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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 16.09.2020

Darlehens­vertrag

Die Nicht­abnahme­entschädigung bei Darlehens­verträgen

Anwaltliche Über­prüfung der durch das Kredit­institut geltend gemachte Nicht­abnahme­entschädigung kann sich lohnen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Schließt man mit einem Kredit­institut einen Darlehens­vertrag ab und nimmt das Darlehen anschließend nicht in Anspruch, so kann gegebenenfalls ein Anspruch des Kredit­instituts auf Zahlung einer sogenannten Nicht­abnahme­entschädigung gegeben sein.

Was ist eine Nichtabnahmeentschädigung?

Bei der sogenannten Nicht­abnahme­entschädigung handelt es sich um einen Schadens­ersatz­anspruch des Kredit­instituts gegenüber dem Kredit­nehmer wegen Nicht­erfüllung. Dieser Anspruch steht der Bank dann zu, wenn bereits eine vertragliche Beziehung zwischen Kredit­institut und Kredit­nehmer aufgrund des wirksamen Abschlusses eines Kredit­vertrags zu Stande gekommen ist und sich der Kredit­nehmer dennoch dazu ent­schließt, den bereit­gestellten Kredit nicht in Anspruch zu nehmen.

Der Anspruch des Kredit­instituts kann sich hierbei bei Vorliegen der Anspruchs­voraussetzungen aus §§ 281, 280 Abs. 3, 488 BGB in Form von Schadens­ersatz statt der Leistung ergeben.

Dieser ist dadurch begründet, dass der Darlehens­nehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht zur Abnahme des Darlehens vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2000 - XI ZR 27/00).

LG Köln: § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht entsprechend anwendbar

Einen interessanten Fall hierzu hatte das LG Köln in seinem Urteil vom 27.02. 2020 (15 O 379/19) zu entscheiden:

Der Kläger schloss mit der Beklagten, einem Kredit­institut ein sogenanntes Forward-Darlehen ab. Diese sollte im Jahr 2021 in Anspruch genommen werden. Zwischen­zeitlich ver­äußerte der Kläger jedoch die Immobilie, für die das Darlehen gedacht war und entschied sich deshalb, den Kredit nicht in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte berechnete dem Kläger daraufhin auf einem internen Konto eine Nicht­abnahme­entschädigung von etwa 16.000 Euro.

Der Kläger war der Ansicht, eine solche Ent­schädigung können nicht verlangt werden, da die Beklagte ihn nicht ordnungs­gemäß über das ihm zustehende Kündigungs­recht aufgeklärt habe. Daher könne nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Ent­schädigung nicht verlangt werden.

Die hiermit begründete Klage wurde jedoch durch das LG Köln abgewiesen.

Das LG Köln begründete diese Ent­scheidung damit, dass der Bank die Nicht­abnahme­entschädigung als Schadens­ersatz statt der Leistung nach §§ 281, 280 Abs. 3, 488 BGB zustehe.

Diese sei insbesondere nicht nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift regle lediglich, wann der Anspruch des Kredit­instituts auf Zahlung einer Vor­fälligkeits­entschädigung ausgeschlossen sei (werden hier unzureichende Angaben zur Vertrags­laufzeit, dem Kündigungs­recht oder der Berechnungs­grundlagen der Vor­fälligkeits­entschädigung getroffen, ist der Anspruch des Kredit­instituts auf Zahlung der Vor­fälligkeits­entschädigung ausgeschlossen).

Diese Vorschrift sei weder direkt, noch entsprechend auf die Nicht­abnahme­entschädigung anwendbar. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Norm und auch Art. 16 der Verbraucher­kredit­richtlinie Stütze diese Ansicht. Dort sei von einer Rück­zahlung der Darlehens­valuta die Rede, was bei einer Nicht­inanspruch­nahme des Darlehens eben gerade nicht vorliege. Da es an einer Auszahlung des Kredits in diesen Fällen wähle, käme eine entsprechende Anwendung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht in Betracht.

Entscheidung stark kritisiert

Die Ent­scheidung des LG Köln stößt in der Literatur auf starke Kritik.

Die Kritiker begründen dies damit, dass die Ent­scheidung gerade unter Heran­ziehung des § 494 BGB nicht Aufrecht erhalten werden können.

Auch bei der Nicht­abnahme­entschädigung handle es sich um einen entgangen Gewinnen, der individual­vertraglich vereinbart werden müsse. Nach der Regelung des § 494 Abs.4 BGB müsse der Darlehens­nehmer bei Verbraucher­darlehen über sämtliche Kosten des Vertrags vollumfänglich informiert werden, andernfalls müsse er diese auch nicht bezahlen. Zu welchem Zeitpunkt diese Kosten entstünden, sei unerheblich. Zudem stehe dem Verbraucher ein jederzeitiges Kündigungs­recht des Vertrags nach eben dieser Vorschrift zu.

Auswirkungen auf die Praxis

Trotz der Ent­scheidung des LG Köln bleibt dieser Themen­bereich stark umstritten. In jedem Fall lohnt sich im Fall einer geltend gemachten Nicht­abnahme­entschädigung durch das Kredit­institut eine anwaltliche Über­prüfung des Falles. Gerade unter dem Gesichts­punkt der umfang­reichen Aufklärungsp­flichten bei Verbraucher­krediten bestehen gute Chancen des Kredit­nehmers, einer Nicht­abnahme­entschädigung zu umgehen.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Kanzlei MPH Legal Services), Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht, vertritt Ihre Interessen bundesweit.

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