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Schadensersatzrecht | 23.06.2020

Abgas­skandal

Der Abgasskandal bei der Daimler AG / Mercedes Benz: Wie ist die (aktuelle) Rechtslage?

Unzulässige Abschalteinrichtung kann Anspruch auf Schadensersatz begründen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Philipp Neumann, Maître en Droit

Bereits mit Beginn des Abgasskandals im September 2015 bei der Volkswagen AG sah sich der Vorstand der Daimler AG veranlasst, den Verdacht von Manipulationen an Dieselfahrzeugen der Marke Mercedes Benz zurückzuweisen.

Spätestens seit April 2016 ist anhand des Untersuchungsberichts „Volkswagen“ deutlich geworden, dass das Kraftfahrtbundesamt (KBA) deutliche Zweifel an der Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen der Daimler AG gehabt hat. In der Folge hat die Daimler AG bereits zum 22.04.2016 ca. 250.000 Fahrzeuge einer freiwilligen Rückrufaktion unterzogen. Damit waren dem Vorstand spätestens zu diesem Zeitpunkt die Beanstandungen des KBA bekannt. Trotz dessen beließ die Daimler AG betroffene Fahrzeuge mit entsprechenden Abgasfunktionen weiterhin im Verkauf. Im März 2017 hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart offiziell Ermittlungen gegen Mitarbeiter der Daimler AG eingeleitet. Hintergrund ist der Verdacht von Abgasmanipulationen gewesen. Im Mai 2018 hat das KBA gegen die Daimler AG Rückrufe wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen angeordnet worden. Danach bestehen greifbare Anhaltspunkte, dass Verantwortliche der Daimler AG bereits seit April 2016 Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen bewusst vermarkten ließen, ohne die drohenden Beanstandungen des KBA offen zu legen.

2. Die Maßnahmen des Kraftfahrtbundesamtes

Nach den Feststellungen des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) hat die Daimler AG in ihren Fahrzeugen der Marke Mercedes Benz mit Dieselantrieb unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Fahrzeughaltern, deren Fahrzeuge über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügen, droht eine Stilllegung des Fahrzeugs nach § 5 der Fahrzeugzulassungsverordnung. Der Grund ist, dass diese Fahrzeuge nicht vorschriftsmäßig ausgestattet sind.

3. Welche Fahrzeuge sind betroffen?

Nach den Angaben des Kraftfahrtbundesamtes sind folgende Fahrzeuge der Marke Mercedes Benz mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen:

