So war es beispielsweise im Falle einer Onlinehändlerin, die eine Tasche unter dem Produktnamen Frida angeboten hatte. „Frida“ ist, wie sie später feststellen musste, ein eingetragenes Warenzeichen der Frida Kahlo Corporation. Die Verkäuferin erhielt eine Abmahnung und musste 3.000 Euro Schadenersatz zahlen.
Dabei ist sie noch glimpflich davongekommen, wie Dr. Michael Metzner erklärt. Schlimmstenfalls könnten bei wiederholter Markenverletzung sechsstellige Geldbußen oder Ordnungshaft verhängt werden.
Im folgenden Beitrag verrät der Experte für Markenrecht, wie sich Verkäufer im Internet gegen Abmahnungen schützen.
Der Vorname als Marke - ist das erlaubt?
Gerade bei Vornamen-Marken wie „Frida“ erwischt die Abmahnung die Betroffenen oft auf dem falschen Fuß. Kaum jemand kann sich vorstellen, dass es möglich ist, einen geläufigen Namen zu „besitzen“ und anderen dessen Nutzung zu verbieten. Im Markenrecht ist ebendies jedoch schon lange gang und gäbe.
So wurden Marken wie McDonald's oder Louis Vuitton nach ihren Gründern benannt, während andere Fantasienamen für sich beanspruchen. Das heißt nicht, dass jeder Namensvetter dieser Marken den eigenen Namen ändern muss - jedoch darf niemand außer dem Markeneigentümer den Namen in einer Art und Weise verwenden, die Verwechslungen mit der Marke ermöglichen könnte.
Nicht nur Gewerbetreibende sind betroffen
Bei der Entscheidung, ob es sich bei der Verwendung eines geschützten Namens um eine Markenrechtsverletzung handelt, muss zuerst geklärt werden, ob der Verkäufer geschäftlich handelt:
Verkäufe im Rahmen eines eingetragenen Gewerbes haben immer einen geschäftlichen Charakter, während bei Privatverkäufen eine Abwägung erfolgt. Eine Gewerbetätigkeit, eine Versteigerung von Artikeln oder regelmäßige Verkäufe gleichartiger oder neuer Ware sprechen dabei besonders für einen geschäftlichen Verkauf.
Ferner muss, damit eine Markenrechtsverletzung vorliegt, der Name in einer Form genutzt werden, die branchenüblich als Markenzeichen erkannt wird. Bei dekorativen Elementen oder Beschreibungen, die den Namen verwenden, liegt hingegen meist keine Verletzung von Markenrechten vor, solange diese keinen Blickfang darstellen.
Der richtige Umgang mit Abmahnungen - überlegt, aber ohne Zeitverlust
Dennoch sollten Betroffene Abmahnungen nicht ignorieren, nur weil sie selbst von deren Unwirksamkeit ausgehen. Schlimmstenfalls kann der Markeneigentümer seine Ansprüche mit weiteren Rechtsmitteln durchsetzen. Unterschreiben Abgemahnte jedoch eine vom Abmahner vorgeschlagene Unterlassungserklärung, gestehen sie in der Regel die Markenverletzung ein und verpflichten sich, die aufgeführten Bedingungen zu befolgen.
Will man dieses Dilemma vermeiden, ist Rechtsbeistand durch einen Fachanwalt unabdingbar. Dieser kann nach Prüfung der Abmahnung kompetent darüber beraten, ob eine Anfechtung Erfolg verspricht. Bei einer wirksamen Abmahnung besteht auf diesem Wege zudem oft die Möglichkeit, die Forderungen des Abmahners zu mildern.
Markenverletzung vermeiden - Markenregister und Fachanwalt machen es möglich!
Allgemein bewegen sich Privatpersonen beim Online-Verkauf in einer Grauzone. Im Gegensatz zum Flohmarkt oder Garagenhof Verkauf erreichen Online-Angebote unzählige Nutzer, weshalb auch Rechteinhaber hart durchgreifen, um ihre Marken zu schützen.
Da das Markenregister öffentlich einsehbar ist, lässt sich jedoch im Voraus prüfen, ob die Nutzung eines Namens Markenrechte verletzt. Das ermöglicht Verkäufern, ihre Sorgfaltspflicht zu erfüllen und Kopfzerbrechen zu vermeiden. In Fällen, in denen die Lage unklar ist, lohnt es sich aber nichtsdestotrotz einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen.