Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das schließlich mit einem Urteil vom 12.7.2018 (III ZR 183/17) bestätigt und dazu im Leitsatz seiner Entscheidung klargestellt, dass beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben übergeht.
Facebook stellte nur eine Stick zur Verfügung
Zweifel am Inhalt dieser Verpflichtung konnten damit eigentlich kaum mehr bestehen. Dennoch räumte Facebook infolge der Verurteilungen den Eltern nicht etwa den Zugang zum vollständigen Nutzerkonto ein, sondern händigte ihnen einen USB-Stick mit einer PDF-Datei von über 14.000 Seiten aus, zusammen mit der Auskunft, dass es sich dabei um eine Kopie der ausgelesenen Daten der verstorbenen Nutzerin handele.
Vorinstanzen entschieden unterschiedlich
Somit mussten die Eltern erneut die Gerichte anrufen. Das LG Berlin setzte daraufhin ein Zwangsgeld wegen Nichterfüllung der Verpflichtung aus dem Urteil gegen Facebook fest. Das Kammergericht (KG) Berlin jedoch hob diesen Beschluss wieder auf. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Eltern zum BGH hatte wiederum Erfolg und der BGH hob (einmal mehr in diesem Kontext) die Entscheidung des KG Berlin auf.
BGH: Volles Einsichtsrecht für die Erben
Der BGH entschied, dass den Erben der Zugang genauso zu gewähren sei wie der ursprünglichen Kontoberechtigten und dies auch schon aus dem Tenor der Entscheidung des LG Berlin folge. Nun dürften wohl auch von Seiten Facebooks und des KG Berlin keine Fragen mehr offen sein.
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