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Steuerstrafrecht | 21.11.2019

Steuer­hinter­ziehung

Die Steuer­hinter­ziehung

Mit der Selbst­anzeige zur Vermeidung einer Bestrafung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Die Komplexität des Steuer­rechts bringt es mit sich, dass ein Steuer­betrug schnell begangen ist. Die jeweilige Begehungs­weise hängt dabei von der jeweiligen Lebenssituation und den Einkünften des jeweiligen Täters ab.

Fälle von Steuerhinterziehung

Die Steuer­hinter­ziehung ist in der Abgaben­ordnung (AO) geregelt. Steuer­hinter­ziehung begeht, wer

1. den Finanz­behörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2. die Finanz­behörden pflicht­widrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

3. pflicht­widrig die Verwendung von Steuer­zeichen oder Steuer­stemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerecht­fertigte Steuer­vorteile erlangt.

In den meisten Fällen wird eine Steuer­hinter­ziehung durch die Angabe unrichtiger Tatsachen in der Steuer­erklärung oder schlichtweg durch die Nichtabgabe von Steuer­erklärungen begangen um Steuern zu sparen. Als Strafe ist dabei eine Geld- oder Freiheits­strafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen.

Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung

Dieses Strafmaß steigt in den Fällen eines besonders schweren Falles auf bis zu zehn Jahre. Ein besonders schwerer Fall der Steuer­hinter­ziehung liegt vor, wenn der Täter

1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerecht­fertigte Steuer­vorteile erlangt,

2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,

3. die Mithilfe eines Amts­trägers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,

4. unter Verwendung nach­gemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerecht­fertigte Steuer­vorteile erlangt oder

5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchs­steuern verkürzt oder nicht gerecht­fertigte Umsatz- oder Verbrauchs­steuer­vorteile erlangt.

Risiken der Entdeckung eines Steuerbetrugs

Aufgrund von Steuer­skandalen in der jüngeren Vergangenheit geht die Finanz­verwaltung immer versierter gegen Steuer­betrüger vor und versucht, mögliche Lücken zu schließen. Durch internationale Verträge werden insbesondere Regierungen sogenannter Steueroasen gezwungen, steuer­erhebliche Daten zu melden. Ferner werden CDs gezielt angekauft und moderne Analyse­programme bei Betriebs­prüfungen eingesetzt. Auch das sogenannte Banken­geheimnis wird immer weiter aufgeweicht, so dass es heute kaum noch diesen Namen verdient.

Hierdurch geraten auch un­bescholtene Steuer­pflichtige in das Visier der Behörden. Stellt die Finanz­verwaltung beispiels­weise im Rahmen einer Betriebs­prüfung eine hohe Steuernach­zahlung fest, ist der Verdacht der Steuer­hinter­ziehung sehr schnell im Raum.

Die strafbefreiende Selbstanzeige

Eine Besonderheit stellt die straf­befreiende Selbst­anzeige dar, mit welcher ein Steuer­hinter­zieher es selbst in der Hand hat, einer Bestrafung aus der Tat zu entgehen und den Weg in die Legalität zu finden. Hierfür ist es neben weitere Voraus­setzungen notwendig, dass er sie Tat selbst gegenüber den Finanz­behörden anzeigt und den entstandenen Steuer­schaden ausgleicht.

Weitere Informationen zur Steuer­strafrecht finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/steuer­beratung/Steuer­strafrecht.html

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