Dass die Alno AG in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt, ist schon seit Jahren bekannt. Dennoch begab das Unternehmen aus Pfullendorf im Jahr 2013 eine Unternehmensanleihe mit einem Emissionsvolumen von 45 Millionen Euro (ISIN DE000A1R1BR4 / WKN A1R1BR). Den Anlegern sollte die Investition mit einem jährlichen Zinssatz von 8,5 Prozent versüßt werden. Im Mai 2018 steht die Anleihe zur Rückzahlung an.
Sanierung in Eigenverwaltung
Ob es zu der planmäßigen Rückzahlung der Anleihe kommt, scheint angesichts des Insolvenzantrags jedoch mehr als fraglich. Nach Unternehmensangaben sei der Insolvenzantrag nötig geworden, da Gespräche mit potenziellen Investoren und Gläubigern gescheitert seien. Nun soll in Eigenverwaltung der angestrebte Sanierungskurs fortgesetzt werden. Das bedeutet, dass der Vorstand der Alno AG weiterhin die Geschicke des Unternehmens leitet und von einem Sachwalter unterstützt wird.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:
Die Anleger der Alno-Anleihe müssen finanzielle Verluste befürchten. Eine Sanierung in Eigenverwaltung bedeutet nicht automatisch, dass die Rettung des Unternehmens auch gelingt. Es ist in jedem Fall davon auszugehen, dass alle Gläubigergruppen, dazu zählen auch die Anleger, ihren Teil zur Sanierung beitragen sollen. Für die Anleihe-Gläubiger kann das beispielsweise bedeuten, dass sie auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten oder einer längeren Laufzeit bei einem reduzierten Zinskupon zustimmen sollen.
Am Ende kann trotz allem ein reguläres Insolvenzverfahren stehen. In dem Fall könnten die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Auch dann müsste aber mit erheblichen finanziellen Verlusten gerechnet werden.
Anleger sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten nutzen
Unabhängig von den Sanierungsbemühungen können die Anleger aber ihre rechtlichen Möglichkeiten wahrnehmen, um sich vor den drohenden Verlusten zu schützen. Insbesondere kommt dabei auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Betracht. Diese können entstanden sein, wenn die Anlageberater bzw. Vermittler die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Geldanlage aufgeklärt haben. So müssen die Anleger z.B. über ein bestehendes Totalverlust-Risiko zwingend aufgeklärt werden.