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Sozialrecht | 10.11.2023

Untätigkeits­klage

Die Untätigkeits­klage im Sozialrecht

Behörden und Sozial­versicherungen müssen gesetzlichen Frist einhalten

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Gerd Klier

Die Untätigkeits­klage ist eine Besonderheit im Sozialrecht. Diese Klage kann man bei dem für seinen Wohnort zuständigen Sozial­gericht einreichen.

Somit betrifft diese Untätigkeits­klage alle Angelegenheiten, wofür das Sozial­gericht zuständig ist.

Hierzu gehören u.a.:

  • Streitig­keiten mit den gesetzlichen Renten­versicherungen (wie Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbs­minderung),
  • Kranken­versicherungen (wie Einstellung der Zahlung des Kranken­geldes),
  • Pflege­versicherungen (wie Entscheidungen zum Pflegegrad),
  • Arbeitslosen­versicherung (wie Entscheidungen über eine Sperrzeit),
  • Berufs­genossenschaften (wie Entscheidungen zu Arbeits­unfällen, Berufs­krankheiten und Wege­unfällen),
  • Streitig­keiten mit den Versorgungs­ämtern (wie Grad der Schwer­behinderung und Zuerkennung von Merkzeichen),
  • Jobcentern (SGB II – Leistungen) und Grundsicherungs­ämtern (SGB XII – Leistungen).

Leistungsträger überschreitet gesetzliche Bearbeitungsfrist

Nach dem Gesetz soll der Sozial­leistungs­träger über einen Antrag innerhalb von sechs Monaten und über einen Widerspruch innerhalb von drei Monaten entscheiden. Dies soll gewähr­leisten, dass zeitnah über die Anträge und Wider­sprüche entschieden wird, da gerade bei Sozial­leistungen die spätere Erbringung häufig den eigentlichen Sinn verfehlt. Beispiels­weise nutzt es dem Schwer­behinderten wenig, wenn er erst nach Jahren rückwirkend einen Grad der Behinderung von 50 Prozent zugesprochen bekommt. Innerhalb dieser Bearbeitungs­zeit könnten die Nachteils­ausgleiche, wie auch Beispiels­weise der Zusatz­urlaub für Schwer­behinderte noch nicht genutzt werden.

Ausnahmsweise längere Bearbeitungszeiten

Wenn Beispiels­weise die Behörde mitteilt, welche konkreten Ermittlungen noch notwendig sind und warum diese nicht innerhalb der Frist abgeschlossen werden können, könnte Aus­nahmsweise die Frist verlängert werden. Personal­mangel und unzureichende Organisation der Sozial­verwaltung sind jedoch kein Grund. Die Behörde hat sich so zu organisieren, dass diese selbst innerhalb der gesetzlichen Frist arbeitet. Sicherlich kann man auch vereinbaren, dass noch nicht über den Antrag oder Widerspruch entschieden werden soll, was in Einzel­fällen Sinn machen kann.

Das Sozial­gericht Detmold hat mit Gerichts­bescheid vom 18.04.2023 zum Akten­zeichen S 35 SO 138/22 nochmals klargestellt: „Ein zureichender Grund für die Nicht­bescheidung eine Wider­spruchs liegt dann nicht vor, wenn bei der Behörde dauerhaft eine unzureichende sachliche oder personelle Ausstattung vorliegt und ein zeitgerecht Ent­scheidung deshalb nicht möglich ist.“ Weiter stellte das Gericht klar: „Die Behörde hat – aus dem Gebot des effektiven Rechts­schutzes nach Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Grundgesetz folgend – regelmäßig sicherzustellen, dass ihre Abläufe derart organisiert sind, dass eine Bescheidung innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen kann.“

Das Hessische Landes­sozial­gericht hat bereits mit Beschluss vom 20.11.2012 zum Akten­zeichen L 7 AS 484/12 B entschieden, dass es unstatthaft ist, wenn eine Behörde mehrere Monate zuwartet und erst gegen Ende der Frist des § 88 SGG oder noch später tätig wird. Vielmehr ist das Verfahren innerhalb der Frist abzuschließen.

Die Entscheidungen verweisen häufig zudem auf den Beschluss des Bundes­verfassungs­gerichts vom 26.02.1985 zum Akten­zeichen 2 BvR 1145/83. Hier hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden, dass eine erhebliche Verzögerung durch eine Behörde als Un­tätigkeit gegen das Willkür­verbot des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz verstoßen kann. Am Willkür­verbot sind hiernach „nicht alleine die von den Behörden getroffenen Entscheidungen zu messen, es gilt auch für die Handhabung des Verfahrens, dass der Herbei­führung einer gesetzmäßigen, gerechten und letztlich auch in angemessener Zeit gefundenen Ent­scheidung dient“.

Muss der Antragsteller / Widerspruchsführer vor Klage bei der Behörde nachfragen

Nein. Die gesetzlichen Fristen sind eindeutig. Beispiels­weise hat das Sozial­gericht Bremen am 13.11.2016 zum Akten­zeichen S 21 AS 231/15 entschieden, dass eine vorherige Sachstands­anfrage nicht erforderlich ist. Die Behörde hat dem Antragsteller einer berechtigten Untätigkeits­klage auch die Kosten für seinen Rechtsanwalt auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren zu erstatten.

Das Hessische Landes­sozial­gericht hat mit Beschluss vom 09.06.20022 zum Akten­zeichen L 4 SO 17/22 B ebenfalls bestätigt, dass es vor der Erhebung der Klage wegen Un­tätigkeit keine Erkundungs­pflicht gibt. Vielmehr hat die Behörde / Sozial­versicherung die Möglichkeit, einer Untätigkeits­klage vorzubeugen. Hierzu muss sie von sich aus dem Antragsteller, bzw. Wider­spruchs­führer vor Ablauf der Frist den zureichenden Grund für die Nicht­bescheidung innerhalb der gesetzlich vorgegeben Frist mitteilen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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