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Datenschutzrecht, Internetrecht und Verbraucherrecht | 21.03.2018

EU-Datenschutz-Grund­verordnung

EU-Datenschutz-Grund­verordnung 2018: Was ändert sich durch die neue Verordnung?

Datenschutz­recht innerhalb Europas soll vereinheitlicht werden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Jan Valentin Deichsel

Ab dem 25. Mai 2018 gilt die EU-Datenschutz-Grund­verordnung (DSGVO). Damit wird der Datenschutz zukünftig einheitlich in der EU geregelt, was zu einer Verschärfung auch des deutschen Datenschutz­rechts und damit zu einem Mehraufwand bei Unternehmen führen wird.

Der Anwendungs­bereich der DSGVO ist weit gefasst, so dass viele Mitglieds­unternehmen der Kammer betroffen sein können. Neben einer Ausweitung der Rechte der von der Daten­erhebung betroffenen Personen (z.B. umfassenderer Auskunfts­anspruch, ein Recht auf „Vergessen­werden“ sowie auf Ein­schränkung der Verarbeitung sowie eine Beschränkung von automatisierten Entscheidungen) legt die DSGVO den daten­verarbeitenden Unternehmen weitergehende Pflichten auf.

Beweislastverteilung zu Lasten der Unternehmen

Wichtigste Änderungen sind u.a. die deutlich ausgeweiteten Informations- und Dokumentations­pflichten sowie eine wesentliche Verschärfung der Sanktionen. Ein datenverarbeitendes Unternehmen ist zukünftig verpflichtet, die Einhaltung der Grund­prinzipien der DSGVO (z.B. Rechtmäßigkeit, Transparenz, Zweck­bindung, Daten­minimierung, Integrität und Vertraulichkeit) nach­zuweisen. Dieses wird zu einer Beweis­last­verteilung zu Lasten der Unternehmen führen. Des Weiteren ist im Rahmen einer „Datenschutz-Folge­abschätzung“ eine aktive Bewertung der Wahrscheinlichkeit und Schwere eines Risikos für die persönlichen Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorzunehmen.

Unternehmen können Bußgelder von bis zu 20 Mio. Euro drohen

Melde- und Benachrichtigungs­pflichten bei Datenschutz­verletzungen werden ausgeweitet, ebenso wie die Anforderungen, auch in technischer Hinsicht einen wirksamen Datenschutz sicherzustellen. Ein Verstoß gegen die Grund­prinzipien und Pflichten der DSGVO kann zukünftig mit drastischen Bußgeldern von bis zu 20 Mio. EUR oder bis zu 4 % des globalen, konzern­weiten Vorjahres­umsatzes sanktioniert werden. Daneben werden auch die Möglichkeiten für Schadens­ersatz ausgeweitet und ein Verbands­klagerecht eingeführt.

Wegen den weitreichenden Konsequenzen einer Nicht­beachtung empfiehlt es sich daher, rechtzeitig gewappnet zu sein.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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