Belehrungsmuster enthält fehlerhafte Formulierungen
Dieses Belehrungsmuster des Deutschen Sparkassenverlags haben Sparkassen bundesweit übernommen.
Der Text der Widerrufsbelehrung enthält
- neben einer fehlerhaften Formulierung über den Fristbeginn (die Formulierung „die Frist beginnt frühestens“ betrachtet der BGH seit langem als undeutlich und damit fehlerhaft)
- auch Fußnotenzusätze („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“).
- Hinzu kommt eine textliche Umgestaltung durch den Sparkassenverlag. In der Belehrungspassage über „Finanzierte Geschäfte“ haben die Sparkassen regelmäßig einen eigenen, im gesetzlichen Mustertext nicht vorgesehenen Satz hinzugenommen („Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen…“).
Diese Änderungen führen gemeinsam mit der fehlerhaften Formulierung („frühestens“) zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, weshalb die Widerrufsfrist zu keinem Zeitpunkt zu laufen begann, wenn sich eine solche Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag befindet. Altverträge (ab November 2002) mit solchen Widerrufsbelehrungen können deshalb noch heute wirksam widerrufen werden.
Gericht lässt Einwand des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung nicht gelten
Den häufig von Bankenseiten vorgebrachten Einwand des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung lässt das OLG Celle regelmäßig nicht gelten. Weil die Sparkassen nicht den damals für Widerrufsbelehrungen geltenden gesetzlichen Mustertext verwendeten, sind sie regelmäßig nicht schutzbedürftig. Vielmehr sah das Gesetz vor, dass die Widerrufsfrist zu keinem Zeitpunkt zu laufen begann, weshalb Altverträge noch heute widerrufen werden können.
Sparkassenkunden sollten ihre Verträge fachanwaltlich prüfen lassen
Alle Sparkassenkunden, die in den Jahren 2002 bis 2008 die oben aufgeführte Widerrufsbelehrung in ihren Verbraucherdarlehensverträgen auffinden, sollten einen Widerruf des Vertrags in Betracht ziehen und fachanwaltlich prüfen lassen.
Achtung: Widerruf endet zum 21.06.2016
Die Zeit für einen Widerruf drängt! Ein Widerruf der Altverträge ist nur noch bis zum 21.06.2016 möglich, also bis einschließlich Montag den 20. Juni 2016. Hintergrund für das Ende des „ewigen Widerrufsrechts“ ist die Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie, welche der Gesetzgeber (wohl auf Lobbyarbeit der Bankenverbände hin) zum Anlass nahm, die legitime Widerrufsmöglichkeit für Altverträge (zwischen 2002 und 2010) gesetzlich zu beenden.