Arbeitnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass ein Aufhebungsvertrag in der Regel den Arbeitgeber begünstigt (der ihn meist ja auch vorlegt). Denn für ihn stellt die rechtliche Ungewissheit über die Wirksamkeit einer Kündigung ein erhebliches wirtschaftliches Risiko dar. Sollte sich beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt, erst nach Abschluss der 2. oder 3. Instanz herausstellen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, muss u.a. Lohn für die Zeit seit der Kündigung nachgezahlt werden.
Aufhebungsvertrag kann auch für Arbeitnehmer Vorteile haben
Für den Arbeitnehmer ist der Aufhebungsvertrag dann eine Option, wenn bereits ein neuer Arbeitsplatz sicher ist, so dass er ein eigenes Interesse am schnellen Abschied vom bisherigen Job hat. Oft lockt der Arbeitgeber auch mit einer Abfindungszahlung sowie der Ausstellung eines guten qualifizierten Arbeitszeugnisses.
Meist überwiegen jedoch die Nachteile
Abfindung und Zeugnis mögen auf den ersten Blick verlockend erscheinen, sollten jedoch nicht überbewertet werden. Es ist zu bedenken, dass dem Arbeitnehmer bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags empfindliche sozialversicherungsrechtliche Nachteile drohen, die den Abfindungsbetrag sogar übersteigen können: Insbesondere ist an die mögliche 12-wöchige Sperrfrist beim Arbeitsamt, die Kürzung des Arbeitslosengeldanspruchs sowie an eine mögliche teilweise Verrechnung der Abfindung mit dem Arbeitslosengeld zu denken. Es ist also genau zu prüfen, wieviel überhaupt von einer Abfindung übrigbleiben wird.
Vergleich auch vor Gericht noch möglich
Ferner kann – sofern Kündigungsschutz besteht – oft auch im Laufe des Kündigungsschutzprozesses über Abfindungen verhandelt werden. Gleiches gilt für ein gutes Arbeitszeugnis, über das im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht meist eine Einigung erzielt werden kann.
Alternativ ist zu erwägen, einen ungünstigen Aufhebungsvertrag nachzuverhandeln - was freilich ebenfalls nur möglich ist, wenn noch nicht unterschrieben wurde.
Vertrag niemals ungeprüft unterschreiben
Wem als Arbeitnehmer in einem Mitarbeitergespräch unangekündigt ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, sollte jedenfalls stutzig werden. Es sollte in keinem Fall sofort blind unterschrieben werden, sondern immer erst Bedenkzeit erbeten werden – in der anwaltlicher Rat eingeholt werden kann. Nur so kann eingeschätzt werden, ob der Abschluss des Aufhebungsvertrags eine gute Alternative ist, oder ob nicht nachverhandelt werden oder eine Kündigung in Kauf genommen werden sollte, gegen die dann immer noch gerichtlich vorgegangen werden kann.