirkliche Wahlmöglichkeit nicht eröffnet wurde.
Tarogbank hat Revision zurückgenommen
In zwei Instanzen – vor dem Amts- und Landgericht Mönchengladbach – war es uns gelungen, eine Verurteilung der Targobank zu erreichen. Vor dem BGH hatte die Targobank versucht, die Verurteilung aufzuheben; kurz vor dem Termin hat sie die Revision nun zurückgenommen. Man kann nur annehmen, dass sie Angst vor einer endgültigen Verurteilung hat und kurz vorm Jahreswechsel keine Flut neuer Klagen produzieren wollte.
Anleger sollten noch bis Jahresende handeln
Wer jetzt nichts verschenken will und Verträge zumindest aus 2013 hat, sollte bis zum Jahresende handeln. Für notwendige Schritte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wichtig ist auch, dass bei der regelmäßigen Praxis einiger Gerichte, z.B. in Mönchengladbach, auch ältere Verträge noch zu Erstattungen führen können, da die Gebühren erst mit den einzelnen Raten zurück geführt werden könnten.