Bezahlung allein per Sofortüberweisung möglich
Nach den Verbraucherrichtlinien muss ein Onlinehandel seinen Kunden mindestens eine zumutbare und kostenlose Bezahlmöglichkeit anbieten. Häufig ist dies die sogenannte Sofortüberweisung. So auch bei der Deutschen Bahn, die über das Portal start.de Flugreisen angeboten hatte. Als einzige unentgeltliche Zahlungsart hatte der Verbraucher die Möglichkeit der Sofortüberweisung. Zudem konnten die Kunden noch die Zahlung per Kreditkarte wählen – allerdings gegen eine saftige Gebühr von 12,90 Euro.
In einem Verfahren mussten die Richter am Bundesgerichtshof nun entscheiden, ob dieses Vorgehen der Deutschen Bahn den Deutsche Verbraucherschutzrichtlinien entspricht.
BGH: Keine zulässige Zahlungsmöglichkeit
Im Ergebnis ließen die Richter dieses Vorgehen nicht ausreichen. Denn bei der Benutzung von Sofortüberweisungen gebe der Verbraucher der zwischengeschalteten Sofort GmbH, als Vermittlerstation innerhalb eines automatisierten Verfahrens, seine Kontozugangsdaten einschließlich PIN und TAN heraus. In der Folge kommt es zu einer Abfrage des besagten Kontos bezogen auf Kontostand, Umsätze der letzten 30 Tage, Kreditrahmen und Validität der eingegebenen Daten.
Gegen dieses Vorgehen hatte ein Deutsche Bahn-Kunde geklagt und dargelegt, dass die Übermittlung von sensiblen Daten an einen Dritten eine Missbrauchsgefahr darstelle und damit kein zumutbares Zahlungsmittel sei. Der Kläger führte an, dass es sich um die Weitergabe von besonders sensiblen Daten handele und ein technisch sicheres Verfahren dabei nicht gewährleistet sei.
Vorinstanz: Sofortüberweisung gängiges und zumutbares Zahlungsmittel
Eine solche Missbrauchsgefahr sei nach Ansicht der Richter aus der Vorinstanz am Oberlandesgericht in Frankfurt nicht festzustellen. Der Kläger habe mithin nicht deutlich genug dargestellt, dass eine konkrete Gefahr bestehe. Zudem sei durch besondere Sicherheitsmaßnahmen ein ausreichender Schutz der Verbraucher vor Missbrauchshandlungen gewährleistet.
Damit sei auch die Sofortüberweisung als einzige Zahlungsmöglichkeit zumutbar. Den datenschutzrechtlichen Bedenken erteilten die Richter damit eine klare Absage.
Zumutbarkeit scheitert an Banken-AGB
Ob es sich bei der Sofortüberweisung um ein gängiges Zahlungsmittel handelt, ließen die Richter am Bundesgerichtshof offen. Vielmehr scheitere es bereits an einer Zumutbarkeit. Knackpunkt der Unzumutbarkeit sei, dass die meisten Kunden das Zahlungsmittel nur unter Verstoß gegen die mit ihrer eigenen Bank vereinbarten AGB nutzen könnten. Diese verbieten nämlich in der Regel die Weitergabe der PIN an Dritte ausdrücklich. Zwar seien diese AGB inzwischen vom Bundeskartellamt als kartellwidrig eingestuft worden, dies führe aber zu keiner anderen Bewertung der hier vorliegenden Fragestellung.
„Ein Zahlungssystem das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidrigen Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit … nicht zumutbar.“
Fakt sei nämlich, dass sich die Bestimmungen der verbotenen Weitergabe noch in den meisten AGB von Banken befänden und dies für die Begrünung einer Unzumutbarkeit ausreiche. Es könne nicht dem Kunden angelastet werden, im Zweifelsfall die Unzulässigkeit der AGB seiner Bank bei der Nutzung der Sofortüberweisung darzulegen. Dies sei eine unverhältnismäßige Benachteiligung für den Verbraucher.
Eine Unzumutbarkeit gestützt auf datenschutzrechtlichen Missbrauchsmöglichkeiten lehnten dagegen auch die Richter in Karlsruhe ab. Der Kunde werde darauf, welche Daten abgerufen werden, frühzeitig ausdrücklich hingewiesen.
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