HandelsbezeichnungHubraumPSMotorBaureiheAbgasnormGenehmigungsnr.Bauzeitraum
GLE 250 d 4MATIC2143150OM 651166/A*O4P1/ alleEuro 6 We1*2007/46*0598*16-2201.07.2015-31.05.2017
C 180 BlueTEC, C 180d C 200 BlueTEC, C 200d159885 100OM 626204 K/R23KPO/alle 204 K/R237PO/alleEuro 6 We1*2001/116*0457*25 - 3701.08.2014-31.05.2018
C 180 BlueTEC, C 180d C 200 BlueTEC, C 200d159885 100OM 626204 K/R03KPO/alle 204 K/R037PO/alleEuro 6 We1*2001/116*0431*32 - 4601.08.2014-31.05.2018
CLS 350 BlueTEC, CLS 350 d, CLS 350 BlueTEC 4Matic, CLS 350 d 4MATIC2987185 190OM 6422158/G*BDP*/alle 218/G*BFP*/alleEuro 6 T Euro 6 We1*2007/46*0485*08 - 1601.03.2013-31.01.2017
E 300 BlueTEC, E 350 BlueTEC, E 350 BlueTEC 4MATIC2987170 185 190OM 642212/J0BCP*/alle 212/ 0BDP*/alle 212/ 0BEP*/alle 212/ J0BFP*/alleEuro 6 T Euro 6 We1*2001/116*0501*16 – 2301.03.2013-31.05.2016
E 300 BlueTEC, E 350 BlueTEC, E 350 BlueTEC 4MATIC2987170 185 190OM 642212/J*BCP*/alle 212/J*BDP*/alle 212/J*BEP*/alle 212/ J*BFP*/alleEuro 6 T Euro 6 We1*2007/46*0200*15 - 2501.03.2013-31.05.2016
E 300 BlueTEC2987185 190OM 642212 P/J0BDP*/alle 212 P/J0BFP*/alleEuro 6 T Euro 6 We1*2007/46*0149*08 - 1201.03.2013-31.05.2016
E 350 BlueTEC, E 350 d2987185 190OM 642207/L3BDP0/alle 207/L3BFP0/alle 207/L4BDP0/alle 207/ L4BFP0/alleEuro 6 T Euro 6 We1*2001/116*0502*14 - 2101.02.2013 - 31.12.2016
E 350 d E 350 d 4MATIC2987190OM 642212/U0BFP*/alleEuro 6 We1*2001/116*0501*25 - 3101.03.2016 - 31.05.2017
E 350 d E 350 d 4MATIC2987190OM 642R1ES/U2BFP*/alleEuro 6 We1*2007/46*1560*0501.03.2016 - 31.05.2017
GLC 220 d 4MATIC, GLC 250 d 4MATIC2143125 120 190OM 651253/R704P1/alle 253/R70QP1/alle 253/R70RP1/alleEuro 6 We1*2001/116*0480*16 - 2201.06.2015 - 30.11.2016
GLE 250 d2143150OM 651166/A*04P0/alleEuro 6 We1*2007/46*0598*16 - 2201.07.2015 - 31.05.2018
GLE 350d 4MATIC, GLS 350d 4MATIC2987190OM 642 NAG3166/A*B*P1 / C******Euro 6 We1*2007/46*0598*17 - 2201.07.2015 - 30.11.2017
GLK 200 CDI GLK 220 CDI GLK 220 CDI 4MATIC2143100 105 125 120OM 651204 X/H7S2M?/alle 204 X/HZS2M1/alle 204 X/H7SAM?/alle 204 X/H70SM?/alle 204 X/H70TM0/alle 204 X/H7SPM0/alle 204 X/H7SFM0/alleEuro 5 A Euro 5 F Euro 5 Je1*2001/116*0480*10 - 152012-2015
GLK 220 BlueTEC 4MATIC GLK 250 BlueTEC 4MATIC2143125 120 150OM 651204 X/H704P1/alle 204 X/H70QP1/alle 204 X/ H70RP1/alleEuro 6 Te1*2001/116*0480*11 - 1501.06.2012 - 31.05.2015
ML 250 BlueTEC 4MATIC2143150OM 651166/A204P1/alle 166/AX04P1/alleEuro 6 T Euro 6 We1*2007/46*0598*01 - 1501.08.2011 - 30.06.2015
ML 350 BlueTEC 4MATIC, GL 350 BlueTEC 4MATIC2987190OM 642 NAG2166/A*B*P1/N******Euro 6 Q Euro 6 T Euro 6 We1*2007/46*0598*04 - 1701.06.2012 - 31.05.2015
S 350 BlueTEC, S 350 d, S 350 BlueTEC 4MATIC S350 d 4MATIC2987190OM 642221/P*BDP*/alle 221/P*BFP*/alle 221/P*5FP*/alleEuro 6 T Euro 6 We1*2001/116*0335*19 - 3201.07.2013 - 31.01.2017
SLK 250 d, SLC 250 d2143150OM 651172/K404P0/alleEuro 6 We1*2007/46*0548*09 - 1201.06.2015 - 31.08.2017
Sprinter214395 105 120OM 651906AC30/ MC?/alle 906AC30/ M2?/alle 906AC30/MD?/alleEuro 6 We1*2001/116*0353*15 - 1801.07.2015 - 31.08.2018
Sprinter214395 105 120OM 651906AC35/MC?/alle 906AC35/M2?/alle 906AC35/MD?/alleEuro 6 We1*2001/116*0354*17 - 2001.07.2015 - 31.08.2018
V- Klasse, Vito, Vito Tourer, Marco Polo2143140 120 100OM 651639/2/A8?/alle 639/2/A3?/alle 639/2/A7?/alleEuro 6 We1*2007/46*0457*09 - 1801.03.2014 - 31.05.2018
Vito, Vito Tourer, Marco Polo159865 84OM 622639/4/R4?/alle 639/4/R5?/alleEuro 6 Ye1*2007/46*0457*13 - 1805/2015-08/2018
Vito, Vito Tourer, Marco Polo159865 84OM 622639/4/R4?/alle 639/4/R5?/alleEuro 6 Ye1*2007/46*0458*12 - 1306/2016-08/2018
Vito, Vito Tourer2143140 120 100OM 651639/4/A8?/alle 639/4/A3?/alle 639/4/A7?/alleEuro 6 Ye1*2007/46*0458*08 - 1201.09.2014 - 30.09.2016
Vito, Vito Tourer2143140 120 100OM 651639/5 A8?/alle 639/5/A3?/ lle 639/5/A7?/alleEuro 6 Ye1*2007/46*0459*06 - 0801.09.2014 - 30.09.2016

Die Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit in jeder Hinsicht.

Zum 15.06.2020 wurde zudem bekannt, dass die Daimler auf Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) weltweit ca. 170.000 Diesel-Fahrzeuge wegen einer illegalen Abschalteichrichtung Modelle der A-, B-, C-, E- und S-Klasse mit der Abgasnorm Euro 5 zurückrufen muss. Von dem Rückruf sind ca. 60.000 Fahrzeuge in Deutschland betroffen.

4. Was können betroffene Käufer tun?

a) Vorgehen gegen den Verkäufer

Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung sind mangelhaft im Sinne des Kaufrechts (vgl. BGH, Beschluss v. 08.01.2020, Az. VIII ZR 225/17). Der Käufer kann deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies kann unmittelbar erfolgen, wenn dem Käufer die unzulässige Abschalteinrichtung bei Kauf bewusst verschwiegen worden ist oder dem Käufer eine Beseitigung des Mangels nicht zuzumuten ist. Im Regelfall hat der Käufer das Recht, zwei Jahre nach Übergabe des Fahrzeugs vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ist dem Käufer vom Verkäufer der Mangel bewusst verschwiegen worden, ist auch nach Ablauf der zwei Jahre ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich. Ein Vorgehen gegen den Verkäufer ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Daimler AG das Fahrzeug unmittelbar verkauft hat (z. B. über eine Niederlassung).

Der Käufer kann gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer erstattet verlangen. Wurde der Fahrzeugkauf finanziert, umfasst die Erstattung auch den Zinsaufwand.

b) Vorgehen gegen den Hersteller

Ebenso ist es möglich, die Daimler AG als Hersteller in Anspruch zu nehmen. Es kommt eine Haftung der Daimler AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB in Frage. Entscheidend ist, ab wann Verantwortlichen der Daimler AG der Vorwurf gemacht werden kann, Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen bewusst vermarktet zu haben, ohne dies offen zu legen. Der Vorwurf ist zumindest ab April 2016 vertretbar, da das KBA ab diesem Zeitpunkt rechtliche Zweifel an der Zulässigkeit der Abgasfunktion geäußert haben und damit nachteilige Folgen für die Fahrzeugkäufer - wie im VW-Abgasskandal – absehbar waren.

Auch hier kann der Käufer gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer erstattet verlangen. Ebenso ist der Finanzierungsaufwand (die Zinsen) erstattungsfähig, wenn das Fahrzeug finanziert worden ist.

5. Was sind die wesentlichen Streitpunkte vor Gericht?

Zu Anfang sind Gerichte in erster Instanz zunächst zurückhaltend gewesen, die Daimler AG zur Rückabwicklung des Kaufs zu verurteilen. Aktuell sprechen sich immer mehr Gerichte gegen die Daimler AG aus (vgl. u. a. Landgericht Stuttgart, Urteil, Az. 46 O 101/19; Urteil des LG Stuttgart vom 29.11.2019, Az. 29 O 141/19; Urteil des LG Stuttgart, Az. 23 O 180/18; Landgericht Stuttgart, Urt. v. 04.03.2020, Az: 16 O 205/19; Landgericht Stuttgart, Urteil v. 09.06.2020, Az. 17 O 1126/18). Die wesentlichen Streitpunkte vor Gericht sind die folgenden:

a) Nachweis, dass Fahrzeug betroffen ist

Anfangs stellten die Gerichte zu hohe Anforderungen an den Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung für das betroffene Fahrzeug. Regelmäßig ist der Nachweis eines angeordneten Rückrufs aber hinreichend. Laut Beschluss des BGH vom 28.01.2020 (Aktz. VI ZR 57/19) ist es sogar hinreichend, wenn der Kläger als Nachweis für eine in seinem Fahrzeug verbaute unzulässige Abschalteinrichtung greifbare Anhaltspunkte vortragen lässt. Ausreichend ist danach, dass das konkrete Fahrzeug von einer „freiwilligen Kundendienstmaßnahme“ betroffen ist und die Motorbaureihe von Anordnungen des KBA und Untersuchungen der Staatsanwaltschaft betroffen ist. Dies trifft insbesondere für Motoren der Baureihe OM 651 und OM 652 der Abgasklasse Euro 6 zu.

b) Ist die Abschalteinrichtung zulässig?

