Geringe textliche Abweichungen von der Musterbelehrung setzen Schutzwirkung des Musters außer kraft
Demnach führen schon geringe textliche Abweichungen von der Musterbelehrung des Gesetzgebers dazu, dass sich ein Unternehmer nicht mehr auf die Schutzwirkung des Musters berufen kann. Dies ist ein fatales Signal für Banken wie die ING-DiBa AG, die weitreichend Änderungen an ihren Widerrufsbelehrungen mit einer „frühestens-Formulierung“ vorgenommen haben, bislang von der Rechtsprechung in Frankfurt stark profitieren konnten und sich dementsprechend auch außergerichtlich nicht kompromissbereit zeigten.
17. Zivilsenat erteilt außerdem der Annahme einer Verwirkung des Widerrufsrechts eine Absage
Der 17. Zivilsenat erteilte darüber hinaus der Annahme einer Verwirkung des Widerrufsrechts eine Absage und schloss sich hiermit ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Dieser lehnte sowohl die Annahme einer Verwirkung, als auch eines Rechtsmissbrauchs ab, indem er darauf abstellte, dass die Bank die Situation selbst herbeigeführt habe und deshalb nicht schutzwürdig sei. Diesem Ansatz folgten zuvor bereits zahlreiche
Oberlandesgerichte, darunter Karlsruhe, Hamm und Koblenz.
In dem verhandelten Fall hätte eine Verwirkung angenommen werden können
Eine Besonderheit wies das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt noch auf: Das Darlehen führte der Kläger bereits vier Jahre vor dem Widerruf zurück, was in Teilen der Rechtsprechung bereits für ausreichend befunden wird, eine Verwirkung anzunehmen. Das Oberlandesgericht Frankfurt folgte aber auch hier dem Bundesgerichtshof, der bereits vor Jahren auch eine Dauer von zehn Jahren für unschädlich hielt.
Bessere Erfolgsaussichten für Klage
Die Erfolgsaussichten für Klageverfahren sind damit in Frankfurt wieder besser geworden und auch eine außergerichtliche Einigung dürfte eher möglich sein, als vor diesem Urteil.