Was ist passiert?
Ein Arbeitgeber ließ seine Produktionsräume per Videokamera überwachen nachdem Unbekannte Metallnägel in Gewürzpackungen versteckt hatten, die beim Kunden gefunden wurden. Aufgrund der äußeren Verpackung der Gewürzmischungen, war davon auszugehen, dass die Nägel während der Produktion in diese gelegt worden sein mussten. Daraufhin installierte der Arbeitgeber die Videokameras, worüber er seine Arbeitnehmer aber nicht aufklärte.
Im Prozess erklärte der Arbeitgeber, dass die Produktionsräume nur zu den Pausenzeiten und nach Feierabend überwacht wurden. Die Videoüberwachung sei nur zu Zeiten erfolgt, wo sich Arbeitnehmer nicht in den Räumen aufhielten!
Der klagende ehemalige Arbeitnehmer behauptete hingegen, dass er und weitere Mitarbeiter während der täglichen Arbeitszeiten überwacht worden seien und forderte Schadensersatz in Hohe von 750 Euro.
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (Az. 6 Sa 301/14) wies die Klage des Arbeitnehmers ab, da diesem kein Anspruch wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die Videoüberwachung zusteht.
Ein solcher Anspruch setzt voraus, das, neben der schweren Beeinträchtigung, die Verletzung des Persönlichkeitsrechts auch nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann. Es muss die Gefahr bestehen, dass ohne Entschädigung des Arbeitnehmers sein Recht verkümmern würde! Die Geldentschädigung dient primär der Genugtuung des betroffenen Arbeitnehmers und soll präventiv auf den Arbeitgeber einwirken. Um dies zu beurteilen, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Bei der Bewertung fließen insbesondere die Bedeutung und die Tragweite der Maßnahme sowie der Grund der Entscheidung mit ein.
Vorliegend hatte der Arbeitgeber zwar durch die heimliche Videoüberwachung gegen § 32 BSG verstoßen, wonach zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene Daten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis eine Straftat begangen hat. Zudem muss die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung der Straftat erforderlich sein und das schutzwürdige Interesse des Arbeitnehmers an dem Ausschluss darf nicht überwiegen.
Kein schwerwiegender Eingriff in Persönlichkeitsrechte
Nach Ansicht des Gerichts war der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht so schwerwiegend, dass die Interessen des Arbeitgebers an der Aufklärung hier hinter zurücktreten mussten. Die Überwachung erfolgte nur für einen relativ kurzen Zeitraum (2 Monate) und auch nur innerhalb der Produktionsräume und hier auch nur im Bereich der Gewürzmischungen. Die Privatsphäre der Arbeitnehmer war hingegen nicht betroffen. Umkleide- und Pausenräume wurden unstreitig nicht überwacht, sodass der einzelne Arbeitnehmer nicht individuell im Fokus stand.
Die Vorkommnisse hatten darüber hinaus die gesamte Belegschaft ohnehin sensibilisiert und zu erhöhter Aufmerksamkeit geführt. Eine Kontrolle durch Vorarbeiter fand auch statt.
Trotz Verstoß des Arbeitgebers gegen das Datenschutzrecht, ergab die Gesamtabwägung somit keinen Anspruch auf Schadensersatz, da für den Arbeitgeber ein begründeter Anlass bestand, insbesondere auch durch die Gefahr der Kunden.
Fazit: Heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist verboten
Die heimliche Videoüberwachung ist am Arbeitsplatz grundsätzlich verboten. Bei der zulässigen offene Videoüberwachungsmaßnahmen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Aber auch bei einem Verstoß des Arbeitgebers, steht dem Arbeitnehmer nicht zwangsläufig auch ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Hier sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.