Wo „Double Nut“ draufsteht, ist nicht immer Doppelt-Nuss drinnen
Der sündige Pudding besteht laut Hersteller hauptsächlich aus einer Haselnusscreme. Auf dem Deckel der Verpackung sind neben der Bezeichnung „Double Nut mit Levantiner Haselnüssen“ mehrere dieser Früchte abgebildet.
Dies passe laut Verbraucherschützer nicht zu der Tatsache, dass in 200g Endprodukt gerade einmal 0,5 % Haselnüsse enthalten sind. Sie kritisieren besonders, dass Verbraucher durch die Aufmachung der Verpackung und die Bezeichnung getäuscht würden.
Die bisher mit der Frage der Irreführung der Werbung beschäftigten Richter teilen diese Ansicht dagegen nicht. Sowohl das Landgericht in erster Instanz, als auch die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts sehen in der Werbung keine irreführende Einwirkung auf den Verbraucher. Die Verbraucherschützer wollen nun notfalls alle Instanzen durchlaufen und eine höchstrichterliche Entscheidung herbeiführen.
Wie wird der BGH entscheiden – Eine Prognose
Bereits vielfach musste sich der BGH mit der Frage der Zulässigkeit von Werbung auseinandersetzen. Sollte also die Entscheidung über das Grand Dessert zur Überprüfung beim BGH zugelassen werden, könnte sich schon aus vergangenen Entscheidungen eine Tendenz erkennen lassen.
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 musste der BGH über irreführende Werbung eines Früchtetees von Teekanne entscheiden. Die Werbung als „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ für einen Früchtetee der weder Himbeere noch Vanille enthielt, wurde letztlich von dem BGH als irreführend bezeichnet.
Danach dürfe eine Etikettierung nicht den Eindruck erwecken, dass bestimmte Zutaten in dem Produkt enthalten seien, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Zwar nahm der BGH an, dass Verbraucher, denen es insbesondere um die Inhaltsstoffe von Produkten geht, sich das Inhaltsverzeichnis in der Regel genauer durchlesen. Dort war nämlich zu erkennen, dass der Tee tatsächlich keines der auf der Etikettierung gezeigten Aromen enthielt. Dennoch sei nicht ausgeschlossen, dass ein Durchschnittsverbraucher sich allein durch die Bezeichnung auf dem Etikett täuschen lasse.
BGH stellt sich auf die Seite der Verbraucher
Damit sei eine Etikettierung, die den Schluss auf Inhaltsstoffe enthält, die tatsächlich nicht vorhanden sind, geeignet, Verbraucher zu täuschen und sind demnach irreführend.
Gleiches könnte man auch in dem Fall des Grand Desserts annehmen. Im Unterschied zu der vorgenannten Entscheidung enthält der Pudding aber zumindest 0,5 % der beworbenen Inhaltstoffe. Nun bleibt also abzuwarten, ob das dem BGH ausreicht oder ob eine Täuschung der Verbraucher in gleichem Maße wie bei der Tee-Werbung angenommen werden kann.
Weitere Informationen zum Thema Irreführende Werbung finden sie auf der Homepage von ROSE & PARTNER LLP: https://www.rosepartner.de/irrefuehrende-werbung-abmahnung.html