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Schadensersatzrecht und Verkehrsrecht | 27.01.2020

Schadens­ersatz

Den Falschen verklagt: BGH zur Haftung bei schlechter Befestigung eines Verkehrs­schilds

Auf­stellendes Unternehmen handelt im Auftrag der Straßenbau­behörde und somit hoheitlich

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Mark Eplinius

Das Anbringen von Verkehrs­schildern ist eine hoheitliche Aufgabe. Wenn die Behörde ein privates Unternehmen beauftragt, handeln dieses im Auftrag der Straßenbau­behörde und somit hoheitlich.

Wird ein Fahrzeug durch ein fallendes Verkehrs­schild beschädigt, weil dieses falsch befestigt war, muss der Fahrzeug­halter seinen Schadens­ersatz von der Behörde verlangen, nicht von dem privaten Unternehmen.

Fahrzeug durch ein herabfallendes Verkehrsschild beschädigt

Eine private Firma hatte an einer Autobahn­baustelle Verkehrs­schilder befestigt. Hierbei handelte sie auf Anordnung der Straßenbau­behörde. Als sich ein Schild löste, beschädigte es ein Auto. Die Eigentümerin verlangte Schadens­ersatz. Sie verklagte die Firma, die die Beschilderung vorgenommen hatte.

Halter muss Schadensersatz von der Behörde verlangen

Die Frau hat den Falschen verklagt, entschied der Bundes­gerichts­hof. Die Mitarbeiter der Firma hätten eine hoheitliche Aufgabe wahr­genommen, da sie auf Anordnung der Straßenbau­behörde die Schilder aufhängten. Schadens­ersatz­ansprüche müssten dann im Rahmen der Amtshaftung gegen die entsprechende Behörde geltend gemacht werden.

Aufstellende Unternehmen handelt im Auftrag der Straßenbaubehörde und somit hoheitlich

Grund hierfür sei, so der Bundesgerichtshof, dass die öffentliche Hand sich ihrer Haftung nicht entziehen dürfe, in dem sie für die Durchführung einer hoheitlichen Aufgabe private Firmen beauftragt. Das gilt auch dann, wenn die Mitarbeiter der Firma bei der Befestigung der Verkehrs­schilder Fehler machten. Die Behörde muss entsprechend dafür haften.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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