Wie kann ein Handelsvertretervertrag beendet werden?
Ein Handelsvertretervertrag kann auch ohne Kündigung beendet werden, zum Beispiel durch Zeitablauf, wenn der Handelsvertretervertrag befristet war, oder einvernehmlich, indem sich Handelsvertreter und Unternehmer auf einen Aufhebungsvertrag verständigen.
Bei einer Beendigung durch Kündigung des Handelsvertretervertrags ist zu unterscheiden zwischen der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
Die ordentliche und außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags
Nach den gesetzlichen Regelungen im HGB gelten abhängig von der Vertragsdauer gestaffelte Fristen für eine ordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags. Die Kündigungsfristen reichen von einem Monat bis zu einem halben Jahr.
Der Handelsvertretervertrag kann ohne die Beachtung einer Kündigungsfrist jederzeit außerordentlich gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein klassischer Fall des wichtigen Kündigungsgrundes für den Unternehmer ist ein Verstoß des Handelsvertreters gegen das Wettbewerbsverbot. Unzulässiger Wettbewerb stellt nahezu immer einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Der Handelsvertreter kann insbesondere dann eine außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags erklären, wenn der Unternehmer Provisionen unberechtigt kürzt oder etwa den Vertriebsbezirk des Handelsvertreters vertragswidrig beschneidet. Eine wichtige Fallgruppe stellt auch die unberechtigte außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrags durch den Unternehmer dar.
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach der Kündigung des Handelsvertretervertrags
Grundsätzlich entfällt der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, bei einer Kündigung des Vertrags durch den Handelsvertreter selbst. Es gilt aber eine Ausnahme, wenn der Unternehmer zuvor begründeten Anlass zur Kündigung des Handelsvertretervertrags gegeben hat. Dann bleibt der Ausgleichsanspruch bestehen.
Bei einer außerordentlichen Kündigung des Handelsvertretervertrags durch den Unternehmer entfällt der Ausgleichsanspruch, wenn die Kündigung aus wichtigem Grund wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters erfolgt ist. Über die Frage, ob ein wichtiger Kündigungsgrund vorlag, wird in der Vertriebspraxis oft gestritten. Es gehört dann zu den Aufgaben des Rechtsanwalts, die möglichen Ansprüche zu berechnen und die Hilfsansprüche wie zum Beispiel den Buchauszugsanspruch zu kennen und effektiv einzusetzen.
Weiterführende Informationen des Autors zum Thema finden Sie hier: ROSE & PARTNER, Handelsvertreter