Weiterhin argumentiert die Daimler AG regelmäßig, dass die von ihr verbauten Abschalteinrichtungen (z. T. als „Thermofenster“ bezeichnet) rechtlich nicht zu beanstanden seien. Dieser Auffassung folgt das KBA – wie aus den Rückrufen ersichtlich – gerade nicht. Zudem bekommen Betroffene Unterstützung von der Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof. Diese kommt in ihrem Gutachten für den EuGH (30.04.2020, Az. C-693/18) zu dem Ergebnis, dass auch Thermofenster unzulässige Abschalteinrichtungen sein können. Damit verliert auch diese Argumentation der Daimler AG mehr an Gewicht. Entsprechend neigen immer mehr Gerichte dazu, Thermofenster als illegal einzustufen. Der achte Senat des BGH hatte bereits mit Beschluss vom 28.01.2020 klargestellt, dass die sogenannte „Thermosoftware“ in Fahrzeugen der Daimler AG als rechtlich beanstandungsfähig einzustufen ist.

Mithin sprechen sich immer mehr Gerichte gegen die Zulässigkeit des Thermofensters als Abschalteinrichtung aus (vgl. u. a. Landgericht Stuttgart, Az. 46 O 101/19; Urteil des LG Stuttgart, Az. 29 O 141/19; Urteil des LG Stuttgart, Az. 23 O 180/18; Landgericht Stuttgart Urt. v. 04.03.2020, Az: 16 O 205/19; Urteil des LG Düsseldorf v. 31.07.2019, Az. 7 O 166/18), Urteil des OLG Wien (Az. 4 R 62/19w, SS. 10 ff.); Urteil des OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 13.11.2019, Az. 13 U 274/18 sowie Beschluss des OLG Karlsruhe vom 22.8.2019, Az. 17 U 257/18).

c) Was wussten Verantwortliche der Daimler AG?

Je nach Einzelfall ist es ebenso erforderlich, zu belegen, dass Verantwortliche der Daimler AG bewusst eine illegale Abschalteinrichtung in den Fahrzeugen vermarkten ließen. Das OLG Stuttgart ließ bereits erkennen, dass der Vorwurf bewusst illegalen Handelns von Verantwortlichen der Daimler AG dann tragen kann, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 30.07.2019, Az. 10 U 134/19). Diese Rechtsauffassung wird durch das Urteil des BGH vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19) gestützt.

Hierzu nur so viel: Nach meiner Einschätzung hätte der Daimler AG als weltweit agierendes Unternehmen mit einer großen Rechtsabteilung bei sorgfältiger Rechtsprüfung der maßgeblichen Verordnungen klar sein müssen, dass auch Thermofenster illegal sind bzw. im Genehmigungsverfahren offen zu legen sind. Dabei ist insbesondere auffällig, dass die Daimler AG im Genehmigungsverfahren zur Abgasregulierung gerade nicht den Dialog mit dem KBA gesucht hat, um sich hier rechtlich im Detail abzusichern. Dies unterblieb, obwohl die Daimler AG diese Abgasregulierung flächendeckend programmieren ließ und eingesetzt hat. Bereits dieser Aspekt stützt den Vorwurf der Täuschung des KBA und damit auch der Käufer. Soweit die Daimler AG nach dem 22.04.2016 Fahrzeuge veräußert hat, tat sie dies allem Anschein nach in Kenntnis möglicher behördlicher Maßnahmen aus Anlass des Thermofensters und bürdete damit Käufern solcher Fahrzeuge bewusst das Risiko auf, das diese Fahrzeuge nicht vorschriftsmäßig sind.

6. Urteile gegen die Daimler AG

Mittlerweile liegen mehrere Urteile gegen die Daimler AG in erster Instanz vor, die die Daimler AG zur Rückabwicklung des Kaufs verurteilt haben. Die Kanzlei 2vier2 hat bislang folgende Urteile gegen die Daimler AG erstritten:

  • Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.2019, Az. 29 O 141/19, Rückabwicklung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung; nicht rechtskräftig,
  • Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.11.2019, Az. 20 O 161/19, Schadenersatz wegen Grenzwertüberschreitung, nicht rechtskräftig,
  • Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.09.2019, Az. 20 O 31/19, Schadenersatz wegen Grenzwertüberschreitung, nicht rechtskräftig,
  • Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.06.2020, Az. 17 O 1126/18, Rückabwicklung des Kaufs wegen Sachmangel, nicht rechtskräftig.

Der vorliegende Bericht gibt den Sachstand zum 22.06.2020 wieder.

Bei Fragen wenden Sie sich einfach telefonisch an mich unter 069-770394690 oder per Mail an neumann@kanzlei-2vier2.de

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