Hintergrund:
Der Darlehenswiderruf steht grundsätzlich nur Verbrauchern (i.S.v. § 13 BGB) zu.
Gerade dann, wenn eine GbR - als Zusammenschluss mehrerer natürlicher und/oder juristischen Personen - Darlehensnehmer ist, ist häufig strittig, ob diese noch als Verbraucher einzustufen ist.
Wohnungseigentümergemeinschaft ist Verbraucher i.S.d. § 13 BGB
Soweit der Zweck des Zusammenschlusses mehrerer Personen ausschließlich auf die Vermögensverwaltung (z.B. von Immobilien) ausgerichtet ist, darf grundsätzlich von einer Verbrauchereigenschaft ausgegangen werden.
Keine Verbrauchereigenschaft einer GbR mit einer natürlichen und einer juristischen Person als Gesellschafter
Eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und juristische Person sind, ist hingegen unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbstständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung (BGH, Urt. v. 30.03.2017 - VII ZR 269/15).
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Darlehensnehmer gegenüber Banken bundesweit in Darlehenswiderrufs- und sonstigen Bankrechtsstreitigkeiten.