Erbe hat Auskunftspflicht
Das Nachlassverzeichnis gibt Auskunft über den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 BGB). Die entscheidende Vorschrift zum Nachlassverzeichnis findet sich im Abschnitt über das Pflichtteilsrecht des Erbrechts (§§ 2303 - 2338 BGB). In § 2314 BGB ist die Auskunftspflicht des Erben geregelt.
§ 2314 Auskunftspflicht des Erben
(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
Pflichtteilsberechtigter als Anspruchsberechtigter vs. Erbe als Anspruchsverpflichteter
Anspruchsberechtigt ist jeder Pflichtteilsberechtigte. In der Regel sind das enterbte Kinder, Elternteile und der Ehegatte (§ 2303 BGB). Anspruchsverpflichteter ist der Erbe. Haben mehrere geerbt, so richtet sich der Anspruch gegen die Erbengemeinschaft.
Das Nachlassverzeichnis kann von dem Auskunftsverpflichteten selbst erstellt werden. Auf Verlangen des Auskunftsberechtigten muss jedoch ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt werden. Der Auskunftsberechtigte kann jederzeit von seinem Recht auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses Gebrauch machen. Die Kosten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses fallen dem Nachlass zur Last.
Inhalt des Nachlassverzeichnisses
Das Nachlassverzeichnis hat alle Aktiva und Passiva des Nachlasses zum Todeszeitpunkt des Erblassers zu enthalten. Es muss den vollständigen Bestand des Nachlasses geordnet wiedergeben.
Zu den Aktiva gehören:
- Immobilienvermögen
- Geldvermögen
- wertvolle Gegenstände (Kunstgegenstände, Schmuck, Gold, Silber, Sammlungen etc.)
- Hausrat
- Forderungen gegen Dritte
- Betriebsvermögen oder Unternehmensbeteiligungen
Zu den Passiva gehören:
- Erblasserschulden
- Erbfallkosten (z. B. Beerdigungskosten, Gutachterkosten, Kosten für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses)
- Vermächtnisse
- Schenkungen (z. B. auch Sparbücher oder Lebensversicherungen zugunsten Dritter)
Anhand der erfolgten Wertbestimmung kann dann die Höhe des im Einzelfall geltend gemachten Anspruchs (also Pflichtteilsanspruch/Anspruch bei Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft) bestimmt werden.
Anwaltliche Hilfe - wir beraten Sie gern
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