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Familienrecht | 13.05.2016

Scheidung

Ehe­scheidungs­verfahren: Vom Anwalt bis zur Scheidung

Anwältin erläutert Schritt für Schritt den Ablauf eines Scheidungs­verfahrens

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Britta Heydecke

Eine oft gestellte Frage für Familien­rechtler im täglichen Umgang mit den Mandanten ist: „Wie läuft eine Scheidung ab? Welche Schritte muss man gehen, um eine Ehe zu beenden?“ Unabhängig von persönlichen Details gibt es einen klaren Ablauf für ein reguläres Scheidungs­verfahren für in Deutschland geschlossene Ehen.

Der Auftakt

Für ein Scheidungs­verfahren in Deutschland benötigt man lediglich einen Rechtsanwalt, der von einer der beiden Verfahrens­beteiligten (Ehemann oder Ehefrau) zu beauftragen ist. Der andere Ehegatte benötigt keinen Rechtsanwalt, wenn er lediglich der Ehe­scheidung zustimmt und keine eigenen Anträge stellen will. Daraus ergibt sich bereits, dass dieses Prozedere sich lediglich bei unstreitigen Scheidungen anbietet. Streitige Scheidungen, bei denen noch im Scheidungs­verfahren ein Antrag auf Zugewinn­ausgleich oder Unterhalt gestellt werden soll, ist dann mit zwei Rechts­anwälten zu betreiben.

Der Scheidungsantrag

Nachdem der Rechtsanwalt dann den Scheidungs­antrag gestellt hat, wird seitens des Gerichtes das Akten­zeichen für das betreffende Scheidungs­verfahren mitgeteilt und eine Aufforderung über die Einzahlung der Gerichts­kosten übersandt. Nach Einzahlung der Gerichts­kosten wird dann der Scheidungs­antrag an den Ehegatten zugestellt. Der Mandant erhält den Scheidungs­antrag daher deutlich früher, da er von seinem Rechtsanwalt unmittelbar eine Kopie des Scheidungs­antrages übersandt bekommt, wenn dieser ans Gericht gesendet wird.

Die Stellungnahme

Die Zustellung des Scheidungs­antrages an den Ehegatten beinhaltet die Möglichkeit der Stellung­nahme zum Scheidungs­antrag sowie oftmals auch bereits die Über­sendung der Versorgungs­ausgleichs­unterlagen (Unterlagen zur Ermittlung des Ausgleichs der Renten­anwart­schaften). Diese Versorgungs­ausgleichs­unterlagen sind tunlichst zeitnah auszufüllen, da diese sodann an das Gericht zurückgesendet werden und von dort aus an den jeweiligen Renten­versicherungs­träger. Ein Scheidungs­termin findet regelmäßig erst dann statt, wenn alle Renten­versicherungs­träger die Auskünfte für Ihr jeweiliges Mitglied (Ehemann bzw. Ehefrau) erteilt haben. Dies kann mitunter mehrere Monate (durchschnittlich drei bis sechs Monate) dauern. Je schneller man sich daher der Ausfüllung der Unterlagen und der damit einhergehenden Über­sendung an den Renten­versicherungs­träger annimmt, desto schneller erhält man einen Scheidungs­termin vom Gericht.

Der Versorgungs­ausgleich ist die einzige sogenannte Folgesache, die im Scheidungs­verfahren zwingend mitgeregelt werden muss, so dass die Auskunft der Renten­versicherungs­träger zur Terminierung unerlässlich ist.

Die Anhörung

Sobald alle Auskünfte erteilt sind, ergeht ein Termin zur mündlichen Verhandlung (Anhörung der Verfahrens­beteiligten). In diesem Termin werden die Ehegatten angehört zu den ehelichen Lebens­verhältnissen (Datum der standes­amtlichen Trauung, gemeinsame Kinder, Scheitern der Ehe und Datum der Trennung) danach wird die Ehe­scheidung ausgesprochen.

Die Scheidung

Die Ehe­scheidung wird entweder rechts­kräftig wenn zwei Anwälte anwesend sind mit dem sogenannten Rechts­mittel­verzicht, dann also noch im Termin zur mündlichen Verhandlung. Sollte lediglich ein Rechtsanwalt zugegen sein, so wird die Scheidung rechts­kräftig einen Monat nach Zustellung des Scheidungs­beschlusses. Sodann kann auch beantragt werden, dass der Scheidungs­beschluss mit dem sogenannten „Rechtskraft­vermerk“ versehen wird, was wichtig ist für sämtliche Behörden­gänge, da lediglich ein rechts­kräftiger Scheidungs­beschluss Rechts­wirkungen entfalten. Bei dem Rechtskraft­vermerk handelt es sich lediglich um einen Stempel des Gerichts mit dem handschriftlichen Vermerk des Datums der Rechtskraft des Scheidungs­beschlusses.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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