Fälle von Steuerhinterziehung
Die Steuerhinterziehung ist in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Steuerhinterziehung begeht, wer
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
In den meisten Fällen wird eine Steuerhinterziehung durch die Angabe unrichtiger Tatsachen in der Steuererklärung oder schlichtweg durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen begangen um Steuern zu sparen. Als Strafe ist dabei eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorgesehen.
Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung
Dieses Strafmaß steigt in den Fällen eines besonders schweren Falles auf bis zu zehn Jahre. Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt vor, wenn der Täter
1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt oder
5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.
Risiken der Entdeckung eines Steuerbetrugs
Aufgrund von Steuerskandalen in der jüngeren Vergangenheit geht die Finanzverwaltung immer versierter gegen Steuerbetrüger vor und versucht, mögliche Lücken zu schließen. Durch internationale Verträge werden insbesondere Regierungen sogenannter Steueroasen gezwungen, steuererhebliche Daten zu melden. Ferner werden CDs gezielt angekauft und moderne Analyseprogramme bei Betriebsprüfungen eingesetzt. Auch das sogenannte Bankengeheimnis wird immer weiter aufgeweicht, so dass es heute kaum noch diesen Namen verdient.
Hierdurch geraten auch unbescholtene Steuerpflichtige in das Visier der Behörden. Stellt die Finanzverwaltung beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung eine hohe Steuernachzahlung fest, ist der Verdacht der Steuerhinterziehung sehr schnell im Raum.
Die strafbefreiende Selbstanzeige
Eine Besonderheit stellt die strafbefreiende Selbstanzeige dar, mit welcher ein Steuerhinterzieher es selbst in der Hand hat, einer Bestrafung aus der Tat zu entgehen und den Weg in die Legalität zu finden. Hierfür ist es neben weitere Voraussetzungen notwendig, dass er sie Tat selbst gegenüber den Finanzbehörden anzeigt und den entstandenen Steuerschaden ausgleicht.
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