Die Adoption Volljähriger
Zwar denkt man bei der Adoption sofort an minderjährige Kinder– aber auch Erwachsene werden häufig adoptiert. Dafür kann es steuerliche oder erbrechtliche, aber auch schlicht emotionale Gründe geben. Eine Volljährigenadoption ist insbesondere dann möglich, wenn zwischen dem neuen Elternteil und Kind bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist oder es eine andere sogenannte „sittliche Rechtfertigung“ gibt.
Bei dem Regelfall, der „schwachen Adoption“ Volljähriger, erstrecken sich die Wirkungen aber Grundsätzlich nicht auf die Verwandten des Annehmenden oder die Rechte und Pflichten des Angenommenen. Nur ausnahmsweise kann im Falle einer sogenannten „starken Adoption“ auch die Adoption eines Volljährigen die umfänglichen Wirkungen einer Minderjährigenadoption herbeiführen und bisherige Verwandtschaftsbande lösen.
Besondere Voraussetzungen
Eine starke Adoption ist nur ausnahmsweise bei den im Gesetz geregelten Fällen zulässig. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits ein minderjähriges Geschwisterkind des Anzunehmenden angenommen worden ist, wenn der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in der Familie des Annehmenden wohnte oder ein leiblicher Elternteil mit dem Adoptivelternteil verheiratet ist.
Bei der starken Adoption werden aber auch Interessen der leiblichen Eltern berücksichtigt. Wenn ihre erbrechtlichen oder unterhaltsrechtlichen Interessen einer Adoption entgegenstehen, wird der Antrag abgelehnt. Bislang war dies in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nur der Fall, wenn die strengen Voraussetzungen einer Verwirkung von Unterhaltsansprüchen gegeben waren – bei schweren Verfehlungen oder gröblicher Verletzung der Unterhaltspflicht.
Neues Urteil senkt Anforderungen
Das OLG Frankfurt entschied nun, dass die finanziellen Interessen der leiblichen Eltern zurückstehen müssen, wenn sie ihrerseits in der Vergangenheit Unterhaltszahlungen verweigert haben. In dem zugrundeliegenden Fall wollte eine bereits volljährige Frau sich von der Ehefrau ihres leiblichen Vaters adoptieren lassen.
Sie hatte zuvor für 15 Jahre bei ihrem Vater gewohnt und zu ihrer leiblichen Mutter keinen Kontakt gehabt. Unterhaltszahlungen erhielt sie von ihrer leiblichen Mutter während ihres Studiums nicht. Ein BAföG-Antrag der Tochter wurde abgelehnt, weil die Mutter die Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen verweigerte.
Die Richter entschieden, dass eine starke Adoption möglich sei und die Interessen der leiblichen Mutter an Unterhaltszahlungen der Tochter im Alter zurückstehen müssten – obwohl die Mutter zuvor über Jahre hinweg durchaus Unterhalt geleistet hatte.