Der Auftakt
Für ein Scheidungsverfahren in Deutschland benötigt man lediglich einen Rechtsanwalt, der von einer der beiden Verfahrensbeteiligten (Ehemann oder Ehefrau) zu beauftragen ist. Der andere Ehegatte benötigt keinen Rechtsanwalt, wenn er lediglich der Ehescheidung zustimmt und keine eigenen Anträge stellen will. Daraus ergibt sich bereits, dass dieses Prozedere sich lediglich bei unstreitigen Scheidungen anbietet. Streitige Scheidungen, bei denen noch im Scheidungsverfahren ein Antrag auf Zugewinnausgleich oder Unterhalt gestellt werden soll, ist dann mit zwei Rechtsanwälten zu betreiben.
Der Scheidungsantrag
Nachdem der Rechtsanwalt dann den Scheidungsantrag gestellt hat, wird seitens des Gerichtes das Aktenzeichen für das betreffende Scheidungsverfahren mitgeteilt und eine Aufforderung über die Einzahlung der Gerichtskosten übersandt. Nach Einzahlung der Gerichtskosten wird dann der Scheidungsantrag an den Ehegatten zugestellt. Der Mandant erhält den Scheidungsantrag daher deutlich früher, da er von seinem Rechtsanwalt unmittelbar eine Kopie des Scheidungsantrages übersandt bekommt, wenn dieser ans Gericht gesendet wird.
Die Stellungnahme
Die Zustellung des Scheidungsantrages an den Ehegatten beinhaltet die Möglichkeit der Stellungnahme zum Scheidungsantrag sowie oftmals auch bereits die Übersendung der Versorgungsausgleichsunterlagen (Unterlagen zur Ermittlung des Ausgleichs der Rentenanwartschaften). Diese Versorgungsausgleichsunterlagen sind tunlichst zeitnah auszufüllen, da diese sodann an das Gericht zurückgesendet werden und von dort aus an den jeweiligen Rentenversicherungsträger. Ein Scheidungstermin findet regelmäßig erst dann statt, wenn alle Rentenversicherungsträger die Auskünfte für Ihr jeweiliges Mitglied (Ehemann bzw. Ehefrau) erteilt haben. Dies kann mitunter mehrere Monate (durchschnittlich drei bis sechs Monate) dauern. Je schneller man sich daher der Ausfüllung der Unterlagen und der damit einhergehenden Übersendung an den Rentenversicherungsträger annimmt, desto schneller erhält man einen Scheidungstermin vom Gericht.
Der Versorgungsausgleich ist die einzige sogenannte Folgesache, die im Scheidungsverfahren zwingend mitgeregelt werden muss, so dass die Auskunft der Rentenversicherungsträger zur Terminierung unerlässlich ist.
Die Anhörung
Sobald alle Auskünfte erteilt sind, ergeht ein Termin zur mündlichen Verhandlung (Anhörung der Verfahrensbeteiligten). In diesem Termin werden die Ehegatten angehört zu den ehelichen Lebensverhältnissen (Datum der standesamtlichen Trauung, gemeinsame Kinder, Scheitern der Ehe und Datum der Trennung) danach wird die Ehescheidung ausgesprochen.
Die Scheidung
Die Ehescheidung wird entweder rechtskräftig wenn zwei Anwälte anwesend sind mit dem sogenannten Rechtsmittelverzicht, dann also noch im Termin zur mündlichen Verhandlung. Sollte lediglich ein Rechtsanwalt zugegen sein, so wird die Scheidung rechtskräftig einen Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses. Sodann kann auch beantragt werden, dass der Scheidungsbeschluss mit dem sogenannten „Rechtskraftvermerk“ versehen wird, was wichtig ist für sämtliche Behördengänge, da lediglich ein rechtskräftiger Scheidungsbeschluss Rechtswirkungen entfalten. Bei dem Rechtskraftvermerk handelt es sich lediglich um einen Stempel des Gerichts mit dem handschriftlichen Vermerk des Datums der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses.